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Oberlandesgericht Köln·19 U 223/95·01.02.1996

Wartungsvertrag: Pflicht zur Datensicherung und Nachwirkungspflicht des Auftragnehmers

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte Berufung wegen Datenverlusts nach Wartungsarbeiten erhoben. Das OLG bestätigte, dass der Wartungsunternehmer verpflichtet ist, Sicherungskassetten auf Aktualität zu prüfen und ggf. zu vervollständigen. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, ist er auch nach Vertragsende zur unentgeltlichen Bereitstellung oder Wiederherstellung aktueller Datensicherungen schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht ist auf die Kosten der Wiederherstellung des zuletzt aktuellen Datenbestands begrenzt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter wegen Verletzung von Pflichten aus Wartungsvertrag zur unentgeltlichen Bereitstellung bzw. Wiederherstellung aktueller Sicherungsdaten verpflichtet, weitergehende Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Hard‑ und Software‑Wartungsverträgen gehört es zu den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, nach Abschluss der Wartung zu prüfen, ob Sicherungskopien den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie gegebenenfalls zu vervollständigen.

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Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass der Auftragnehmer diese Prüf- und Sicherstellungspflicht erfüllt; eine eigenständige Kontrolle durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

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Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, besteht auch nach Vertragsende eine nachvertragliche Verpflichtung, auf Anforderung eine aktuelle Sicherung ohne zusätzliche Vergütung bereitzustellen oder den Datenbestand wiederherzustellen; andernfalls haftet er schadensersatzpflichtig.

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Der Ersatzanspruch des Auftraggebers ist auf den Aufwand zur Wiederherstellung des zum Zeitpunkt der letzten Wartung aktuellen Datenbestands zu begrenzen; weitergehende Schäden sind nur bei nachgewiesener Kausalität zu ersetzen.

Relevante Normen
§ BGB § 631§ 631 Abs. 1 BGB§ 631 Abs. 2 BGB§ 276 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 02.02.1996 - 19 U 223/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Pflicht zur Datensicherung im Rahmen des Wartungsvertrages

BGB § 631 1. Es gehört zu den Vertragspflichten des Auftragnehmers eines Hard- und Softwarewartungsvertrages, bei Abschluß seiner Tätigkeit zu prüfen, ob die zu der Anlage gehörenden Sicherungskassetten den aktuellen Datenbestand enthalten, und sie erforderlichenfalls zu vervollständigen. Der Auftraggeber darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß der Auftragnehmer diese Pflicht erfüllt hat. 2. Hat der Auftragnehmer diese Pflicht nicht erfüllt, dann muß er auch nach Ablauf des Wartungsvertrages dem Auftraggeber auf Anforderung eine Sicherungskassette mit dem aktuellen Datenbestand ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen oder diesen Datenbestand wiederherstellen, wenn die Daten verloren gegangen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

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1. Gegenüber der Beklagten zu 2. ist die Berufung unbegründet. Daß deren Tätigkeit im Rahmen eines SoftwareAnpassungsvertrags mit einer evtl. fehlenden Datensicherung Ende 1992 etwas zu tun hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erkennbar, ist die Beklagte zu 2. zuletzt bei der Erweiterung der Telefonanlage um 50 Plätze im Jahre 1990 tätig geworden; für ein Versäumnis damals spricht auch nach dem Vortrag des Klägers nichts.

