Berufung: Teilweise Zahlungspflicht für gelieferte Platinen und Kabel bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung für gelieferte Platinen und Verbindungskabel; die Berufung hatte teilweise Erfolg. Das OLG bestätigt eine Preisänderung und die Lieferung von 41 Platinen sowie 49 Kabeln und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 32.082,76 DM nebst 5 % Zinsen. Teilweise bestrittene Positionen wurden mangels Vereinbarung oder Lieferung abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 32.082,76 DM nebst 5 % Zinsen verurteilt, übriges Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung über eine nachträgliche Preisänderung ist durch den Anspruchsteller zu beweisen; übereinstimmende und glaubhafte Zeugenaussagen können diesen Nachweis erbringen.
Lieferungen, die ausdrücklich zu Testzwecken erfolgten, begründen keinen Anspruch auf Vergütung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine kostenpflichtige Lieferung vereinbart war.
Die Lieferung von Waren kann durch Lieferscheine und die fehlende außerprozessuale Beanstandung glaubhaft gemacht werden; der Empfänger muss Tatsachen vortragen, die eine Nichtlieferung substantiiert belegen.
Doppelte Berechnung bereits in früherer Rechnung enthaltener Positionen ist nicht durchsetzbar, wenn die Leistung bereits geliefert und abgerechnet wurde.
Bei bestrittenen Zinsforderungen gilt, sofern kein höherer Zinsschaden nachgewiesen ist, der gesetzliche handelsrechtliche Zinssatz nach § 352 HGB (5 %) als angemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 48/00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 0 48/00 - teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17.05.2000 - 20 0 48/00 - verurteilt, an die Klägerin 32.082,76 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.08.1998 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 34 % sowie die Kosten ihrer Säumnis, die Beklagt 66 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 631, 433 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 32.082,76 DM zu.
I.
Die Klägerin hat bewiesen, dass anlässlich eines Gespräches zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass der Preis für die F. in der Basisversion von dem ursprünglich vereinbarten Preis von 1.050,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stück auf 1.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer geändert worden ist. Dies haben die Zeugen H. und H. übereinstimmend und vor allen Dingen nachvollziehbar bestätigt. Die hiervon abweichende Aussage des Zeugen S. vermochte keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen zu wecken, da seine Aussage insgesamt nicht zu überzeugen vermochte.
Die Zeugen H. und H. haben übereinstimmend bekundet, dass es zu einer Reduzierung der ursprünglich anvisierten Stückzahlen gekommen ist, was zu einer Erhöhung des Einzelpreises geführt habe, da die Entwicklungskosten, die bei der Klägerin entstanden waren, schon ursprünglich in den Einzelstückpreis einkalkuliert waren, was zwangsläufig eine Erhöhung dieses Preises bei der Reduzierung des Auftrags bedingt hätte. Dies ist ohne weiteres einleuchtend. Die hiergegen gerichtete Aussage des Zeugen S., der zufolge es überhaupt kein Treffen nach dem Erstgespräch gegeben habe, ist nicht glaubhaft. Auch wenn man zugunsten des Zeugen unterstellt, dass er emotional an dem Rechtsstreit stark beteiligt ist, erklärt dies in keiner Weise, dass er nicht eine der im Laufe seiner Vernehmung an ihn gerichteten Fragen ohne Wertung und ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, beantwortet hat. Sein gesamtes Aussageverhalten war davon geprägt, ohne Rücksichtnahme auf Einzelheiten, konkrete Tatsachen und Widersprüche zugunsten der Beklagten auszusagen. Hinzu kommt, dass gerade in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem F. um eine Entwicklung der Klägerin für die Beklagte gehandelt hat, bei der, wie auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, erhebliche Probleme aufgetreten sind, es schon nach der Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich und deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass, wie der Zeuge S. ausgesagt hat, es lediglich telefonische Kontakte zwischen den Parteien gegeben haben soll, und ein Gespräch über diese Probleme erstmals Anfang 1999 stattgefunden haben soll, nachdem - unstreitig - bereits im Juli 1998 41 F.-Basisplatinen geliefert worden sind. Demgegenüber überzeugen die Aussagen der im Gegensatz zu dem Zeugen S. am Ausgang des Rechtsstreits - relativ - unbeteiligten Zeugen H. und H. über den Hintergrund und den Ablauf des Gesprächs, in dessen Folge sodann die R. C-Version der Basiskarte erstellt wurde, die anschließend von dem Zeugen H., wie dieser bekundet hat, vor der Auslieferung von ihm (teilweise) getestet worden ist. Insoweit steht auch die Aussage des Zeugen H. im Einklang mit den Schilderungen der Zeugen H. und H. über Anlass, Hintergründe und den zeitlichen Ablauf.
Angesichts dessen schuldet die Beklagte für die unstreitig mit Lieferschein vom 09.07.1998 gelieferten 41 F. R. C 61.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
II.
