Leasinggeber: Pflicht zur bestmöglichen Verwertung – Restwertausgleich reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte vom Beklagten Leasingraten, Kosten und einen Restwertausgleich nach Vertragsende. Zentral war, ob der Leasinggeber verpflichtet ist, das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten und ein vom Leasingnehmer angebotenes Kaufangebot zu berücksichtigen. Das OLG Köln verneint ein Verschulden des Leasingnehmers; wird ein günstigeres Angebot abgelehnt und anschließend zu niedriger verkauft, haftet der Leasinggeber nach positiver Vertragsverletzung. Ergebnis: Restwertausgleich auf 1.403,29 DM reduziert, weitergehende Forderungen abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Restwertausgleich auf 1.403,29 DM bestätigt, weitergehende Klageforderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Leasinggeber ist bei Beendigung des Vertrags nach Treu und Glauben zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts verpflichtet, wenn der Verwertungserlös das Abrechnungsverhältnis mit dem Leasingnehmer unmittelbar beeinflusst.
Veräußert der Leasinggeber das Leasinggut zu einem niedrigeren als dem erzielbaren Preis und lehnt er ein für den Leasingnehmer günstigeres Angebot ab, handelt er schuldhaft und haftet nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Bei schuldhafter Verletzung der Verwertungspflicht ist der Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen, als sei der mögliche höhere Veräußerungserlös erzielt worden.
Für die Restwertabrechnung ist bei Verkauf der tatsächlich erzielte Kaufpreis maßgeblich; der Händlereinkaufspreis kann nicht an dessen Stelle gesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 244/96
Leitsatz
Der Leasinggeber ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Treu und und Glauben zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verpflichtet, wenn sich der Verwertungserlös auf das Abrechnungsverhältnis, z.B. als Folge eines Andienungsrechts, mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt. Dieser Verpflichtung handelt er schuldhaft zuwider, wenn er das Leasinggut (hier: Kraftfahrzeug) zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar veräußert. Lehnt der Leasinggeber einen - für den Leasingnehmer - günstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der dierdurch tatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren Veräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verpflichtet, den Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen als sei der mögliche höhere Erlös erzielt worden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.10.1996 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 244/96 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das am 8.7.1996 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20.6.1996 - 20 O 244/96 - wird aufrechterhalten, soweit die Klage abgewiesen und soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.553,68 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 27.1.1994 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 20.6.1996 - 20 O 244/96 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und der Beklagte zu 21 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte zur Zahlung der letzten Leasingrate September 1993 in Höhe von (einschl. MWST) 1.003,43 DM, der Rücklastschriftkosten in Höhe von 20,-- DM wegen Nichteinlösung der letzten Leasingrate im Lastschriftverfahren und der Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens K. in Höhe von 126,96 DM verurteilt worden ist.
Der Beklagte schuldet die Zahlung der letzten Leasingrate September 1993 betreffend den PKW Alfa Romeo Alfa 164 3.0 V 6 aufgrund des Leasingvertrages vom 30.9.1991 (§ 535 Satz 2 BGB). Dieser Vertrag endete zum 30.9.1993; die Septemberrate 1993 muß der Beklagte an die Klägerin zahlen.
Die Rücklastschriftkosten in unbestrittener Höhe von 20,-- DM hat der Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu erstatten, weil der zu seinen Lasten getätigte Lastschriftauftrag nicht durchgeführt und die Klägerin hierdurch mit diesen Kosten belastet wurde. Die Kosten wären nicht angefallen, hätte der Beklagte für eine ausreichende Deckung seines Kontos gesorgt oder hätte er die Septemberrate kostenfrei auf ein Konto der Klägerin überwiesen..
Die Kosten der bei Vertragsende vorgesehenen Fahrzeugbewertung hat nach den Leasingbedingungen der Beklagte als Leasingnehmer zu tragen; sie belaufen sich nach der vorgelegten Rechnung K. (Anl. 3 - Bl. 5 AH) auf 126,96 DM (netto).
2. Die Klägerin kann vom Beklagten ferner die Zahlung des Restwertausgleichs verlangen; dessen Höhe beträgt aber nur 1.403,29 DM.
Der Leasingvertrag sah die Zahlung eines Restwertausgleichs in dem Falle vor, daß der Erlös des nach Vertragsende veräußerten Leasing-PKWs geringer ist als der vereinbarte Restwert von 28.403,29 DM. Vorliegend wurde das Leasingfahrzeug nach Vertragsende von der Klägerin - was diese erstinstanzlich geflissentlich verschwiegen hatte - an die Firma Autohaus von A. in B. G. zu einem Preis von etwa 20.000,-- DM (incl. MWST) veräußert, wie sich aus einem im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegten Abrechnungsschreiben der Klägerin ergibt.
Schon aus diesem Grunde wäre der Klägerin eine Abrechnung auf der Basis des Händlereinkaufspreises verwehrt. Wird das Leasingfahrzeug - wie im Leasingvertrag vorgesehen - veräußert, ist dem vereinbarten Restwert der erzielte Kaufpreis gegenüberzustellen, nicht aber der Händlereinkaufspreis.
Davon abgesehen hatte der Beklagte - wie er in der Berufungsbegründung vom 27.2.1997 unwidersprochen vorträgt - der Klägerin angeboten, das Fahrzeug für 27.000,-- DM käuflich erwerben zu wollen. Die Klägerin war jedoch nur bereit, ihm den Wagen zu einem Kaufpreis von 33.000,-- DM zu überlassen, wie die Klägerin in der Berufungserwiderung (dort Seite 5 - Bl. 109 d.A.) einräumt. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.4.1997 das Angebot des Beklagten bestreitet, bleibt dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Es bietet zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß, da es in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung steht, wonach "der von der Klägerin verlangte Preis von 33.000,-- DM bei Erwerb des PKW durch den Beklagten angemessen war". Damit hat die Klägerin nicht nur eingeräumt, vom Beklagten 33.000,-- DM verlangt zu haben; sie hat auch das Vorbringen des Beklagten, 27.000,-- DM der Klägerin geboten zu haben, nicht bestritten, so daß es als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und damit als unstreitig anzusehen ist. Zwar hatte der Beklagte das Angebot in zeitlicher Hinsicht nur insoweit konkretisiert als daß er das Angebot nach Vertragsende gemacht habe. Damit genügte er aber seiner Darlegungslast. Der Beklagte war prozessual nicht verpflichtet, den Lebensvorgang des Kaufangebots in allen Einzelheiten darzustellen; es genügte die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzliche Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge - hier: der Freistellungsverpflichtung als Schadensersatzverpflichtung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung - ergeben (BGH NJW 1991, 2707; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 138 Rn. 8a m.w.N.).
Da sich der Verwertungserlös des Fahrzeuges auf das Abrechnungsverhältnis mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt, ist der Leasinggeber nach Treu und Glauben zur bestmöglichen Fahrzeugverwertung verpflichtet (BGH NJW 1985, 2258; NJW 1991, 221; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1254 ff.). Dieser Verpflichtung handelt der Leasinggeber schuldhaft zuwider, wenn er das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar veräußert. Der Leasingvertrag (Bl. 1-2 AH) selbst sieht für den Verkaufsfall eine Nachbelastung des Leasingnehmers nur vor, wenn der Erlös hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt. Lehnt der Leasinggeber - wie hier - einen - für den Leasingnehmer - günstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der hierdurch tatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren Veräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung gehalten, den Leasingnehmer im Rahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen als sei der mögliche höhere Erlös erzielt worden; diesem möglichen höheren Erlös ist dann der vereinbarte Restwert gegenüberzustellen.
Danach ist vorliegend der vom Beklagten der Klägerin gebotene (höhere) Kaufpreis von 27.000,-- DM von dem vereinbarten Restwert von 28.403,29 DM abzuziehen. Die verbleibende Differenz - also einen Betrag von 1.403,29 DM - hat der Beklagte der Klägerin als Restwertausgleich zu erstatten. In Höhe des insoweit geforderten weiteren Betrages von (11.185,90 DM - 1.403,29 DM =) 9.782,61 DM ist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 28.4.1997 darauf verweist, daß der Angebotsbetrag von 27.000,-- DM um die gesetzliche Mehrwertsteuer zu kürzen sei, weil dem vertraglich garantierten Restwertbetrag von 28.403,29 DM die MWST ebenfalls nicht berücksichtigt sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Mit der Klage geltend gemacht wird allein die Differenz des Netto-Händlereinkaufswertes zum Netto-Restwert; daß das Angebot des Beklagten den Brutto-Betrag und damit die MWST enthalten hätte, ist nicht anzunehmen, weil der Beklagte als Gewerbetreibender vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm die MWST-Summe von 3.780,-- DM vom Finanzamt erstattet worden wäre. Das war auch zunächst nicht behauptet und es ist nicht ersichtlich, daß die nunmehr von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es handele sich um ein brutto-Angebot, eine tatsächliche Grundlage hat. Zudem hat der Senat die Klausel der Restwertabrechnung, zunächst als Bruttobetrag verstanden. Die Klausel ist unklar, was der Klägerin zur Last fällt.
Nicht mehr zurückgekommen ist der Beklagte im Berufungsverfahren auf die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede, die im Urteil des Landgerichts, auf das insoweit verwiesen wird, zutreffend beschieden worden ist.
3. Nach Addition der vier vorgenannten Beträge von 1.003,43 DM (Rate September 1993), 20,-- DM (Rücklastschriftkosten), 126,96 DM (Kosten des Sachverständigengutachtens) und 1.403,29 DM (berechtigter Restwertausgleich) ergibt sich eine zuzusprechende Klageforderung in Höhe von 2.553, 68 DM; die weitergehende Klage ist abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.336,29 DM
Wert der Beschwer der Parteien: unter 60.000,-- DM