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Oberlandesgericht Köln·19 U 234/97·23.04.1998

Wandlung wegen fehlerhaftem Motherboard; Gesamtwandlung schließt Standardsoftware aus

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Wandlung wegen eines Hardwaredefekts am Motherboard; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob ein Gesamtwandlungsrecht auch die mitverkaufte Standardsoftware umfasst und ob die Beklagte den Fehler zu vertreten hat. Das OLG bejaht das Wandlungsrecht wegen fehlerhaftem Einbau/Defekt, gewährt dem Kläger 12.939,01 DM und schließt die MS‑Office‑Schulversion vom Wandlungsrecht aus.

Ausgang: Teilweise Stattgabe der Klage: Zahlung von 12.939,01 DM gegen Herausgabe der Geräte; MS‑Office‑Schulversion vom Wandlungsrecht ausgenommen, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gesamtwandlungsrecht i.S.v. § 469 BGB erstreckt sich nicht auf Standardsoftware, die der Käufer unabhängig von der erworbenen Hardware auf anderen Rechnern nutzen kann.

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Die Zusammengehörigkeit mehrerer Sachen und damit ein Gesamtwandlungsrecht kann sich aus dem erkennbaren gemeinsamen Vertragszweck und der Parteiin­tention ergeben.

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Ein Wandlungsrecht wegen Sachmangel (§§ 459, 462 BGB) steht dem Käufer zu, wenn ein Mangel an einem wesentlichen Hardwarebestandteil vorliegt und dieser Mangel — jedenfalls nach Gefahrübergang — vom Verkäufer zu vertreten ist.

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Die Überzeugung von Verkäuferverantwortung kann sich aus hinreichenden Feststellungen des Sachverständigen und der Beweiswürdigung über unfachmännischen Einbau ergeben.

Relevante Normen
§ BGB §§ 459, 462§ 459, 462 BGB§ 469 S. 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 239/96

Leitsatz

Ein Gesamtwandlungsrecht (Hard- und Software) erstreckt sich nicht auf solche Standardsoftware, die der Käufer unabhängig von der erworbenen Hardwarekonfiguration auf jedem anderen PC nutzen kann und auch will.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.9.1997 - 20 O 239/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 12.939,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Software "MS Office Pro '95 Schulversion". Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5,87 %, die Beklagte 94,13 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg.

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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein Wandlungsrecht (§§ 459, 462 BGB) des Klägers wegen eines Hardwaredefektes am Motherboard bejaht. Daß ein solcher Defekt vorlag, ergibt sich aus den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Inf. M. vom 4.12.1996 und 20.3.1997 sowie seinen Ausführungen anläßlich seiner Anhörung vor dem Landgericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, daß die Ursache hierfür jedenfalls nach Gefahrübergang von der Beklagten gesetzt worden ist.

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Der Kläger hatte seinen PC wegen Systemabstürzen am 4.1.1996 zur Beklagten gebracht, die feststellte, daß der Computer - auch von Diskette - nicht mehr zu starten war. Die Beklagte hat deshalb veranlaßt, daß der Rechner ihrem Lieferanten vorgestellt wurde; hierbei wurde das Motherboard herausgenommen und von dem Zeugen van H., dem Ehemann der Beklagten nach der Reparatur wieder eingebaut, wobei offen ist, was der Lieferant hinsichtlich des Motherboards veranlaßt hat. Jedenfalls zeigten sich unmittelbar nach Auslieferung des Gerätes am 22.2.1996 erneut Fehler (Schwarzbleiben des Monitors, Nichterkennen der Tastatur), die auch der Sachverständige M. beim Ortstermin am 4.12.1996 beobachtet hat. Er stellte fest, daß das Motherboard nicht paßgenau eingebaut war, so daß die Einsparung für den Tastaturstecker versetzt und der Stecker beim Einstecken ohne Kraftaufwand keinen ausreichenden Kontakt hatte; nur unter deutlicher Krafteinwirkung mit Druck zu Aussparungsmitte war es möglich, den Tatstaturstecker unter Abrieb der Plastikumhüllung bis zum Anschlag einzuschieben. In seinem weiteren Gutachten vom 20.3.1997 hat der Sachverständige erneut festgestellt, daß das System beim Einschalten dunkel blieb, desweiteren, daß das Motherboard unfachmännisch und unzureichend befestigt war, so daß es zu Biegespannungen kommen konnte. Durch Einsetzen garantiert fehlerfreier Speicher hat der Sachverständige ausschließen können, daß der Fehler in den Speicherbausteinen liegen konnte. Er ist deshalb zu dem für ihn eindeutigen Ergebnis gelangt, daß das Motherboard fehlerhaft war.

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Aufgrund der Tatsache, daß das Motherboard nach dem 4.1.1996 bei der Beklagten aus- und wieder eingebaut worden ist, der Feststellungen des Sachverständigen im ersten Termin, das Motherboard sei nicht paßgenau eingebaut und im Folgetermin, es sei unfachmännisch mit nur einer Schraube befestigt gewesen, so daß es im Gehäuse einen unzulässigen Bewegungsspielraum von ca. 3 cm besaß und daß die Distanzstücke nicht wie vorgesehen befestigt waren, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß dies und damit der Hardwarefehler von der Beklagten zu vertreten ist. Die im ersten Termin festgestellte Paßungenauigkeit des eingebauten Motherboards läßt sich mühelos in Einklang bringen mit dem vom Sachverständigen im nächsten Termin festgestellten falschen Einbau desselben, ohne daß es zu diesem Schluß noch der Bekundung des Zeugen van H. bedurft hätte, der ausgesagt hat, den falschen Einbau schon im ersten Termin gesehen zu haben, ohne daß er die Beteiligten hierauf aufmerksam gemacht hat. Deshalb hat das Landgericht seiner Aussage zu Recht eine geringere Glaubwürdigkeit als der des Zeugen M. beigemessen, der bekundet hat, bei seinen Arbeiten die Rückwand nicht abgeschraubt zu haben und insbesondere nicht das Motherboard ausgebaut zu haben. Das läßt nur die Schlußfolgerung zu, daß der Zeuge H. das Motherboard fehlerhaft eingebaut hat.

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Dem Kläger steht allerdings kein Gesamtwandlungsrecht (§ 469 S. 2 BGB) auch hinsichtlich der für seinen Sohn bestellten "Office Professional '95 Schulversion" zu. Daß mehrere Sachen als zusammengehörig [mit der Folge eines Gesamtwandelungsrechts gem. § 469 BGB] verkauft worden sind, kann sich auch aus der Absicht der Vertragsteile und dem Vertragszweck ergeben. Danach ist Zusammengehörigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien den Kauf mehrerer Sachen nur in ihrer durch einen bestimmten gemeinschaftlichen Zweck hergestellten Verbindung abschließen wollen, so daß die Sachen dazu bestimmt erscheinen, zusammenzubleiben (RGZ 66, 154 [156]; BGH DB 1970, 341; NJW 1987, 2435 [2437]; BGH - VIII ZR 49/88 - 25.01.89; DRsp-ROM Nr. 1992/2099).

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Hinsichtlich der übrigen Hard und Software liegt der gemeinschaftliche Zweck auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Office-Software dagegen benötigte der Kläger für Multimedia-Zwecke nicht. Insbesondere aber kann der Kläger bzw. sein Sohn diese Standardsoftware auf jedem anderen PC nutzen und hat auch diese Absicht, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Beklagte nur zur Rückzahlung der in der Rechnung vom 27.9.1995 ausgewiesenen 12.939,01 DM, statt der vom Landgericht zuerkannten 13.746,31 DM zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM