Schulvertrag/Internat: Keine fristlose Kündigung, Schulgeld trotz Suspendierung geschuldet
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schulgeld aus einem Schul- und Internatsvertrag. Streitpunkt ist, ob er den Vertrag wegen Vorfällen an der Schule wirksam fristlos (u.a. nach § 626 BGB) bzw. nach § 627 BGB kündigen konnte. Der Senat sieht keinen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB und hält den Vortrag zu behaupteten Pflichtverletzungen der Schule für nicht hinreichend substantiiert; außerdem bestehen Zweifel an der Einhaltung der Zweiwochenfrist (§ 626 Abs. 2 BGB). § 627 BGB sei auf das hier als dauerhaftes Dienstverhältnis einzuordnende Schul-/Internatsverhältnis regelmäßig nicht anwendbar. Die Berufung soll daher nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eines Schulvertrages ist das Dienstvertragsrecht maßgeblich.
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt Tatsachen voraus, die unter umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Der Kündigende hat die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und den Kündigungsgrund substantiiert darzulegen; vager Vortrag genügt nicht.
Maßnahmen der Schulleitung zur Aufklärung schwerwiegender Vorfälle können im Einzelfall zulässig sein und begründen für sich genommen nicht ohne Weiteres einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung durch die Eltern.
§ 627 BGB ist bei Schul- und Internatsverträgen regelmäßig nicht anwendbar, wenn das Vertragsverhältnis als dauerhaftes Dienstverhältnis mit auf längere Zeit angelegten ständigen Aufgaben einzuordnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 336/12
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 336/12 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung des Schulgeldes für den T und den T2 i.H.v. insgesamt 7.750,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als zulässig und begründet angesehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung des Schulvertrages ist das Dienstvertragsrecht (ständige Rechtsprechung seit BGH NJW 1985, 2585).
1. Mit der Kündigung des Beklagten vom 14.03.2012 ist der Schulvertrag erst zum Ende des T2 wirksam beendet worden. Gegen die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Schulvertrag vorgesehenen Regelungen zur ordentlichen Kündigungsfrist bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts und verweist auf die Entscheidungen des OLG Celle (NJW-RR 1995, 1465, 1466) und des OLG Köln (Beschluss vom 16.04.2012 – 11 U 206/11, Beck RS 2012, 09290). Abgesehen davon wendet sich der Beklagte mit der Berufungsbegründung ausdrücklich nicht gegen diese rechtliche Beurteilung des Landgerichts. Seine Berufungsbegründung rügt lediglich eine rechtsfehlerhafte Entscheidung hinsichtlich einer fristlosen Kündigung des Schulvertrages durch den Beklagten. Aber auch insoweit bestehen indes keine rechtlichen Einwände gegen die landgerichtliche Entscheidung.
a) Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass schon fraglich sein dürfte, ob der Beklagte die fristlose Kündigung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB eingehalten hat. Jedenfalls fehlt es aber an einem außerordentlichen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 1984, 2091, 2092).
Soweit in dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2013 erstmals konkret Umstände benannt werden, aus denen sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund ergeben soll, beziehen sich diese Umstände zunächst einmal auf Vorfälle in 2011. Der Beklagte hat es insoweit versäumt konkret darzulegen, ab welchem Zeitpunkt er Kenntnis von diesen Vorfällen hatte. Ohne einen solchen Vortrag wird die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte räumt selbst ein, dass über die Vorfälle im gesamten Schuljahr „sukzessive“ gesprochen worden sei, mal unmittelbar nach dem jeweiligen Vorfall, mal auch erst Wochen später (vgl. Schriftsatz vom 08.11.2013, S. 6, Bl. 63 GA).
Aber selbst wenn auf eine Kenntnis der „letzen Vorfälle“ erst im März 2012 in der „Suspendierungsphase“ abgestellt wird und damit die Einhaltung der Kündigungsfrist in Bezug auf den Vorfall nach Rückkehr aus der Skifreizeit im Februar 2012 gegeben wäre, scheitert die fristlose Kündigung daran, dass die vorgetragenen Umstände – sei es in ihrer Gesamtheit betrachtet, sei es als Einzelfall im Februar 2012 gewertet - nicht ausreichen, um einen fristlosen Kündigungsgrund anzunehmen.
Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die in 2011 eingetretenen Vorfälle, die sich außerhalb des Schulgeländes ereignet haben sollen, nicht geeignet sind, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Aber auch der Vortrag in Bezug auf ein Verhalten der Lehrerin T3 oder jener zum schulischen Verhalten von Mitschülern in Bezug auf Drogenkonsum und Sexualverhalten in den Jahren 2010 und 2011 hat den Beklagten zu einer fristlosen Kündigung nicht berechtigt, da ein unmittelbarer Bezug zur Tochter des Beklagten, der Zeugin I, nicht in einer derartigen Weise dargelegt wird, dass die Fortsetzung des Schulvertrages als unzumutbar bezeichnet werden kann. Der Beklagte hat nicht behauptet, seine Tochter sei in diese Vorfälle unmittelbar selbst – als Opfer oder zu Unrecht als Beschuldigte - verwickelt gewesen. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass das Maß der Vorfälle an der Schule in Bezug auf ein Verhalten der genannten Lehrerin und/oder des Drogenkonsums bzw. der sexuellen Übergriffe von Schülern untereinander so umfangreich und gewichtig war, dass auch für gänzlich unbeteiligte Schüler eine Fortsetzung des Schulvertrages bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt nicht zumutbar war, etwa weil die Schulleitung keinerlei Maßnahmen zur Eindämmung von Vorfällen zum Drogenkonsum oder zu sexuellen Übergriffen ergriffen hat.
