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Oberlandesgericht Köln·19 U 239/97·28.05.1998

Klage auf Restkaufpreis gegen Erwerber aus Konkursmasse – Tilgungsbestimmung und Aufrechnung

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrecht (Tilgung/Aufrechnung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter verlangt Restkaufpreis nach Verkauf von Massegegenständen; der Beklagte zahlte Teilsummen, ordnete aber drei Zahlungen anderweitig zu. Streitpunkt ist, ob diese Zahlungen den Kaufpreis tilgten und ob Aufrechnung gegen die Forderung des Konkursverwalters möglich ist. Das OLG verneint eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung nach § 366 I BGB und schließt Aufrechnung wegen § 55 Nr. 1 KO aus; der Kläger obsiegt.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagter zur Zahlung des Restkaufpreises nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Tilgungsbestimmung des Schuldners nach § 366 I BGB ist grundsätzlich nur bei der Leistung möglich; eine nachträgliche Bestimmung durch den Schuldner setzt eine wirksame Vereinbarung der Parteien voraus.

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Eine bloße Fehlzuordnung oder Irrtum des Schuldners begründet kein Recht zur nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung gegenüber dem Gläubiger.

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Gegenüber einer Kaufpreisforderung des Konkursverwalters aus nach Konkurseröffnung geschlossenen Geschäften ist die Aufrechnung nach § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.

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Etwaige Rückforderungsansprüche des Schuldners aus anderen nachkonkurslichen Rechtsverhältnissen sind gesondert und außerhalb der Masseforderung geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 366, 387 BGB, 55 Nr. 1 KO§ 366 BGB§ 55 Nr. 1 KO§ 366 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 102/97

Leitsatz

1. Die Tilgungsbestimmung nach § 366 BGB kann der Schuldner nur "bei der Leistung" treffen, es sei denn, die Parteien hätten ihm eine nachträgliche Bestimmung vorbehalten. 2. Gegenüber der Kaufpreisforderung des Konkursverwalters aus dem nach Konkurseröffnung vereinbarten Verkauf von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse kann der Erwerber nicht aufrechnen (§ 55 Nr. 1 KO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.09.1997 - 20 O 102/97 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.075,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1995 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

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Der Kläger hat als Konkursverwalter der IWS GmbH dem Beklagten aus der Konkursmasse große Teile der Geschäfts- und Betriebsausstattung der Gemeinschuldnerin mit drei Kaufverträgen vom 05.09.1995 (Bl. 6 ff. d.A.) verkauft. Der Gesamtkaufpreis ist mit 116.380,00 DM unstreitig. Ferner sind unstreitig insgesamt 65.304,01 DM vom Beklagten auf den Kaufpreis durch fünf Überweisungen gezahlt worden, und zwar am - Tag der Wertstellung - 05.10., 10.10. und 21.11.1995 sowie am 24.01. und 03.04.1996. Auf den Überweisungsträgern (Bl. 3 AH Mitte, Bl. 5 AH durchgehend und Bl. 6 AH unten) ist jeweils der genannte Zahlungszweck angegeben. Den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 51.075,99 DM macht der Kläger mit Erfolg geltend.

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Die Parteien streiten darüber, ob auch folgende drei Zahlungen des Beklagten auf den Kaufpreis anzurechnen und dieser damit getilgt ist:

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42.034,12 DM als Teil einer Gesamtzahlung von 73.946,62 DM am 14.09.1995 (Bl. 2 AH oben), 6.382,50 DM als Teil einer Gesamtzahlung von 20.104,88 DM am 10.10.1995 (Bl. 2 AH Mitte) und 2.659,38 DM am 10.11.1995 (Bl. 2 AH unten). Bei den beiden ersten Zahlungen ist als Zahlungszweck "Ausschüttung IWS" angegeben. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die der Beklagte der Konkursmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger vom 01.06.1995 (Bl. 7 ff. AH) schuldete (oder jedenfalls bei den Zahlungen zu schulden meinte), aufgrund derer er Projekte der Gemeinschuldnerin weiterführte. Mit den Inventar-Kaufverträgen hatten diese Zahlungen nichts zu tun. Bei der dritten Zahlung in Höhe von 2.659,38 DM ist als Zahlungszweck "Restleistung INS (richtig wohl: IWS) Proj.-Nr. 2081" angegeben. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Deutschen Telekom, bei dem der Beklagte ebenfalls nach der IWS tätig geworden war.

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Über die Tätigkeit des Beklagten an früheren Projekten der Gemeinschuldnerin und über deren richtige Abrechnung hat sich im Laufe des Prozesses ein nur noch schwer durchschaubarer Streit ergeben, den der Senat aber nicht aufzuklären braucht. Denn das Landgericht hat aufgrund eines unrichtigen rechtlichen Ansatzes zugunsten des Beklagten entschieden, indem es ihm nämlich gestattet hat, bezüglich der drei streitigen Zahlungen seine Tilgungsbestimmung nachträglich zu ändern. Das ist gesetzwidrig, denn das Bestimmungsrecht des Schuldners besteht nach § 366 I BGB nur "bei der Leistung", nicht mehr später, es sei denn, die Parteien hätten dem Schuldner eine nachträgliche Bestimmung vorbehalten (Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 366 Rn. 4 m.N.); davon kann hier keine Rede sein. Ob der Schuldner sich bei seiner Tilgungsbestimmung irrt oder seine Schuld falsch berechnet, ist unerheblich: Der Beklagte hat ausdrücklich Schulden tilgen wollen, die nicht zur Klageforderung gehörten. Diese ist daher durch die genannten drei Zahlungen nicht erfüllt worden.

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Offenbar will der Beklagte für diesen Fall geltend machen, daß er mit einem Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger aufrechne, den er aus angeblichen Überzahlungen in dem anderen Komplex ("IWS-Ausschüttung") herleitet. Es kann dahinstehen, ob in den Verträgen vom 05.09.1995 wirksam ein Aufrechnungsverbot vereinbart worden ist. Jedenfalls scheitert die Aufrechnung an § 55 Nr. 1 KO. Unzulässig ist danach die Aufrechnung, wenn die Schuld des Gläubigers - hier des Beklagten - aus neuen, d.h. nach Konkurseröffnung geschlossenen Geschäften mit dem Konkursverwalter erwachsen ist, wie z.B. aus dem Kauf von Massegegenständen (Kilger/Karsten Schmidt, Konkursordnung 16. Aufl., § 55 Anm. 3 a). So liegt der Fall hier. Seine evtl. bestehenden Rückzahlungsansprüche muß der Beklagte anderweitig klären.

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Auf die Berufung des Klägers war daher der Klage stattzugeben. Verzug seit dem 05.10.1995 ist durch das Schreiben des Klägers vom 20.09.1995 (Bl. 30 d.A.) begründet worden, so daß die Klageforderung ab diesem Tag zu verzinsen ist (§ 288 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Beklagten: 51. 075,99 DM.