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2. Dagegen ist der Beklagte zu 1. (im folgenden nur noch: Beklagter) dem Kläger wegen positiver Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem bis zum 31.12.1992 laufenden Wartungsvertrag, die auch nach Vertragsende nachwirken (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 276 Rn. 121, 122), schadenersatzpflichtig. Aufgrund des Vortrags beider Parteien in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ist der Senat davon überzeugt, daß der Beklagte bei Abschluß der Wartungsarbeiten im Dezember 1992 im Kassettenlaufwerk der Telefonanlage des Landesvermessungsamtes eine Sicherungskassette zurückgelassen hat, die nicht den aktuellen Datenbestand, sondern nur den des Jahres 1989 enthielt. Das folgt zwingend daraus, daß nach dem Absturz des Rechners am 24.2.1993 nur dieser veraltete Datenbestand auf der Sicherungskassette vorhanden war. Denn ein, möglicherweise durch Verunreinigung entstandener, Defekt hätte nicht dazu führen können, daß der Datenbestand bis zu einem bestimmten Termin unbeeinträchtigt geblieben, danach aber völlig gelöscht worden wäre; er hätte vielmehr notwendigerweise den gesamten Kassetteninhalt erfassen müssen. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten angesprochene mögliche Demagnetisierung. Daher kann daraus, daß die Telefonanlage bis zum 24.2.1993 beanstandungsfrei gearbeitet hat, nicht gefolgert werden, dann müsse auch die Sicherungskassette auf aktuellem Stand gewesen und könne nur in der genannten Weise oder ähnlich beschädigt worden sein. Ob der Beklagte bewußt nur einen veralteten Datenbestand zurückgelassen hat, kann offen bleiben; jedenfalls war es fahrlässig, die Sicherungskassette nicht auf die Aktualität ihres Inhalts zu überprüfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, weitere Sicherungskassetten mit angeblich vollständigem Datenbestand in einem Schrank neben dem Rechner zurückgelassen hat. Nach Lage der Dinge kann als feststehend angesehen werden, daß die Bediensteten des Klägers und der vom Kläger beauftragten Alcatel SEL solche Kassetten nicht gefunden haben. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß sie diese Kassetten nicht verwendet hätten, wenn sie vorhanden gewesen wären. Unter diesen Umständen war der Beklagte verpflichtet, der Aufforderung des beim Landesvermessungsamt tätigen Zeugen W. nachzukommen und entweder eine aktuelle Sicherungskassette ohne Vorbedingungen zur Verfügung zu stellen oder, wenn er solche nicht mehr in Besitz hatte, die von ihm als unproblematisch bezeichnete Wiederherstellung des vollständigen Datenbestandes anzubieten. Dies war seine nachvertragliche Pflicht, nachdem er pflichtwidrig im Dezember 1992 eine Sicherungskassette mit veraltetem Datenbestand zurückgelassen hatte. Daß er im übrigen den Zeugen Wirtz darauf hingewiesen hätte, es müßten Reservekassetten an einem bestimmten Ort im Landesvermessungsamt vorhanden sein, trägt der Beklagte selbst nicht vor. Vielmehr hat er erkennbar die Situation nutzen wollen, um einen neuen Wartungsvertrag oder die Zahlung einer "Lizenzgebühr" zu erreichen. Der Senat kann die Ansicht des Landgerichts nicht teilen, es sei Sache des Klägers gewesen, nach dem 31.12.1992 in eigener Verantwortung die Daten zu sichern; da er das nicht getan habe, falle ihm eine "ungewöhnliche grobe" Obliegenheitsverletzung zur Last, die eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten "überdecke" und den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden unterbreche. Vielmehr durfte sich der Kläger darauf verlassen, daß die Anlage einschließlich Datensicherung nach der letzten Wartungstätigkeit des Beklagten erst im Dezember 1992 in Ordnung sei. Es ist gerade der Sinn einer regelmäßigen Wartung, dem Kunden die Sicherheit zu geben, daß seine Anlage in allen wesentlichen Bereichen geprüft und voll funktionsfähig ist. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, seinerseits die Wartungsarbeiten, nunmehr mit Hilfe eines Dritten, einer Kontrolle zu unterziehen. Daraus folgt aber nicht, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten geltend gemachten Schaden zu ersetzen. In diesem Rechtsstreit geht es allein um den Schaden, der dem Kläger durch den Ausfall seiner Daten entstanden ist, nicht um mögliche andere Mängel im Rahmen der Wartungstätigkeit des Beklagten, die mit dem Datenausfall nichts zu tun haben. Im übrigen ist auch nicht ohne weiteres zu erkennen, inwiefern der Beklagte überhaupt für den teils altersbedingten, teils möglicherweise durch die Einwirkung von Bauarbeiten beeinflußten Zustand der Anlage verantwortlich sein sollte. Der Anspruch des Klägers ist deshalb auf den Betrag beschränkt, der erforderlich gewesen wäre, um den im Dezember 1992 aktuellen Datenbestand wiederherzustellen. Diesen Aufwand hat der Beklagte unbestritten mit drei Manntagen angegeben, deren Kosten der Senat aufgrund seiner Erfahrung in Computersachen auf netto je 1.000 DM schätzt. Für drei Tage stehen dem Kläger mithin 3.000 DM zuzüglich 450 DM MWSt. zu. Seine weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Zinsen hat der Beklagte antragsgemäß ab Rechtshängigkeit (19.8.1994) zu zahlen (§§ 288 I, 291 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I, 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 13.800 DM Wert der Beschwer des Beklagten: 3.450 DM

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