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Oberlandesgericht Köln·19 U 225/96·19.06.1997

KVO-Frachtbrief: Entkräftung der Vermutung bei „blind“ unterschriebener Übernahmebestätigung

ZivilrechtHandelsrechtTransportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Transportversicherin nahm den Unterfrachtführer aus übergegangenem/abgetretenem Recht wegen Verlusts von 22 Teppichballen in Regress. Streitentscheidend war, ob die Beklagte die fehlenden Ballen überhaupt übernommen hatte, obwohl der Fahrer den KVO-Frachtbrief und eine Quittung unterzeichnet hatte. Das OLG wies die Berufung zurück: Die Übernahmebestätigung begründe nur eine widerlegliche Vermutung. Diese sei entkräftet, weil der Fahrer mangels Papiere und wegen gleichzeitiger Beladung „blind“ unterschrieben habe und eine stückzahlmäßige Kontrolle nicht möglich gewesen sei; ein Verlust im Gewahrsam der Beklagten sei nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Nachweises der Übernahme/Obhut des verlorenen Gutes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vom Frachtführer im Frachtbrief abgegebene Bestätigung über Richtigkeit der Angaben und Übernahme des Gutes ist einer Quittung (§ 368 BGB) vergleichbar und spricht grundsätzlich für die Richtigkeit der Absenderangaben.

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Eine solche Übernahmebestätigung ist als Privaturkunde (§ 416 ZPO) inhaltlich frei zu würdigen und begründet regelmäßig nur eine widerlegliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bestätigten Angaben.

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Die Vermutungswirkung der Übernahmebestätigung entfällt, wenn feststeht, dass es sich um eine bloße Vorausbescheinigung handelt, etwa weil der Frachtführer die Erklärung unverschuldet „blind“ unterzeichnete und eine stückzahlmäßige Übernahme tatsächlich nicht stattgefunden hat.

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Die Haftung des (Unter-)Frachtführers wegen Verlusts setzt den Nachweis voraus, dass das verlorene Gut zwischen Annahme zur Beförderung und Ablieferung in seinen Obhutszeitraum gelangt ist.

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Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Absenders/Auftraggebers aus vorbehaltloser Unterzeichnung entsteht nicht, wenn der Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme erst nach der Beladung gestellt wird und dem Frachtführer die fehlende Kontrollmöglichkeit bei Übergabe der Papiere bekannt ist.

Relevante Normen
§ 29 KVO§ KVO § 16 Abs. 4§ BGB § 368§ ZPO § 416§ 368 BGB§ 416 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 30/96

Leitsatz

Bescheinigt der Frachtführer im Frachtbrief die Richtigkeit der dort enthaltenen Angaben und die Übernahme der aufgeführten Waren, handelt es sich um eine einer Quittung i.S.d. § 368 BGB vergleichbare Privaturkunde, die inhaltlich für die Richtigkeit der Angaben des Absenders spricht. Als Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO unterliegt die Bestätigung hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung und begründen regelmäßig nur eine dem Gegenbeweis zugängliche Vermutung, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen auch inhaltlich richtig sind. Die Vermutungswirkung der Übernahmebestätigung entfällt indes unter anderem, wenn feststeht, daß es sich um eine bloße Vorausbescheinigung handelt, wenn also der Frachtführer nachweist, daß die Bescheinigung unverschuldet ,blind unterschrieben" wurde und entgegen dem Bestätigungsinhalt eine stückzahlmäßige Übernahme nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.1996 ver-kündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 30/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma L. Speditionsgesellschaft mbH in H.; über eine Speditions-General-Police sind auch deren Kunden - darunter die Firma I. M. GmbH in G. - in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Firma I. M. GmbH hatte der Firma L. den Auftrag erteilt, die Versendung von 390 Ballen Teppiche von H. nach G. zu besorgen. Zu der Sendung gehörten 22 Ballen indischer handgewebter Teppiche, die die Empfängerin I. M. GmbH bei der Firma A. Export in Indien gekauft hatte und die per Schiff von Bombay nach H. transportiert worden waren. Nach der Packinglist vom 30.10.1993 hatten diese 22 Ballen ein Gewicht von 1.182 kg. Die Firma L. beauftragte mit der Versendung die Firma J. Spedition GmbH, die ihrerseits mit der Beförderung der 390 Teppichballen mit einem Gesamtgewicht von 15.067 kg die Beklagte beauftragte. Die Beklagte übernahm am 28.09.1994 mit ihrem Lastzug durch ihren Fahrer - den Zeugen W. - im Freihafen H. bei der Firma E. K. City Terminal GmbH die Ladung. Der KVO-Frachtbrief mit der Mengenangabe von 390 Ballen Teppiche, der den Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme (§ 16 Abs. 4 KVO) enthielt, wurde von dem Zeugen W. quittiert. Bei der Ablieferung der Ware bei der Firma I. M. wurde festgestellt, daß die 22 Ballen Teppiche, die von der Firma A. gekauft worden waren, fehlten. Als Schadensausgleich zahlte die Klägerin an die Firma I. M. GmbH einen Betrag von 13.643,52 DM. Die Klägerin verlangt im Umfang der geleisteten Ausgleichszahlung von der Beklagten Ersatz, wobei die Firma J. als Auftraggeberin der Beklagten ihre Ansprüche gegen diese an die Firma L. abgetreten hat.

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Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, das ihr am 14.11.1996 zugestellt worden ist, mit einem am 13.12.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 12.02.1997 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Sie macht die Beklagte für den Verlust der 22 Ballen Teppiche verantwortlich. Die Übernahme - auch - dieser Ballen ergäbe sich aus den von dem Zeugen W. unterzeichneten Papieren. In diesen Papieren habe der Zeuge W. wahrheitsgemäß den Erhalt der darin aufgeführten Waren quittiert.

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Die Beklagte, die um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie behauptet, der Frachtbrief mit dem Antrag auf Stückzahlmäßige Übernahme sei dem Fahrer erst nach Beladung des Lkws und des Anhängers übergeben worden, wobei die Beladung des Maschinenwagens und des Anhängers gleichzeitig erfolgt wäre, so daß dem Fahrer eine stückzahlmäßige Kontrolle überhaupt nicht möglich gewesen sei. Es sei ausgeschlossen, daß der Verlust der 22 Ballen im Gewahrsam der Beklagten eingetreten sei.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., F., R. und M.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin begegnet keinen formellen Bedenken, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus abgetretenem und auf sie - die Klägerin - gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht der Firma J. GmbH gemäß §§ 29 KVO, 429 Abs. 1 HGB, 249 ff., 398 BGB zur Zahlung von 13.643,52 DM verpflichtet.

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Es fehlt allerdings nicht - wie die Beklagte in der Berufungserwiderung meint - an der Aktivlegitimation. Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma L. GmbH, wie sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 09.05.1996 vorgelegten Analge K 12 (Blatt 38 ff. d. A.) ergibt. Der Versicherungsschutz umfaßt aber auch eine Reihe von Firmen, deren Aufträge an die L. im Rahmen der Versicherungspolice transportversichert sind. Zu diesen Firmen, die in den Versicherungsschutz bei der Klägerin einbezogen sind, gehört die Firma I. M. GmbH in G.. Mit der Ersatzleistung (Entschädigungszahlung) hat die Klägerin der Firma I. M. GmbH Ersatz für die verloren gegangenen 22 Teppichballen geleistet. Mit der am 23.03.1995 erfolgten Schadensregulierung sind die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin L. GmbH gegen die Spedition J. GmbH als Hauptfrachtführerin gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der als Frachtvertrag zu behandelnde Speditionsauftrag vom 28.09.1994 (Blatt 13/14 d. A.) wurde zwischen der Firma L. GmbH und der Firma J. abgeschlossen; letztere bediente sich als Unter-Frachtführerin der Beklagten. Im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an die I. M. stand der Versicherungsnehmerin L. GmbH ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus am 03.11.1994 abgetretenem Recht der Firma J. zu; dieser mögliche Regreßanspruch der Frachtführerin J. gegen die Beklagte ging nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ebenso auf die Klägerin über wie der eigentliche Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin L. GmbH gegen die Firma J. GmbH als Hauptfrachtführerin.

