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Oberlandesgericht Köln·19 U 230/96·04.09.1997

Berufung unzulässig bei Klageänderung von Wandlung auf Minderung

ZivilrechtSchuldrechtGewährleistungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte erstinstanzlich die Wandelung eines Kaufvertrags begehrt; nach Abweisung verlangte er in der Berufung ausschließlich Minderung des Kaufpreises. Das OLG hält die Berufung für unzulässig, weil damit ein neuer, zuvor nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird. Der Übergang von Wandlung zu Minderung ist eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Die Berufung wird mangels Beschwer verworfen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Beschwer verworfen, da in der Berufung ausschließlich ein neuer Minderunganspruch verfolgt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz ausschließlich einen anderen Anspruch verfolgt hat und in der Berufung ausschließlich einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch geltend macht.

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Mit der Berufung muss die Beseitigung gerade der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt werden; die Berufung darf nicht der Entscheidung eines neuen Anspruchs dienen.

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Der Übergang von der Wandlungsklage zur Minderungsklage stellt eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar, weil verschiedene Gewährleistungsansprüche eigenständige und sich ausschließende Streitgegenstände bilden.

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Ist die Berufung unzulässig, ist sie nach § 519 b I ZPO zu verwerfen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 459, 462, 463§ ZPO §§ 263, 519 b§ 467 BGB§ 346 BGB§ 351 BGB§ 519 b I ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 5/95

Leitsatz

Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz ausschließlich die Wandelung eines Kaufvertrages begehrt hat und nach Abweisung der Klage in zweiter Instanz im Wege der Klageänderung ausschließlich Minderung des Kaufpreises geltend macht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1996 - 21 O 5/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Gewährleistungsanspruch geltend, weil der Pkw, den der Beklagte ihm am 4.11.1994 verkauft hat, Unfallschäden gehabt habe, die der Beklagte ihm verschwiegen habe. Auf einen Gewährleistungsausschluß ("wie besichtigt und probegefahren") könne sich der Beklagte daher nicht berufen.

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Vor dem Landgericht hat der Kläger deswegen die Wandelung des Kaufvertrages begehrt. Wegen der Begründung dieses Anspruchs im einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Unstreitig hat der Pkw im Laufe der ersten Instanz am 16.6.1995 einen schweren Unfall erlitten, als er von einem Bekannten des Klägers gefahren wurde, dem der Kläger das Fahrzeug überlassen hatte.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.167,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.12.1994 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw BMW 320 i Touring, Fahrzeugnr. ............, und Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen Dritte aus dem Unfallereignis vom 16.6.1995;

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2. festzustellen, daß sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat bestritten, während seiner Besitzzeit mit dem Pkw einen Unfall gehabt zu haben. Von einem erheblichen Vorschaden sei ihm, wie er behauptet hat, nichts bekannt gewesen.

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Das Landgericht hat zur Frage der Unfallschäden Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T..

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Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 10.12.1995 Bezug genommen.

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Sodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar ein Wandelungsrecht gehabt, er habe dieses aber durch den von ihm zu vertretenden Unfall vom 16.6.1995 verloren (§§ 467, 346, 351 BGB). Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im übrigen Bezug genommen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Kläger nunmehr erstmals Minderung des Kaufpreises geltend, nachdem er inzwischen den Pkw veräußert hat. Zur Begründung beruft er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Den durch die angeblichen Vorschäden verursachten Minderwert beziffert er mit 6.500,00 DM.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.12.1997 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

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sowie ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

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Im Verhandlungstermin vom 25.7.1997 sind mit den Parteien Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Deshalb hat der Senat seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht offengelegt. Gleichwohl haben sich die Prozeßbevollmächtigten der Parteien auf Befragen ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Senat aufgrund in der mündlichen Verhandlung nicht erörterter rechtlicher Gesichtspunkte entscheide.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig und war deshalb nach § 519 b I ZPO zu verwerfen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung unzulässig, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (BGH NJW-RR 1996, 765 = MDR 1996, 1066 = WM 1996, 1511 = DRsp-ROM Nr. 1996/19462; NJW 1996, 320 = WM 1996, 420 = DRsp-ROM Nr. 1996/138; NJW 1994, 2896 = MDR 1994, 1238 = VersR 1994, 1445 = DRsp-ROM Nr. 1994/3122; MDR 1994, 1143 = VersR 1994, 1446 = DRsp-ROM Nr. 1994/2939; u.a.) Mit der Berufung muß der Berufungskläger die Beseitigung gerade der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer erstreben. Das ist nicht der Fall, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger nicht die Abweisung seines ursprünglichen Klagebegehrens angreifen will, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH BB 1990, 1229 = VersR 1990, 1134 = WM 1990, 1748 = DRsp-ROM Nr. 1992/1251).

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Um eine Klageänderung nach § 263 ZPO handelt es sich beim Übergang von der Wandlungs- zur Minderungsklage (BGH NJW 1991, 2683 = DRsp-ROM 1996/15619; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 263 Rn. 7 sowie die in der Entscheidung des BGH VersR 1990, 1134 zitierten Nachw. aus der Rspr. des Reichsgerichts und aus der Kommentarlit.). Die verschiedenen Gewährleistungsansprüche sind selbständige Ansprüche mit der Folge, daß der Übergang vom einen zum anderen Anspruch eine Auswechslung des Streitgegenstandes und damit eine Klageänderung ist (BGH a.a.O.).

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch in erster Instanz die Minderung nicht etwa schon hilfsweise geltend gemacht. Die damals begehrte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs ließ sich nur als Wandelungs- und allenfalls als Schadensersatzbegehren nach § 463 BGB verstehen (so im Fall BGH VersR 1990, 1134), nicht aber als Minderungsverlangen, auch nicht bei einer nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftigen und dem Parteiinteresse entsprechenden Auslegung (vgl. BGH a.a.O. m. Nachw.). Wandelung und Minderung schließen vielmehr einander aus, so daß in einer Wandelungsklage nicht hilfsweise ein Minderungsbegehren gesehen werden kann, es sei denn, der Kläger stellt ausdrücklich einen Hilfsantrag. Dies ist hier aber nicht geschehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 6.500,00 DM