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Oberlandesgericht Köln·19 U 226/96·03.07.1997

Hinterlegung bei Forderungspfändung: keine Schuldbefreiung ohne Anzeige (§853 ZPO)

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung eines wirksam gepfändeten Werklohnanspruchs des Steuerschuldners N. Der Beklagte hatte wegen anderer Pfändungen einen Betrag hinterlegt, ohne die Pfändung der Klägerin nach § 853 ZPO anzuzeigen. Das OLG Köln entscheidet, dass eine Hinterlegung ohne Anzeige keine Schuldbefreiung gegenüber der Klägerin bewirkt; der Beklagte bleibt Schuldner. Ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin scheidet aus, da diese den eingezogenen Betrag an den Kreis weitergeleitet hat.

Ausgang: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen; die Hinterlegung wirkt gegenüber der Klägerin nicht schuldbefreiend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinterlegung durch den Drittschuldner wirkt nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger schuldbefreiend, dessen Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der ihm zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist.

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Eine Hinterlegung ohne Anzeige gemäß § 853 ZPO entfaltet keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber einem Gläubiger, dessen Pfändungsbeschluss der Hinterlegungsstelle nicht angezeigt wurde.

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Zahlt ein Drittschuldner aufgrund einer Forderungspfändung, kann er gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB haben.

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Ein Zurückbehaltungsrecht und das Verlangen der Abtretung etwaiger Forderungen nach § 255 BGB kommen nur bei Schadensersatzansprüchen des zum Schadensersatz Verpflichteten in Betracht; bei reinen Erfüllungsansprüchen sind sie nicht anwendbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 378, 812§ ZPO § 853§ 378 BGB§ 853 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB§ 631 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 83/96

Leitsatz

1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung. 2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altern. BGB haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.1996 - 21 O 83/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten kann keinen Erfolg haben.

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Allerdings handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, vielmehr hat der Beklagte den von der Klägerin wirksam gepfändeten Werklohnanspruch (§ 631 BGB) des Steuerschuldners N. zu erfüllen. Auf die Hinterlegung kann er sich nicht berufen.

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a. Die Steuerschuld N.s bei der Klägerin in Höhe von 12.004,60 DM ist unstreitig. Die Pfändungsverfügung der Klägerin vom 18.4.1995 (Bl. 17 d.A.) wird als solche ebensowenig angegriffen. Der Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, der Drittschuldner sei dort nicht richtig bezeichnet. Selbst wenn er mit seiner Ehefrau zusammen als "S.es Wohnstudio" firmierte, ergibt sich daraus keine eigene Rechtspersönlichkeit. Vielmehr könnte der Beklagte allenfalls Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau sein. Das brauchte die Klägerin aber nicht zu berücksichtigen. Im übrigen waren auch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in den Verfahren 2a M 373/95 und 2a M 384/95 AG Wermelskirchen nur gegen den Beklagten gerichtet, ohne daß er das beanstandet hat, obwohl es auch dort um die Werklohnforderung N.s ging.

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Der Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, er wisse von der Pfändung der Klägerin nichts. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist ihm die Pfändungsverfügung am 19.4.1995 persönlich ausgehändigt worden (Bl. 19 d.A.). Darauf geht er nicht ein.

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b. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in den beiden genannten Verfahren sind dem Beklagten einen Tag später am 20.4.1995 zugestellt worden. Wegen dieser beiden Pfändungen hat der Beklagte als Drittschuldner den Betrag der gepfändeten Werklohnforderung in Höhe von 19.600,00 DM beim AG Wermelskirchen hinterlegt (2 HL 5/95), nicht wegen der hier streitigen Pfändungsverfügung der Klägerin, die er der Hinterlegungsstelle nicht nach § 853 ZPO angezeigt hat, auch nicht in späteren Anwaltsschreiben. Die Pfändung in der Sache 2a M 373/95 betraf übergeleitete Unterhaltsansprüche, die die Klägerin als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Auftrag des Kreises geltend machte.

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Die Hinterlegung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB, aber nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige des Schuldners unter Beifügung der ihm zugestellten Beschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne eine Anzeige hat keine befreiende Wirkung (Zöller/Stöber, ZPO 19. Aufl., § 853 R. 5 unter Berufung auf RGZ 36, 360). Der Beklagte ist also Schuldner der von der Klägerin gepfändeten Werklohnforderung geblieben. Der im nachfolgenden Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO an die Klägerin ausgekehrte Betrag von 15.630,63 DM ist auf die Unterhaltsforderung (2a M 373/95) gezahlt und von der Klägerin an den Kreis weitergeleitet worden.

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c. Ein Mitverschuldenseinwand kommt gegenüber einem Erfüllungsanspruch nicht in Betracht. Im übrigen hatte die Klägerin die Klageforderung gegenüber der Hinterlegungsstelle mit Schreiben vom 1.8.1995 angemeldet (Bl. 25 in 2 HL 5/95). Das ist aber in dem späteren Verteilungsverfahren 2 J 1/95 unberücksichtigt geblieben, obwohl dort alle Gläubiger Beteiligte sind, für die eine Pfändung stattgefunden hat (Zöller/Stöber, a.a.O., § 872 Rn. 6), also nicht nur die im Hinterlegungsverfahren angezeigten. Ein arglistiges Verhalten der Klägerin, um den Beklagten zu hintergehen, ist nicht zu erkennen.

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d. Gegenüber der Klageforderung steht dem Beklagten auch das in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.1997 erörterte Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so daß eine Verurteilung des Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen Dritte nicht in Betracht kommt. Soweit der Senat das in der mündlichen Verhandlung für möglich gehalten hat, hält er daran nicht fest. Ein Fall des § 255 BGB liegt eindeutig nicht vor, weil hiernach nur der zum Schadensersatz verpflichtete Schuldner Abtretung etwaiger Ansprüche des Gläubigers gegen Dritte verlangen kann. Um Schadensersatz geht es hier aber nicht.

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Auch andere Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin, die ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnten, sind nicht ersichtlich. In Betracht kommt nur ein Anspruch gegen die nachrangigen und deshalb nicht berechtigten Gläubiger, die im Hinterlegungsverfahren befriedigt worden sind (BGH NJW 1982, 173; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl., § 55 II 1 c aa). Denn die Zielrichtung des zahlenden (oder hinterlegenden) Drittschuldners, hier des Beklagten, geht nicht nur auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (N.), sondern auch auf die Erledigung des Einziehungsrechts des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers (BGH a.a.O., 174). Deshalb kann ihm gegen diesen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung § 812 I 1, 1. Alt. BGB zustehen. Soweit die Klägerin in dem Verfahren 2a M 373/95 AG Wermelskirchen als Vollstreckungsgläubiger anzusehen ist, obwohl es materiell unstreitig um Ansprüche des Kreises ging, die die Klägerin nur im Auftrag geltend gemacht hatte, ist sie nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB), nachdem sie den eingezogenen Betrag an den Kreis weitergeleitet hat. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin scheidet jedenfalls deshalb aus.

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Ob dem Beklagten Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen könnten, kann im Rahmen dieses Rechtsstreits offen bleiben.

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f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Beklagten: 12.004,60 DM