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Der Klägerin steht tatsächlich jedoch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem und auf sie übergegangenem Recht der Firma J. gegen die Beklagte zu.

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Zwar hatte die Frachtführerin J. GmbH mit der Beklagten einen Unter-Frachtvertrag über die Beförderung der Teppichballen von H. (Zollager) zur Empfängerin I. M. nach G. geschlossen. Transportiert werden sollten nach dem KVO-Frachtbrief der Firma J. insgesamt 390 Ballen Teppiche.

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Eine Haftung der Beklagten nach § 29 KVO käme nur in Betracht, wenn der Verlust von 22 Ballen Teppiche zwischen Annahme zur Beförderung und Ablieferung des Frachtgutes eingetreten ist. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die Beklagte das Frachtgut einschließlich der 22 Ballen Teppiche übernommen hat.

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Sie kann sich insbesondere nicht auf den von der Firma J. Spedition GmbH ausgestellten KVO-Frachtbrief (Anlage K 6 - Blatt 14 d. A.) berufen. Zwar ergibt sich aus dem Frachtbrief, daß vom Absender die stückzahlmäßige Übernahme nach § 16 Abs. 4 KVO beantragt worden war. Der Zeuge W. hat mit seiner Unterschrift auf dem KVO-Frachtbrief den Empfang der Sendung bescheinigt und durch seine Paraphe auf der Auslieferungsquittung vom 28.09.1994 (auf der Anlage K 7 - Blatt 15 d. A.) bestätigt, eine Partie von 22 Ballen Teppiche übernommen zu haben. Bescheinigt der Unternehmer im Frachtbrief die Richtigkeit der Angaben und die Übernahme der dort aufgeführten Waren, handelt es sich um eine einer Quittung im Sinne von § 368 BGB vergleichbare Privaturkunde, die inhaltlich für die Richtigkeit der Angaben des Absenders spricht (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 361; Transportrecht 1984, 106, 107; VersR 1981, 526 m.w.N.; Koller, Transportrecht, 3. Auf., § 16 KVO Rd. Nr. 5). Als Privaturkunden im Sinne von § 416 ZPO unterliegen sie hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit der freien Beweiswürdigung und begründen regelmäßig nur eine dem Gegenbeweis zugängliche Vermutung, daß die in ihn enthaltenen Erklärungen auch inhaltlich richtig sind. Die Vermutungswirkung der Übernahmebestätigung entfällt indes unter anderem, wenn feststeht, daß es sich um eine bloße Vorausbescheinigung handelt, wenn mit anderen Worten feststeht, daß die Bescheinigung unverschuldet "blind" unterschrieben wurde (BGH VersR 1986, 287, 289; OLG H. VersR 1982, 1009; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 361; Koller, a.a.O. m.w.N.). Diesen ihr obliegenden Entkräftungsnachweis hat die Beklagte im Streitfall erbracht:

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Der von der Beklagten seinerzeit als Fahrer eingesetzte Zeuge W. hat schon in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daß er ohne Ladepapiere am H.er Freihafen (Zollager) eingetroffen sei, um eine Ladung Teppiche zu übernehmen. Dort habe der Lagermeister - weil es auf F. zugegangen sei - die Anweisung gegeben, das Frachtgut gleichzeitig auf Maschinenwagen und Anhänger zu verladen. Der Zeuge W. kam dem nach und stellte Maschinenwagen und Anhänger so bereit, daß sie gleichzeitig beladen werden konnten, was auch geschah. Auf den Hinweis des Zeugen W., daß er auf diese Weise eine Zählung des Ladegutes nicht vornehmen könne, erklärte der Lagermeister dem Zeugen, daß die Zahl der zu verladenden Teppichballen, die in Jute-Säcken verstaut waren, stimmen würde. Zu diesem Zeitpunkt war der Frachtbrief mit dem Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme dem Zeugen W. noch nicht übergeben worden. Diesen Frachtbrief erhielt der Zeuge erst, als er nach der Abfertigung durch den Zoll mit dem beladenen Lkw zur Auftraggeberin der Beklagten, der Firma J. GmbH, fuhr, um die Frachtpapiere abzuholen. Erst bei dieser Gelegenheit - nach Erhalt der Frachtpapiere - wurde dem Zeugen W. der Antrag nach § 16 Abs. 4 KVO (Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme) bekannt. Als der Zeuge W. daraufhin den Disponenten der Firma J. hinwies, daß ihm eine Zählung der verladenen Stücke nicht möglich gewesen sei, antwortete ihm der Disponent, daß die Zahl schon stimmen werde; der Aufforderung des Disponenten, den Frachtbrief zu unterschreiben, kam der Zeuge W. dann auch nach. Die entsprechenden Bekundungen des Zeugen W., der vom Senat erneut vernommen wurde, sind glaubhaft. Er hat sowohl beim Landgericht, als auch vor dem Senat den Ladevorgang und die näheren Umstände der Unterzeichnung des Frachtbriefes im einzelnen geschildert. Seine Angaben zu den näheren Umständen der Unterzeichnung des KVO-Frachtbriefes werden bestätigt durch die Angabe des Zeugen M., eines Mitarbeiters der Firma J. Spedition GmbH. Herr M. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat eingeräumt, daß die KVO-Unterlagen in der Regel nach erfolgter Beladung erstellt und ausgehändigt würden. Er hat weiter bestätigt, daß der Zeuge W. nach erfolgter Beladung dem Freihafen zur Firma J. kam, wo ihm die Papiere übergeben wurden. Soweit der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, regelmäßig sei es so, daß der Fahrer den Speditionsauftrag und das See-Konossement für die Abholung erhalte, war es im vorliegenden Fall anders; der Zeuge W. verfügte beim Eintreffen im Freihafen H. über keinerlei Papiere. Diese müssen bereits beim Lagerhalter E. K. GmbH deponiert gewesen sein, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen R. ergibt. Die auf dem Lager der E. K. GmbH lagernden Waren werden grundsätzlich nur gegen entsprechende Ladepapiere herausgegeben. Die Teppichballen, um die es vorliegend geht, haben nach den Angaben des Zeugen R. etwa ein 3/4 Jahr auf Lager gelegen. Wenn aber der Zeuge W. ohne Papiere mit dem Bemerken er sei von der Firma J. geschickt und solle Teppichballen abholen, Teppichballen ausgehändigt und aufgeladen bekommt, kann dies nur aufgrund von Papieren geschehen sein, die bereits bei der Firma E. K. GmbH deponiert gewesen waren, was nach den Angaben des Zeugen R. gelegentlich vorkommt.

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Der Zeuge W. war angesichts fehlender KVO-Papiere auch nicht in der Lage, bei gleichzeitiger Beladung von Motorwagen und Anhänger mitzuzählen. Der Zeuge W. hatte vor Ort selbst nicht mitgezählt und er hatte sich vielmehr auf die Bekundungen des Lademeisters - mutmaßlich der Zeuge F. - verlassen, wonach die zu verladenden Partien geprüft und vollständig seien. Die Überprüfung des Verladevorganges sieht üblicherweise nach den Angaben der Zeugen F. und R. wie folgt aus: Ein oder zwei Mitarbeiter fahren das Ladegut zunächst aus dem Lagerhaus heraus und stellen es neben den zu beladenden Lastzug. Alsdann prüft der Lademeister oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter die Partien anhand der Stückzahlen, die auf den dem Lademeister oder dem von ihm beauftragten Mitarbeiter zur Verfügung stehenden Papieren abgehakt werden. Anschließend werden die herausbeförderten und "abgehakten" Ladegüter auf den Lkw zum Abtransport verladen. Eine solche Überprüfung schließt Irrtümer und Fehlberechnungen nicht aus, wie sich bereits daraus ergibt, daß zur fraglichen Zeit - Sommer 1994 - nahezu 1.000 Rollen Teppiche täglich verladen wurden, wie der Zeuge R. bekundet hat.

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Angesichts fehlender eigener Ladepapiere war der Zeuge W. außerstande den Ladevorgang auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und Anzahl und Art der zu verladenden Ballen mitzuzählen; der Zeuge R. hat dies plastisch so geschildert, daß ein solcher Fahrer, der im H.er Freihafen ohne Papiere mehrere 100 Ballen Teppiche übernehmen soll, praktisch "keine Chance" (gemeint ist: der Kontrolle und Nachprüfung) habe. Steht aber danach fest, daß der Zeuge W. dem KVO-Frachtbrief "blind" unterschrieben hat und ihm ein Mitzählen der zu verladenden Teppichrollen angesichts gleichzeitig erfolgender Beladung von Motorwagen und Anhänger nicht möglich war, ist die sich aus der Leistung der Unterschrift unter den Frachtbrief ergebenden Vermutungswirkung des Frachtbriefes für dessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit erschüttert (Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 16 Rd. Nr. 55; Koller, a.a.O. m.w.N.). Aus der von dem Fahrer W. durch die Unterzeichnung des Frachtbriefes erteilten Bescheinigung der Übernahme können weder die Firma J. GmbH, noch - aus deren abgetretenem Recht - die Klägerin Rechtsfolgen zu Lasten der Beklagten herleiten.

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Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, der Fahrer W. habe die Bescheinigung der Übernahme der 390 Ballen Teppiche "blind" erteilt, weil Motorwagen und Anhänger gleichzeitig beladen worden seien und der Fahrer nicht habe mitzählen können. Zwar hätte der Zeuge W. bei Erhalt der KVO-Frachtpapiere richtigerweise mit dem Vorbehalt unterzeichnen müssen, daß eine tatsächliche stückzahlmäßige Überprüfung ihm nicht möglich gewesen sei. Gleichwohl ist aus der vorbehaltlosen Unterschriftsleistung des Zeugen W. kein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Firma J. entstanden. Die Firma J. hatte nämlich den Antrag auf stückzahlmäßige Übernahme nicht vor Übernahme der Fracht durch den Unterfrachtführer gestellt, sondern erst nach Beladung des Lkws, als der Zeuge W. mit der Ladung bei ihr eintraf, was sowohl der Zeuge W., als auch der Zeuge M. bestätigt haben. Außerdem hatte der Zeuge W. ihrem Disponenten beim Eintreffen mit der Ladung mitgeteilt, daß ihm eine stückzahlmäßige Übernahme nicht möglich gewesen sei, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die Stückzahl zu überprüfen. Der Senat folgt auch insoweit den Bekundungen des Zeugen W., der einen guten Eindruck machte.

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Anhaltspunkte dafür, daß die 22 vermißten Ballen Teppiche nach Übernahme der KVO-Papiere durch den Zeugen W. bis zur Ablieferung der Sendung bei der Firma I. M. - also gewissermaßen vom Lkw des Zeugen W. - abhanden gekommen sind, bestehen nicht. Der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen W. auch insoweit zu folgen, als er bestätigt, daß zwischen Verladung und dem Zeitpunkt der Abladung die 22 Teppichballen nicht in Verlust geraten sein können. Auf die entsprechenden Darlegungen des Landgerichts (Seiten 6 und 7 des Urteils) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Anhaltspunkte, von der Bewertung des Landgerichts abzuweichen, haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 13.643,52 DM.