Streitwertfestsetzung bei Auflassungsklage: Bemessung nach Grundstücksverkehrswert
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung als Eigentümer; die Beklagten legten Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ein. Der Senat gab der Gegenvorstellung nicht statt und bestätigte den Gegenstandswert von 313.933,22 EUR. Begründend führte das Gericht aus, dass eine auf Eigentumsverschaffung gerichtete Auflassungsklage nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen ist und der Kläger den Umfang des Rechtsstreits bestimmt.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet verworfen; Streitwert bleibt 313.933,22 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks; § 6 ZPO ist entsprechend anzuwenden.
Bei der Streitwertfestsetzung bestimmt der Kläger durch die Gestaltung seines Antrags den Umfang des Rechtsstreits; maßgeblich ist der geltend gemachte Streitgegenstand, nicht das Verteidigungsverhalten des Beklagten.
Fehlen andere Anhaltspunkte, ist bei einer auf Herbeiführung der Auflassung gerichteten Klage der Streitwert nach dem Gesamtkaufpreis des Grundstücks zu bemessen.
Ein nur bezifferter oder geringwertiger Gegenanspruch des Beklagten führt nicht automatisch zu einer geringeren Streitwertfestsetzung, wenn das Klageziel die Eigentumsübertragung umfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 22/01
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 09.07.2004 gegenüber der Wertfestsetzung des Antrags zu 4) (= 313.933,22 EUR) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung.
Gründe
Der allein angegriffene Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) war mit 313.933,22 EUR festzusetzen. Die Kläger haben mit diesem Antrag die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts Köln bezüglich der Miteigentumsanteile gemäß Urkunde des Notars Dr. L, Urkunden-Nr. ###/1999 vom 25.11.1999 begehrt. Die Beklagten haben ihre Gegenvorstellung zunächst darauf gestützt, Gegenstand des betreffenden Antrags seien nicht etwa die Auflassungserklärung selbst oder ihre Bewilligungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt gewesen, sondern die Einverständniserklärung dazu, dass der Notar die Bewilligung an das Grundbuchamt weiterleitet. Im Schriftsatz vom 27.08.2004 haben sie ihr Vorbringen dahingehend korrigiert, dass die von den Beklagten geforderte Zustimmung Voraussetzung gewesen sei für eine erst noch zu erklärende Auflassung. Damit ging es den Klägern nicht etwa lediglich um den Vollzug einer bereits erklärten Auflassung (vgl. dazu BGH NJW 2002, 684, OLG KÖLN OLGR 2004, 28). Vielmehr wollten sie die Auflassung als solche erst herbeiführen. Dass die Auflassung nach erstrittener Zustimmung der Beklagten durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars sollte erklärt werden, ist kein Umstand, der eine anderweitige Bewertung des Rechtsschutzzieles rechtfertigt. Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung errichteten Auflassungsklage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Dies folgt nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamm MDR , 2002, 1458; OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 424; OLG Celle OLGR 1999, 200, OLG München MDR 1997, 599; Müller MDR 2003, 248; m. w. N. aus § 6 ZPO. Zwar regelt die Vorschrift unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache; geht es dem Kläger wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum so ist § 6 ZPO erst Recht anzuwenden (OLG Hamm, a.a.0.). Der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) ist nicht etwa deshalb mit 50.000,00 DM bzw. 25.564,59 EUR festzusetzen, weil die Parteien an sich nur über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises in entsprechender Höhe gestritten haben. Soweit die Gegenauffassung (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 - "Auflassung" ; Schneider MDR 1994, 266; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 636 f.; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348) der herrschenden Meinung entgegenhält, sie ignoriere wirtschaftliche Gesichtspunkte und könne zu absurden Ergebnissen führen (Zöller/Herget, a.a.0.) wird verkannt, dass es allein Sache des Klägers ist, mit seinem Antrag den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen. Die Höhe des Streitwertes einer Klage kann nicht davon abhängig sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt. Auch der Wert einer bezifferten Zahlungsklage wird nicht danach bestimmt, in welchem Umfang der Beklagte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt (OLG Hamm MDR 2002, 1458, 1459). Im übrigen kann auch die Gegenmeinung zu "absurden" Ergebnissen führen, wenn sie den Streitwert der Auflassung bei unbegründeter Verweigerung der Auflassung auf den vollen Grundstückswert, bei Entgegenhalten eines bezifferten geringwertigen Gegenanspruches hingegen auf den (geringen) Wert des Gegenanspruches festlegt (OLG Nürnberg, MDR 1995, 966).
Nach alledem war der auf Herbeiführung der Auflassung gerichtete Klageantrag zu 4) nach dem Grundstückswert bzw. - mangels anderer Anhaltspunkte - nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen. Dieser betrug 313.933,22 EUR.