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Oberlandesgericht Köln·19 U 227/97·07.05.1998

Berufung: Kfz-Haftung bei Auffahrunfall – kein provoziertes Ereignis, Klägerin 40% mitverschuldet

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als im Fahrzeugbrief eingetragene Halterin, begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.12.1996. Das OLG Köln erkennt Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG, verneint jedoch einen provozierten Unfall. Wegen eines abrupten Bremsmanövers wird der Klägerin ein Mitverschulden von 40 % zugerechnet; die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.560,28 DM verurteilt, übrige Klage abgewiesen; Klägerin mit 40 % Mitverschulden belastet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die im Fahrzeugbrief als Halter eingetragene Person ist grundsätzlich aktivlegitimiert; die Vermutung des § 952 BGB spricht für deren Anspruchsberechtigung, und abgetretene Forderungen bleiben zu berücksichtigen.

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Bei der Behauptung eines provozierten Unfalls kommt es nicht auf einen Anscheinsbeweis an; vielmehr ist auf Basis der gesamten Indizienlage die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlich.

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Beim Auffahrunfall spricht wegen des Regelverstoßes des Auffahrenden (mangelnder Abstand/unvorsichtiges Fahren) regelmäßig ein Anscheinsbeweis gegen diesen; dies schließt nicht aus, dass Vorfahrende bei unzulässigem starkem Bremsen nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ein Mitverschulden trifft.

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Zur Bemessung von Reparaturkosten kann das Gericht ein nachträgliches Sachverständigengutachten, das Altschäden ausweist, zugrunde legen; mangels konkreter Substantiierung entgegenstehender Umstände ist dessen Kalkulation als Grundlage tauglich.

Relevante Normen
§ 952 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PflVG§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO§ 17 Abs. 1 StVG§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 151/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.1997 - 20 O 151/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.560,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80,6 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 19,4 % zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

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Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht zweifelhaft. Sie ist in Kfz-Schein und Kfz-Brief als Halterin eingetragen, so daß schon die Vermutung des § 952 BGB für sie spricht; im übrigen sind alle Ansprüche an sie abgetreten worden.

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Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, daß die Beklagten der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 9.12.1996 gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG zum Schadensersatz verpflichtet sind; die Beklagte zu 2) hat nicht nachweisen können, daß es sich hierbei um einen von dem Zeugen O. D. provozierten Unfall gehandelt hat.

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Die Frage, ob ein provozierter Unfall vorliegt, ist nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises lösbar, wie das OLG Düsseldorf (OLGR 1996, 123) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat:

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"Beweisthema ist die Einwilligung des Berechtigten in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs. Sie beruht auf einem Willensentschluß, der bei der Kategorie "provozierter Unfall" in die Tat umgesetzt wird, ohne den Unfallgegner vorher über die Beschädigungsabsicht informiert zu haben. ... Jedenfalls für den "provozierten Unfall" gilt der allgemein anerkannte Satz, daß es im Bereich der individuellen Willensentschlüsse mangels typischen Geschehensablaufs keinen Anscheinsbeweis gibt (vgl. Lepa, Beweislast und Beweiswürdigung im Haft-pflichtprozeß, S. 57/58). Für den Kraftfahrzeugverkehr gibt es keine Typizität der Selbstschädigung. Jedem Verkehrsteilnehmer ist vielmehr typischerweise daran gelegen, Schaden von sich abzuwenden. In besonderem Maße gilt dieser Erfahrungssatz für Eigentümer von Personenwagen. Ob ein Kraftfahrzeugeigentümer eine Beschädigung seines Fahrzeugs bewußt herbeiführt, indem er eine Kollision provoziert, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität für solches Vorgehen ausscheidet (vgl. BGH NJW 1988, 2040, 2041 für die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens)."

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Der Senat mußte sich daher aufgrund der vorhandenen Indizien die Überzeugung verschaffen, daß der PKW der Klägerin mit ihrer Einwilligung (oder der ihres Sohnes) beschädigt worden ist. Hierzu haben die von der Beklagten zu 2) aufgezeigten Verdachtsmomente, die sich im wesentlichen auf andere Unfallgeschehen gründen, nicht ausgereicht. Denn schon der konkrete Unfallablauf bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen provozierten Unfall. Der Sohn der Klägerin hat den Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur der sich später verjüngenden Straße zügig überholt, und zwar 50 - 70 m vor der späteren Unfallstelle, wie der Beklagte zu 1) selbst geschildert hat (Bl. 54 d.A.) und von der Beklagten zu 2) nicht in Zweifel gezogen worden ist. Er hat dann im Baustellenbereich vor einer auf der Fahrbahn liegenden eisernen Abdeckplatte abrupt gebremst. Das ist eine Aktion, die auch ein beliebig anderer Fahrer hätte ausführen können, unabhängig davon, welche Reifen sein Fahrzeug hat. Hier kommt hinzu, daß der Porsche tiefergelegt war, ein Sportfahrwerk und 45er Niederquerschnitt-Reifen hatte; es handelte sich also um ein sehr sportlich gefedertes Fahrzeug, bei dem kleinere Unebenheiten und Kanten wesentlich spürbarer sind als bei einem Fahrzeug mit "normalem" Fahrwerk, wie senatsbekannt ist. Ob der Zeuge O. D. ohne zwingenden Grund so abrupt abgebremst hat und ob er damit gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, ist im Rahmen des § 17 StVG zu berücksichtigen. Jedenfalls bietet dieses Verhalten allein keinen Anhaltspunkt für eine provozierten Unfall. Nach der Schilderung des Beklagten zu 1), die die Beklagte zu 2) sich zu eigen gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Porsche sich unmittelbar vor der Unfallstelle vor ihn gesetzt und dann abrupt abgebremst hat; er hatte 50 - 70 m vorher zügig überholt. Das kann nur bedeuten, daß er, falls der Beklagte zu 1) mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist, bereits einigen Abstand zum Beklagten zu 1) hatte als er abbremste.

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Die von beiden Sachverständigen gefertigten Fotos machen deutlich, daß es sich um kein Schrottfahrzeug, sondern um ein offensichtlich gut erhaltenes und auch sehr gut ausgestattetes Fahrzeug handelt. Die D. hat zudem festgestellt, daß es bei ihrer Besichtigung schon, und zwar offensichtlich ordnungsgemäß, instandgesetzt war. Das sind Gesichtspunkte, die zusätzlich gegen einen provozierten Unfall sprechen.

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Bieten mithin das Unfallgeschehen selbst wie auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Umstände kein Indiz für einen provozierten Unfall, so kann dies nicht allein aus der von der Beklagte zu 2) aufgezeigte Häufigkeit von unter dem Namen "D." registrierten Unfällen hergeleitet werden, unabhängig davon, ob diese sich tatsächlich alle dem Familienumfeld der Klägerin zuordnen lassen, was nicht unbestritten ist; ihnen könnte nur eine verstärkende Funktion zukommen.

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Was die Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge anbelangt, so spricht im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gegen den Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis, daß er entweder keinen genügenden Abstand eingehalten hat oder unvorsichtig gefahren ist; er mußte grundsätzlich auch dann in der Lage sein, rechtzeitig hinter dem Porsche anzuhalten, wenn dieser scharf bremste (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1988, 138). Das besagt allerdings nicht, daß der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Zeuge O. D. nicht seinerseits gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, wonach der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Auch in einem solchen Fall überwiegt aber in der Regel der Haftungsanteil des Auffahrenden (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 4 Rn 17).

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Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht bei plötzlicher Gefahr, wenn anderenfalls andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten; dieser Begriff ist wesentlich enger als ein "triftiger Grund" (Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, daß die Stahlplatten auf der Fahrbahn geeignet waren, den Zeugen D. zu gefährden,sind nicht vorhanden; mögen sie ihm auch wie jedem anderen Fahrer einen triftigen Grund zum starken Abbremsen gegeben haben, so dürfte doch kein zwingender Grund hierzu bestanden haben; die Gefahr einer Beschädigung der Felgen, wie die Klägerin behauptet hat, bestand nicht. Deshalb muß die Klägerin sich einen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen, der mit 40 % zu bewerten ist.

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Die Klägerin hat folgenden Schaden geltend gemacht:

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Reparaturkosten11.385,28 DM
Gutachterkosten867,68 DM
Nutzungsausfall für 6 Tage900,00 DM
Pauschale40,00 DM
Summe:13.192,96 DM
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Sie stützt sich bei den Reparaturkosten auf das Privatgutachten des Sachverständigen Keuler. Die Beklagten greifen dieses Gutachten an und verweisen darauf, daß nach den gutachterlichen Feststellungen der von ihnen eingeschalteten D. auch ein Altschaden am Heck vO.den gewesen sei; die hintere Verkleidung des Stoßfängers habe einen Riß gehabt. Das ist von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden, so daß das Gutachten der D. insgesamt eher geeignet erscheint, die aus dem Unfallgeschehen herrührenden Schäden zu erfassen.

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Nach den Feststellungen der D., die das Fahrzeug in repariertem Zustand begutachtet hat, sind in der Schadenskalkulation des Sachverständigen Keuler Teile enthalten, die beim Unfall nicht beschädigt wurden bzw. vorbeschädigt waren. Die D. hat deshalb aufgrund der durchgeführten Besichtigung, der erneuerten Teile und unter Berücksichtigung der noch vO.denen Restunfallschäden, die einem Heckanstoß zugeordnet werden können, neu kalkuliert und ist zu Reparaturkosten einschließlich MWSt von 4.893,02 DM und einem Zeitaufwand von 4 Tagen gelangt (Anlagenhefter Bl. 61 f.). Dem kann gefolgt werden, zumal die Berufung auch diese Feststellungen nicht konkret angegriffen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Den zwar hat sie behauptet, die geltend gemachten Schäden resultierten allein aus dem Unfallereignis. Dem Beweisantritt hierzu braucht aber nicht nachgegangen zu werden, solange die Klägerin nicht konkret dargelegt, was es mit den im Gutachten festgestellten Altschäden auf sich hat; das ist nicht geschehen.

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Ausgehend vom D.-Gutachten ergibt sich folgende Berechnung:

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Reparaturkosten4.893,02 DM
Gutachterkosten867,68 DM
Nutzungsausfall für 4 Tage600,00 DM
Pauschale40,00 DM
Summe:6.400,70 DM
hiervon 40 %2.560,28 DM
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM