Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 220/91·20.02.1992

Kaufrecht: Keine Wandelung wegen Softwareanpassung einer Scanner‑Kasse

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufvertrags über eine elektronische Datenkasse, weil die Datenweiterverarbeitung mit ihrem Warenwirtschaftsprogramm nur mit hohem Anpassungsaufwand möglich sei. Das OLG Köln weist die Klage ab. Die Kasse ist nicht mangelhaft; die Anpassung betrifft fremde Software, nicht die verkaufte Sache. Eine Online‑Anbindung liegt trotz minimaler Bedienerintervention vor; eine Hinweispflicht auf nicht vorhersagbare künftige Anpassungskosten bestand nicht.

Ausgang: Klage auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags wegen angeblicher Mängel an der Kasse als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachmangel liegt nicht bereits dann vor, wenn die von der Kaufsache erzeugten Daten nur durch zusätzliche Anpassung fremder Software weiterverarbeitet werden können; solche Anpassungskosten betreffen die Software und nicht die Sache selbst.

2

Eine zugesicherte Eigenschaft einer Kasse ist nicht gegeben, nur weil die gewünschte automatische Weiterverarbeitung ohne erhebliche Softwareanpassung nicht möglich ist.

3

Eine Online‑Anbindung ist auch dann vorhanden, wenn die Datenübertragung an einen Rechner eine minimale, kurz andauernde Bedieneraktion an der Kasse erfordert.

4

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, auf künftig anfallende, zum Zeitpunkt der Lieferung nicht konkret vorhersehbare hohe Anpassungskosten für noch nicht ausgewählte Software hinzuweisen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 459, 462§ 459, 462 BGB§ 459 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 0 17/90

Leitsatz

1. Können die von einer Scanner-Kasse "Online" zu einem Rechner übertragenen Daten durch das vorhandene Warenwirtschaftsprogramm nicht ohne Anpassung verarbeitet werden, so folgt daraus nicht, daß der Kasse eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder daß sie mit einem Fehler behaftet ist. 2. Eine Online-Anbindung einer Kasse an einen Rechner ist auch dann gegeben, wenn zur Übertragung der Daten an den Rechner eine minimale Bedienerfolge vom Personal an der Kasse vorgenommen werden muß. 3. Dem Hersteller und Verkäufer einer Scanner-Kasse obliegt keine Hinweispflicht auf künftige (hohe) Anpassungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht feststeht, welche Software demnächst eingesetzt werden soll.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. März 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 17/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig und begründet.

3

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt ein Anspruch auf Rückgängigmachung des am 5. Juli 1988 mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über eine elektronische Datenkasse zu, so daß die Klage abzuweisen ist.

4

Wandelungsansprüche gemäß §§ 459, 462 BGB sind deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von der Be-klagten gelieferte Kasse - unstreitig - nicht mit einem Fehler behaftet ist und ihr auch nicht, wie das Landgericht angenommen hat, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Zwar kann die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Kasse nicht ohne hohen zusätzlichen Kostenaufwand in der beab-sichtigten Weise nutzen. Dies rechtfertigt jedoch keine Gewährleistungsansprüche, da die von der Klägerin vorgesehene Weiterverarbeitung von Daten in einem Warenwirtschaftsprogramm, die nicht ohne weiteres, sondern nur mit einem erheblichen zu-sätzlichen finanziellen Aufwand möglich ist, keine Eigenschaft der Kasse selbst, sondern eine solche der Software darstellt.

5

Die Zielvorstellungen der Klägerin gingen bei Vertragsabschluß dahin, daß eine an der Kasse getätigte Abbuchung sofort an einen noch zu erwer-benden Rechner weitergeleitet und dort der Waren-bestand um das verkaufte Teil reduziert und ausge-geben werden sollte, so daß jederzeit der aktuel-le Warenbestand abrufbar war. Diese Anforderungen lassen sich mit dem von der Beklagten gelieferten Kassensystem verwirklichen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U. erfolgt die Übertragung von Daten aus der Kasse auf den angeschlossenen Rechner unproblematisch durch das standardisierte Übertragungsprotokoll . Schwierig-keiten treten erst bei der anschließenden Weiter-verarbeitung der Daten im Rechner mittels eines zu erstellenden Software-Programms auf. Hierbei han-delt es sich jedoch um Umstände, die nicht in der Kaufsache, hier also der Kasse, sondern außerhalb liegen. Sie stellen deshalb keine Eigenschaft der Sache selbst im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH NJW 1990, 1659 m.w.N.).

6

Der von der Beklagten gelieferten Kasse fehlt auch nicht deshalb eine zugesicherte Eigenschaft, weil angeblich eine "On-line"-Anbindung an den Rechner nicht möglich ist. Zwar läßt sich, wie der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, eine direkte, sofortige Anbindung ohne Interaktion des Bedieners der Kassen nicht herstellen. Die für die Datenübertragung vorzuneh-mende Handlung des Kassenpersonals ist jedoch in-nerhalb kürzester Zeit durchzuführen und blockiert die Kasse nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr als maximal zehn Sekunden. Das bedeutet aber - so auch ausdrücklich der Sachverständige auf Befragen -, daß praktisch der Effekt einer "On-li-ne"-Verbindung gegeben ist, da der bei Vertrags-abschluß im Jahre 1988 vorhandene Standard einer "direkten, sofortigen On-line-Anbindung" auch kei-ne schnellere Datenübertragung zuließ. Auch die Behauptung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.1992, es fehle an einer Mög-lichkeit, Daten von der Kasse durch das Kassenper-sonal an den Rechner "abzusenden", ist durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Der Sachver-ständige hat ausgeführt, daß eine minimale Bedien-folge vom Verkaufspersonal an der Kasse durchge-führt werden müsse, um zu festgesetzten Zeiten ei-ne Datenübertragung des Kassenbestandes zum Rech-nersystem zu veranlassen.

7

Die Klägerin kann Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen. Ein Ver-stoß der Beklagten gegen vertragliche Nebenpflich-ten, wie Hinweis- und Aufklärungspflichten, liegt nämlich nicht vor. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Klägerin auf anfallen-de hohe Anpassungskosten für das Weiterverarbei-tungsprogramm hinzuweisen, da es sich hierbei um Kosten der Software und nicht um solche der Kasse handelt. Ausgehend davon, daß es nach Kenntnis des Sachverständigen kein standardisiertes Warenwirt-schaftsprogramm für das Kassensystem der Beklagten gibt und auch das von der Firma R. angebotene Pro-gramm, das nach dem Vortrag der Beklagten bereits an ihr Kassensystem angepaßt ist, nur zum Preis einer "Erstlösung" verkauft wird, sind für eine Anpassung der Software an die von der Klägerin gekaufte Kasse - unabhängig vom Software-Herstel-ler - immer Kosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM zu erwarten. Das würde auch für andere vergleich-bare Kassensysteme gelten.

8

Der von dem Sachverständigen geschätzte Betrag entspricht den beiden der Klägerin vorliegenden Angeboten. Im Ergebnis preisgünstiger sind demge-genüber integrierte Lösungen, welche einige vom Sachverständigen beispielhaft genannte Kassenher-steller anbieten, oder auch die für andere Kassen-systeme existierenden Standardprogramme. Da sich die Klägerin jedoch nicht für eine solche Lösung entschieden hat, sondern die von ihr geplante EDV-Anlage aus einzelnen, nacheinander anzuschaf-fenden Komponenten zusammensetzen wollte, waren hohe Anpassungskosten der Software unumgänglich. Dies hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten näher dargelegt und in ei-ner Anmerkung darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Anschaffung der Kasse die an sich notwendigen Überlegungen über die Möglichkeit der späteren Rechnereinbindung noch nicht angestellt waren. Un-streitig konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung über die später anzuschaffende Hardware und Software damals nicht treffen, weil die Überlegungen nicht ausgereift waren. Es kann deshalb auch nicht beanstandet werden, daß die Beklagte der ihr grundsätzlich obliegenden Bera-tungspflicht über günstige Einsatzmöglichkeiten ihrer Kasse in bestimmten Rechnern und mit be-stimmter Software zum damaligen Zeitpunkt nicht nachgekommen ist. Die Klägerin war eben damals nicht in der Lage, ihre Zielvorstellungen konkret zu entwickeln oder so zu verändern, daß eine ko-stengünstige Gesamtlösung - wenn auch unter Aufga-be von Maximalvorstellungen - möglich geworden wä-re. Dies hätte möglicherweise dem späteren EDV-Be-rater der Klägerin oblegen, der die Kasse in die Gesamtlösung von Hardware und Software hätte ein-binden können.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Zif-fer 10, 713 ZPO.

10

Gegenstandswert und Beschwer für die Klägerin: 10.998,-- DM.