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Oberlandesgericht Köln·19 U 231/96·10.07.1997

Berufung: Gehörsverletzung durch Versagung der Vertagung bei neuem Aufrechnungs‑Vorbringen

ZivilrechtWerkvertragsrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Restwerklohn; im OH-Beweisverfahren stellten Beklagte Mängelbehauptungen auf, verweigerten aber Konkretisierung. In der mündlichen Verhandlung nannten die Beklagten erstmals Aufrechnung und Vorschussansprüche; die Klägerin beantragte Vertagung. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil durch die Versagung der Vertagung sowie die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze das rechtliche Gehör verletzt wurde.

Ausgang: Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

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Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einem Vertagungsantrag nicht stattgibt, nachdem der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung neue Gegenrechte oder -ansprüche genannt hat.

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Ergibt sich aus zuvor ergangenen Hinweisen des Gerichts, dass eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze im OH-Verfahren nicht für ausreichend gehalten wird, muss die Partei Gelegenheit erhalten, sich auf ein hiervon abweichendes Verhalten des Gerichts einzustellen.

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Ein Vertagungsanspruch nach § 227 ZPO besteht, wenn durch erst in der Verhandlung vorgetragenes Vorbringen die Notwendigkeit zusätzlicher Vorbereitung entsteht; insoweit braucht die Partei nicht vorab gesondert nach § 283 ZPO zu ersuchen.

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Nach Versagung einer Vertagung darf das Gericht spätere, nicht nachgelassene Schriftsätze der betroffenen Partei nicht außer Betracht lassen, wenn deren Berücksichtigung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

Relevante Normen
§ GG Art. 103§ ZPO §§ 227, 283, 296a, 539§ 539 ZPO§ 296a ZPO§ 227 ZPO§ 283 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 449/94

Leitsatz

Das rechtliche Gehör einer Partei ist verletzt, wenn das Gericht ihrem Vertagungsantrag nicht stattgibt, obwohl der Gegner erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, welche Gegenrechte er gegenüber einer der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung geltend macht. Hat das Gericht zuvor darauf hingewiesen, daß es eine bloße Bezugnahme auf im OH-Verfahren gewechselte Schriftsätze durch den Gegner im ordentlichen Verfahren nicht für zulässig halte und will es hiervon nach mündlicher Verhandlung abweichen, ist der Partei ebenfalls Gelegenheit zu geben, sich hierauf einzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 7.11.1996 - 20 O 449/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 539 ZPO), weil das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist; das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, hierauf beruht seine Entscheidung.

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Die Klägerin hat einen der Höhe nach unstreitigen Restwerklohn von 33.900,-- DM für Maler- und Wärmedämmputzarbeiten an dem Wohnungseigentum der Beklagten mit der Behauptung eingeklagt, ihre Arbeiten ordnungsgemäß erbracht zu haben. Nach Klageerhebung ist auf Antrag der Beklagten durch Beschluß der Kammer vom 4.4.1995 ein selbständiges Beweisverfahren wegen zahlreicher von den Beklagten behaupteter Mängel eingeleitet worden. Die Beklagten haben zur Verteidigung auf ihre Schriftsätze im Beweisverfahren Bezug genommen (Bl. 20, 21 d.A.).

