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Oberlandesgericht Köln·19 U 22/92·17.05.1992

Berufung zurückgewiesen: Klage unzulässig wegen wirksamer internationaler Schiedsvereinbarung

ZivilrechtSchiedsgerichtsbarkeitInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus Lieferungen, die Beklagte rief eine Schiedsklausel in einem "Distribution Agreement" in Anspruch. Das OLG Köln bestätigt die landgerichtliche Entscheidung, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil eine wirksame internationale Schiedsvereinbarung vorliegt. Die Schriftform nach dem EuÜbkSchG ist gewahrt; das Schiedsgericht hat über das Zustandekommen des Hauptvertrags zu entscheiden.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage als unzulässig abgewiesen wegen wirksamer internationaler Schiedsvereinbarung

Abstrakte Rechtssätze

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Ergibt sich zwischen den Parteien eine wirksame internationale Schiedsvereinbarung, ist die staatliche Gerichtsbarkeit für die hiervon erfassten Streitigkeiten ausgeschlossen und die Klage als unzulässig abzuweisen.

2

Die Schriftform nach Art. 1 Abs. 2 a EuÜbkSchG ist gewahrt, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel vorliegt; auf den genauen Zeitpunkt der Unterzeichnung oder die Rücksendung einer Ausfertigung kommt es nicht an.

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Auch eine erst im Prozess erklärte Zustimmung zur Schiedsvereinbarung genügt als schriftliche Einigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 a EuÜbkSchG.

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Bei international bezogenen Schiedsvereinbarungen kann die Wirksamkeit der Schiedsklausel unabhängig von der Wirksamkeit des Hauptvertrags beurteilt werden; über das Zustandekommen des Hauptvertrags hat das Schiedsgericht zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 1027 a ZPO§ Art. 1 Abs. 1 a EuÜbkSchG§ Art. 1 Abs. 2 a EuÜbkSchG§ Art. 6 Abs. 2 EuÜbkSchG§ Art. 2061 Code Civil§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 0 530/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 1991 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 530/90 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in glei-cher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für Software-Produkte, die sie unter dem 16. Oktober 1987, 31. Juli 1989, 14. September 1989, 26. September 1989, 24. Oktober 1989 und 21. November 1989 mit insgesamt 365.600 FF in Rech-nung gestellt hat. Ferner begehrt sie die Erstat-tung von Geldbußen über 400,00 DM und 2.470,00 DM, die sie als Haftungsschuldnerin zahlen mußte, weil die Beklagte die Zollpapiere für die von ihr impor-tierte Ware nicht fristgerecht vorgelegt hat.

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Im Jahre 1988 fanden zwischen den Parteien Ver-handlungen über den Abschluß eines sogenannten Ver-tragshändlervertrages statt, in deren Verlauf die Klägerin der Beklagten einen von ihr unterzeichne-ten Vertragsentwurf mit der Bezeichnung "Distribu-tion Agreement" übersandte. Dieser Vertrag enthält in Abschnitt XIII "Law" folgende Bestimmungen:

4

(Deutsche Übersetzung).

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"13.1.a Diese Vereinbarung erfolgt nach der Gesetz-gebung Frankreichs.

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.......

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13.3. Jeglicher Streit oder Beschwerde die im Bezug mit diesem Vertrag auftritt soll in Paris, Frankreich durch Schiedsspruch erfolgen, ein Schiedsmann soll für jede Partei benannt werden und ein dritter durch die bereits ernannten Schiedsmänner. Wenn diese sich nicht einigen können, muß der Präsident des "Tribunal de commerce" von Versailles diesen bestimmen".

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Die Beklagte hat im Prozeß ein auch von ihr unterzeichnetes Vertragsformular vorgelegt und sich auf die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel be-rufen.

9

Die Klägerin hat behauptet, das "Distribution Agreement" sei nicht zustande gekommen, da die Be-klagte ein von ihr unterzeichnetes Vertragsexemplar nicht zurückgesandt habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.838,03 DM nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, sie habe den unterschriebenen Vertrag der Klägerin übersandt, die ihn auch erhalten habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der die Schiedsvereinbarung enthaltene Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.

