Berufung gegen Rücktrittsverurteilung aus Softwarevertrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin trat vom zwischen den Parteien geschlossenen Softwarevertrag zurück und begehrte Rückzahlung eines Drittels des Entgelts. Das OLG Köln wies die Berufung des Beklagten zurück und wies seine Widerklage ab. Das Gericht sah den Rücktritt als gerechtfertigt, weil der Beklagte trotz Fristsetzung die wesentlichen Restleistungen nicht erbracht hatte. Ferner betonte das Gericht die Mitwirkungspflichten des Anbieters bei Softwareanpassungen.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Widerklage abgewiesen; Rücktritt der Klägerin und Rückzahlungsanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Vertrag nach §§ 346, 327 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Leistende trotz gesetzter Frist die für den Besteller wesentliche Restleistung nicht in Angriff nimmt und damit die Gegenleistung nach § 326 I BGB entfällt.
Bei Softwareverträgen gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anbieters die Mitwirkung an der Erstellung oder Konkretisierung eines Pflichtenhefts sowie die Ermittlung und Klärung der beim Anwender vorhandenen Daten; unterlässt der Anbieter dies, kann er sich nicht auf eine vom Anwender verursachte Verzögerung berufen.
Die vertragliche Verpflichtung zu ‚Programm‑Modifikationen‘ umfasst regelmäßig die Anpassung bzw. Erstellung individueller Softwarebestandteile und begründet Werkleistungs‑ und Beratungs‑Mitwirkungspflichten des Anbieters, nicht lediglich die Erteilung einer Lizenz.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Kosteneinbehalt, ist der Kaufpreis für gelieferte Hardware nach Lieferung und Rechnungserhalt fällig; ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber bereits fälligen Lieferungen besteht nicht ohne weitere Vereinbarung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 O 18/91
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 14.10.1992 - 14 O 18/91 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Soweit der Beklagte mit der Berufung Widerklage auf Zahlung des restlichen Vertragsentgelts erho-ben hat, war die Widerklage gemäß § 530 I ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil über sie aufgrund des bisherigen Streitstoffes ohne weitere Verzö-gerung des Rechtsstreits mitentschieden werden konnte.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht Bonn den Beklagten zur Rückzahlung des zu einem Drittel geleisteten Entgelts aus dem zwi-schen den Parteien abgeschlossenen Vertrag Zug um Zug gegen Rückübereignung der vom Beklagten gelie-ferten Teile und Löschung der auf der Anlage der Klägerin kopierten Programme verurteilt.
Die Klägerin hat gemäß §§ 346, 327 BGB den gel-tendgemachten Anspruch gegen den Beklagten, weil sie durch Schreiben vom 20.12.1990 wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Ihr Rücktrittsrecht ergibt sich aus § 326 I BGB. Denn der Beklagte hat trotz der ihm im Schreiben vom 02.11.1990 zur vollständigen Vertragserfüllung gesetzten Fri-sten keine Anstalten gemacht, die verbleibenden Vertragspflichten, die den für die Klägerin aus-schlaggebenden Teil der Gegenleistung ausmachten, zu erfüllen.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der über-lassenen Software um Standard-Software handelte. Jedenfalls hat der Beklagte sich vertraglich zu 80-Mann-Stunden "Programm-Modifikation" verpflich-tet, worunter nach dem Sprachgebrauch Abwandlungen oder Abänderungen zu verstehen sind, die sich nach verständiger Würdigung der Vereinbarungen zwischen den Parteien nur auf die Anpassung des Programms auf die individuellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin bezogen haben können. Der Beklagte selbst räumt ein, das Gegenstand der Vereinbarung auch die Erstellung von Konvertierungsprogrammen für die vorhandenen Datenbestände der Klägerin war und diese Daten später auf die erweiterte Anlage der Klägerin eingespeist werden sollten. Nach den Geamtumständen war demgemäß seitens des Beklag-ten mehr geschuldet als lediglich eine Software-Lizenz.
Auf Grund der getroffenen Vereinbarungen mußte der Beklagte der Klägerin ein aus 4 Programmteilen be-stehendes Softwarepaket liefern und installieren.
Dabei stand aufgrund der mündlichen Vertragsver-handlungen als Anforderungsprofil der Klägerin fest, daß sie den Standard ihrer alten Anlage insbesondere um ein Personalzeitabrechungsprogramm erweitert haben wollte.
Soweit der Beklagte rügt, die Klägerin habe bisher nicht angegeben, welche Anpassungen sie eigentlich verlange und die Klägerin habe kein Pflichtenheft erstellt, entlastet ihn dies nicht.