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Die Kammer hat sie mit Beschluß vom 27.4.1995 darauf hingewiesen, daß die bloße Bezugnahme auf die Schriftsätze im OH-Verfahren nicht zulässig sein dürfte und daß die Beklagten insbesondere nicht dargetan hätten, welche Rechte sie aus den angeblichen Mängeln herleiten wollten (Bl. 22 d.A.). Hierauf ist keine Reaktion der Beklagten erfolgt. Im Termin vom 21.9.1995, in dem keine Anträge gestellt worden sind, hat die Kammer angekündigt, daß unmittelbar nach Eingang des Sachverständigengutachtens in dem OH-Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werde (Bl. 27 d.A.). Der Sachverständige K. hat unter dem 10.5.1996 ein Gutachten erstattet, in dem er - bezogen auf die einzelnen Wohnungen - Mängel festgestellt hat; er ist zu Mängelbeseitigungskosten von 132.000,-- DM und einem verbleibenden Minderwert von 4.000,-- DM gelangt. Daraufhin ist durch Verfügung vom 27.6.1996 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.10.1996 bestimmt worden. Bis zu diesem Termin haben die Beklagten sich nicht zu dem Gutachten geäußert und auch sonst nicht zu erkennen gegeben, welche Rechte sie hieraus herleiten wollen.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter nach Stellung der Anträge die Beklagte hiernach befragt, worauf diese erstrangig die Aufrechnung mit einem Wertminderungsanspruch von 4.000,-- DM ausweislich des Gutachtens und hilfsweise mit einem Vorschußanspruch in Höhe von 132.000,-- DM erklärt hat (Bl. 35 d.A.). Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Vertagung beantragt. Über diesen Antrag hat die Kammer erst im Urteil entschieden, einen nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin, in dem sie den Vertagungsantrag wiederholt und die Richtigkeit der gutachtlichen Feststellungen substantiiert bestritten hat, hat die Kammer nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt.

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Diese Verfahrensweise ist verfahrensfehlerhaft und verletzt das rechtliche Gehör der Klägerin. Denn sie hatte einen Anspruch auf Vertagung nach § 227 ZPO, nachdem die Beklagte sich erstmals in diesem Termin, und das auch nur auf Befragen des Gerichts, dazu erklärt hatte, welche Gegenrechte sie geltend machen wolle. Desweiteren folgt der Anspruch daraus, daß die Kammer zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie eine bloße Bezugnahme auf die im OH-Verfahren gewechselten Schriftsätze für nicht zulässig halte. Wenn die Kammer nunmehr davon abweichen wollte, so mußte sie der Klägerin Gelegenheit geben, sich sowohl hierauf wie auch auf die neuen Anträge der Beklagten einzustellen. Selbst wenn sie eine Vertagung für nicht geboten hielt, durfte sie das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.10.1996 nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen, die Klägerin habe keinen Antrag nach § 283 ZPO gestellt; denn im Vertagungsantrag enthalten war als "minus" jedenfalls dieser Antrag. Davon abgesehen brauchte ihn die Klägerin nicht ausdrücklich zu stellen, bevor nicht ihr Vertagungsantrag beschieden war; wenn die Kammer sich hierzu nicht noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage sah, mußte sie der Klägerin anschließend Gelegenheit hierzu geben.

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Hätte die Kammer den Schriftsatz der Klägerin vom 22.10.1996 und den ihm aus dem OH-Verfahren beigefügten vom 21.10.1996 (AH Bl. 34) berücksichtigt, dann hätte sie sich auch mit den zahlreichen von der Klägerin zum Gutachten aufgeworfenen Fragen und Beanstandungen befassen und feststellen müssen, daß die vom Gutachter getroffenen Feststellungen keinesfalls zweifelsfrei waren und die Begutachtung nicht abgeschlossen ist; das betrifft die grundsätzlichen Mängelfeststellungen wie auch die Zuordnung der Kosten der Mängelbeseitigung zu den einzelnen Wohnungen. Deshalb konnte die Kammer unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Beanstandungen auch noch nicht abschließend die Höhe der Wertminderung und der zur Aufrechnung gestellten Mängelbeseitigungsansprüche, auch nicht als Mindestanspruch, feststellen, so daß eine abschließende Entscheidung vor der Stellungnahme des Sachverständigen hierzu nicht erfolgen konnte. Tatsächlich ist der Sachverständige von der Kammer auch mit erneuten Feststellungen beauftragt worden, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind (Bl. 135 d.A.). Nach der Behauptung der Klägerin soll in dem vom Sachverständigen durchgeführten Termin vom 27.5.1997 nur noch von einem Aufwendungsbedarf von 3.000,-- DM die Rede gewesen sein, soweit es das Gewerk der Klägerin betrifft (Bl. 138 d.A.).

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Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gem. § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben, da diese bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

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Berufungsstreitwert: 33.900,-- DM