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Sie macht weiter geltend, es liege keine wirksame Schiedsgerichtsabrede vor, da der Vertragshändlervertrag nicht zustande gekommen sei.Es fehle jedenfalls am rechtzeitigen Zugang einer Annahmeerklärung der Beklagten.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie beruft sich weiter auf die ihrer Meinung nach wirksam vereinbarte Schiedsgerichtsklausel und behauptet, sie habe das von ihrem Geschäftsführer unterschriebene Vertragsexemplar mit Schreiben vom 18. August 1988 an die Klägerin zurückgesandt. Im übrigen ist sie der Ansicht, es genüge für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, daß überhaupt eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsur-kunde existiere.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, da die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, auf die die Beklagte sich beruft, § 1027 a ZPO.

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Die in dem "Distribution Agreement" (Bl. 57-65 d. A.) unter Ziffer 13.3 getroffene Schiedsabrede fällt unter die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II, 425), zu dessen Vertragsstaaten Deutschland und Frankreich gehören (BGBl 1965 II, 107; 1967 II, 1194). Die Vereinbarung ist von juristischen Personen geschlossen worden, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben und enthält eine Regelung für künftig entstehende Streitig-keiten aus internationalen Handelsgeschäften (Art. 1 Abs. 1 a EuÜbkSchG).

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Die in Art. 1 Abs. 2 a EuÜbkSchG bestimmte Schriftform ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Vorschrift bedeutet "Schiedsvereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede, sofern der Vertrag oder die Abrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen, Telegrammen oder Fernschreiben, die sie gewechselt haben und, im Verhältnis zwischen Staaten, die in ihrem Recht für Schiedsvereinbarungen nicht die Schriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen worden ist. Vorliegend ist die Schriftform gewahrt, denn die Beklagte hat eine unstreitig von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel vorgelegt. Wann die Beklagte die Urkunde unterschrieben hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheb-lich. Es reicht nämlich auch eine nachträgliche schriftliche Zustimmung aus (BGH NJW 1983, 1267; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 50. Aufl., Schluß-anhang VI A 2, Bemerkung zu Art. 1). Da die Beklag-te den von der Klägerin unterschriebenen Vertragsentwurf unstreitig ebenfalls unterzeichnet hat, hat sie dadurch ihr Einverständnis schriftlich erklärt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Rücksendung der unterschriebenen Vertragsurkunde an die Klägerin für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht an. Erforderlich ist lediglich das schriftliche Einverständnis beider Vertragsparteien, das nach dem oben Ausgeführten vorliegt. Ob der Vertrag im übrigen, also der Hauptvertrag, wirksam zustande gekommen ist, insbesondere ob die Beklagte das Angebot der Klägerin rechtzeitig angenommen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dar-über hat gerade das Schiedsgericht zu befinden.

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Die schriftliche Zustimmung der Beklagten ist im übrigen auch dadurch erfolgt, daß sich die Beklagte im Prozeß mit Schriftsatz vom 18. März 1991, der der Klägerin zugegangen ist, auf die von der Klägerin unterschriebene Schiedsvereinbarung berufen und dieser dadurch schriftlich zugestimmt hat. Das erst im Prozeß erklärte Einverständnis genügt ebenfalls, um eine wirksame Schiedsabrede zu begründen (vgl. BGH a.a.O.).

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Der somit nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens wirksamen Schiedsklausel stehen Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 2 EuÜbkSchG ist insoweit französisches Recht anzuwenden, da der Schiedsspruch in Frankreich ergehen soll und Parteien zudem den Vertrag französischem Recht unterstellt haben (Ziff. 13.1 a).

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Nach dem französischen Recht ist die zwischen den Parteien vereinbarte "clause compromissoire", die vorliegt, wenn vor Entstehen einer Streitsituation vereinbart wird, daß anstelle eines staatlichen Gerichts private Schiedsrichter entscheiden sollen, in Verträgen zwischen Kaufleuten, soweit es um Geschäftsangelegenheiten geht, zulässig, Art. 2061 Code Civil (Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 1975, Rdnr. 15, 112).

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Zwar ist nach der Rechtsprechung der französischen Gerichte eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich dann unwirksam, wenn der dazugehörige Hauptvertrag unwirksam ist. Dies gilt jedoch nicht bei Schiedsverträgen mit ausländischem Bezug (BGH NJW 1980, 2022 unter Hinweis auf Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I, 1975, Rdnr. 285, 286), so daß die Wirksamkeit des Hauptvertrages hier nicht zu prüfen ist, da die Gültigkeit der Schiedsklausel hiervon wegen ihres ausländischen Bezugs nicht abhängt.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Gegenstandswert und Beschwer

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für die Klägerin : 110.838,03 DM.