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Parteien anlässlich des genannten Gespräches die Lieferung der für den Einsatz der Platinen erforderlichen Verbindungskabel zur Kamera (V.) vereinbart haben. Die Zeugen H., H. und H. haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass es sich bei diesen V. um eine für den Einsatz der Platinen erforderliche Spezialanfertigung gehandelt hat, und dass anlässlich dieses Gesprächs vereinbart wurde, dass die Klägerin diese "besorgen" sollte, wobei selbstverständlich gewesen sei, dass sie von der Beklagten zu bezahlen seien. Hierzu passt, dass der Zeuge S. - unstreitig - am 08.07.1998 ein solches Kabel bei der Klägerin abgeholt hat. Wenn dann der Zeuge S. in diesem Zusammenhang aussagt, die Kabel seien Schrott gewesen und zurück gegeben worden, dann aber entgegen dem Vortrag im Prozess einräumen musste, dass die 9 zurückgegeben Kabel an die Beklagte zurückgeliefert worden sind, so wirft (auch) dies ein bezeichnendes Licht auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt.
Für gelieferte Kabel steht der Klägerin daher ein Betrag von 9.261,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu, dass heißt für 39 + 1 Kabel aus der Rechnung vom 10.07.1998 und für 9 Kabel aus der Rechnung vom 14.07.1998. Den Erhalt der letztgenannten Kabel hat die Beklagte eingeräumt und der Zeuge S. musste bestätigen, dass diese Kabel im August 1998 wieder an die Beklagte zurückgesandt worden sind. Ebenso ist die Lieferung des Kabels Pos. 3 der Rechnung vom 10.07.1998 unstreitig. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte die ebenfalls in der Rechnung vom 10.07.1998 aufgeführten weiteren 39 Kabel erhalten hat. Nicht nur, dass sich auf dem Lieferschein die Bestätigung von U. über deren Auslieferung befindet. Die Beklagte hat auch die nunmehr im Prozess behauptete Nichtlieferung außerprozessual nie gerügt; sie ist auch von dem Zeugen S. nicht bestätigt worden.
III.
Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit die Klägerin die Bezahlung von Pos. 1 der Rechnung vom 14.07.1998 (ein Kabel), sowie von Pos. 1,2,5 und 6 der Rechnung vom 10.07.1998 begehrt.
1.
Position 1 der Rechnung vom 14.07.1998 ist bereits mit Lieferschein vom 09.07.1998 geliefert worden und damit schon in der Rechnung vom 10.07.1998 enthalten.
2.
Die Bezahlung der zwei F. gemäß Position 1 der Rechnung vom 10.07.1998 kann die Klägerin nicht verlangen, da sie weder dargetan noch bewiesen hat, dass dies zu dem vergütungspflichtigen Lieferumfang von 50 Stück gehören. Es handelt sich hierbei nicht um F. der Version C sondern der Version B, dass heißt um solche, die im Entwicklungsstadium geliefert wurden - ausweislich des Lieferscheins zu Testzwecken. Dass für derartige, zu Testzwecken gelieferte Platinen eine Vergütungspflicht vereinbart war, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden.
3.
Hinsichtlich der Position 2 der Rechnung vom 10.07.1998 ist schon nicht dargelegt, dass diese überhaupt an die Beklagte geliefert worden ist.
4.
Bezüglich der Position 5 ist nicht bewiesen, dass es eine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben hat, dass die zu Testzwecken bei der Klägerin verbliebenen Platinen gleichwohl von der Beklagten zu bezahlen waren. Der Zeuge H. hat insoweit lediglich bekundet, dass klar gewesen sei, dass zwei Platinen zum Zwecke der Weiterentwicklung bei der Klägerin verbleiben sollten. Das besagt aber nichts dazu, auf wessen Kosten dies geschehen sollte.
5.
Bezahlung der Position 6 der Rechnung vom 10.07.1998 kann die Klägerin nicht verlangen, da ausweislich der Auftragsbestätigung fünf Probetypen der Platine mit I.-Bestückung kostenlos geliefert werden sollten. Keine der von der Klägerin benannten Zeugen hat bestätigt, dass nachträglich eine Vergütungspflicht für diese Prototypen vereinbart worden ist.
Nach alledem errechnet sich die Forderung der Klägerin wie folgt:
41 F. R. C à 1.500,00 DM 61.500,00 DM
49 Kabel à 189,00 DM 9.261,00 DM
zuzüglich 16 % MWSt 11.321,76 DM
82.076,00 DM
abzüglich gezahlter 50.000,00 DM
32.082,76 DM
Da die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung bestritten ist und sie keinen Nachweis für einen Zinsschaden in Höhe von 8 % geführt hat, stehen ihr lediglich 5 % Zinsen zu (§ 352 HGB).
IV.
Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 91, 92, 97, 344, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 48.484,00 DM.
Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.