Zwar obliegen dem Anwender gewichtige Pflichten, denn er muß seine Wünsche und Vorstellungen dem Anbieter deutlich machen. Deshalb ist es Pflicht des Anwenders, ein sog. Pflichtenheft zu erstellen. Die Erstellung eines Pflichtenheftes liegt aber nicht einseitig beim Anwender. OLG Stuttgart, CR 1989, 598, sieht den Anbieter als verpflichtet an, das Pflichtenheft zu erstellen. Auch der Anbieter muß daran mitwirken. Er muß z. B. von sich aus die innerbetrieblichen Bedürf-nisse ermitteln, darauf drängen, daß der Anwender sie in einem Pflichtenheft niederlegt, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung der Aufgabenstellung mitwir-ken und einen Organisationsvorschlag zur Problem-lösung unterbreiten, OLG Köln, VersR 1991, 106 ff. (107): Pflicht des Anbieters, auf Grund der vom Anwender ermittelten Zahl der Daten (Kunden, Artikel, Geschäftsvorfälle) den Speicherbedarf der Anlage zu ermitteln; Schmidt, Beratungsleistungen und Mitwirkungspflichten, CR 1992, 709 f. (710). All das folgt aus dem Know-How des Anbieters und seiner im Regelfall umfangreicheren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich, OLG Stuttgart, CR 1989, 598 (600). Versäumt der Anbieter diese Pflicht, kann er dem Anwender nicht vorwerfen, daß dieser die rechtzeitige Vertragserfüllung vereitelt hat. Solange der Anbieter keine konkreten Forderungen stellt und solange er nicht genau sagt, aus welchem beim Anwender liegenden Grund er an der Vertragserfüllung gehindert ist, ist der Anwender nicht in der Lage, von sich aus die Erfüllung des Vertrages voranzutreiben.
Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vor-trägt, war es für die Erfüllung des Vertrages von entscheidender Bedeutung, die bisher bei der Klägerin vorhandenen Daten in die Software des Be-klagten zu überspielen.
Hierzu hätte es der konkreten Anforderung der nach seiner Auffassung wesentlichen Datenbestände der Klägerin sowie gegebenenfalls eines eingehen-den Fragenkatalogs bedurft. Keinesfalls konnte der Beklagte sich auf den Standpunkt stellen, die Datenbestände der Klägerin nicht zu kennen, und untätigg bleiben. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, das Datenmaterial durch konkrete Nachfor-schungen zu ermitteln, nötigenfalls zu sichten, gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung anzu-regen und auf eine zügige Vertragserfüllung selbst hinzuwirken. Dies spätestens nach dem Schreiben der Klägerin vom 02.11.1990. Zu Recht ist das Landgericht Bonn davon ausgegangen, daß die Klä-gerin spätestens in diesem Schreiben die Leistung abgerufen hat. Dem kann der Beklagte nicht ent-gegenhalten, das wäre technisch gar nicht in der Kürze der Zeit möglich gewesen. Denn er hätte zumindest alles daran setzen müssen, die noch erforderlichen Mitwirkungshandlungen der Klägerin abzuverlangen, um in ihrem Sinne zum Abschluß zu kommen.
Der Beklagte hatte auch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Begleichung der Rechnung für den G.-Terminal. Der Auftragsbestätigung ist ein Fäl-ligkeitszeitpunkt nicht ausdrücklich zu entnehmen. Nach der Verkehrssitte ist die Zahlung bestellter Ware nach Lieferung und Rechnungserhalt fällig. Gründe, warum das im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin insoweit vorleistungspflichtig sein sollte und ihr gegenüber erst eine Verrechnung bei der Schlußzah-lung erfolgen sollte.
Gegen eine solche Vereinbarung spricht schon der Text der Auftragsbestätigung, in dem die drei Fäl-ligkeitszeitpunkte für die Zahlungen der Klägerin im einzelnen aufgeführt sind, ohne daß hinsicht-lich des G.-Terminals ein Kosteneinbehalt bei der Schlußzahlung vereinbart wäre. Auch der Umstand, daß eine Installation des der Klägerin so wichti-gen Zeiterfassungsprogramms erst nach Anschluß des Terminals möglich war und die zweite Rate der Klä-gerin erst bei Installation aller Programme fällig wurde, bestätigt, daß das Gerät sofort nach Liefe-rung von dem Beklagten bezahlt werden sollte.
Da die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, steht dem Beklagten der mit der Widerklage geltendgemachte weitere Erfüllungsanspruch nicht zu, der in Höhe der Kosten für den G.-Terminal schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten un-schlüssig war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert der Berufung und Beschwer für den Beklagten 57.500,00 DM