Dies gilt auch für den Vorfall im Februar 2012, bei dem sich Maßnahmen der Schulleitung gegen die Tochter des Beklagten und andere Mitschülerinnen richteten. Dass Maßnahmen der Schulleitung mehrfach Rechtsverletzungen anderer Schüler darstellten, weil insoweit Disziplinarmaßnahmen ungerechtfertigt gewesen seien, und insoweit der Vorfall im Februar 2012 „das Fass zum Überlaufen“ brachte, ist in keiner Weise konkret vorgetragen.
Mit der Berufung macht der Beklagte als fristlosen Kündigungsgrund denn auch maßgeblich (nur) das Verhalten der Schulleitung in Bezug auf seine Tochter anlässlich des Vorfalls im Februar 2012 geltend. Grundsätzlich kann auch allein ein Verhalten der Schulleitung in Bezug auf einen konkreten Schüler geeignet sein, einen fristlosen Kündigungsgrund zu begründen. Ob Maßnahmen wie der Ausschluss vom Unterricht, der Ausschluss von der Unterbringung im Internat, die Separierung von Mitschülern, das Konfiszieren von Handys und Laptops und die fehlende Informationsmöglichkeit gegenüber den eigenen Eltern grundsätzlich geeignet sind, einen fristlosen Kündigungsgrund zu begründen, kann offen bleiben. Es wird insoweit immer auf den Einzelfall ankommen, wobei allerdings das Recht des Schülers, Kontakt zu seinen Eltern aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen einer Einschränkung unterliegen kann, und insoweit dessen Verletzung geringere Anforderungen an eine fehlende Zumutbarkeit der Fortsetzung des Schulvertrages bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt begründen dürfte. Dass vorliegend der Klägerin Versäumnisse vorzuwerfen sind, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Wenn in Bezug auf den streitigen Vorfall nach der Skifreizeit gegen Ende Februar 2012 behauptet wird, die Schulleitung habe der Tochter des Beklagten nicht gestattet, zu ihren Eltern, insbesondere zum Beklagten, Kontakt aufzunehmen, so ist dem angesichts des Umstands, dass der Beklagte zu einem Gespräch in der Schule einbestellt worden ist und sodann ein Gespräch mit dem Direktor der Schule über die Suspendierung erfolgte, nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen, dass die Schulleitung Maßnahmen gegenüber der Tochter des Beklagten ergriffen hat, die konkret erkennen lassen, dass Informationsmöglichkeiten zwischen dem Beklagten und seiner Tochter in rechtswidriger Weise beschnitten wurden.
Der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 08.11.2013, Seite 6, Bl. 63 GA, wie auch in der Berufungsbegründung bleibt in Bezug auf das Recht der Tochter mit dem Beklagten bzw. beiden Eltern zu sprechen, vage und ist nicht hinreichend substantiiert, zumal offenbar sofort nach dem streitigen Vorfall im Februar 2012 ein Gespräch seitens der Schulleitung mit dem Beklagten gesucht wurde. Der Vortrag begründet daher keinen Umstand, der zu einer fristlosen Kündigung Anlass geben würde.
Auch im Übrigen veranlasst die Berufungsbegründung nicht zu weiteren Erwägungen.
Angesichts der Tatsache, dass die Ausübung sexueller Akte in den Räumen einer Schule als grob fehlerhafte Verhaltensweise angesehen werden dürfte, die das Ordnungsgefüge einer Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichend zu erfüllen, bestand für die Schulleitung Veranlassung, die seitens des Beklagten als wichtigen Grund für eine Kündigung angenommenen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Schulleitung nachweislich von der aktiven Beteiligung der Tochter des Beklagten ausging. Im Rahmen der Aufklärungsmaßnahmen durfte die Schulleitung die erforderlichen Maßnahmen – wie das Konfiszieren von Handys und Laptops, die Separierung der Schülerinnen und die vorläufige Suspendierung vom Unterricht und der Ausschluss vom Internat - vornehmen. Jedenfalls berechtigte dies den Beklagten nicht zur außerordentlichen Kündigung des Schulvertrages. Ihm wäre zuzumuten gewesen, die Klärung der Vorfälle abzuwarten. Da die Maßnahmen der Suspendierung zeitlich befristet (nur eine Woche) gewesen sind und auch keine längere Frist vorgelegen hat, in der der Tochter des Beklagten untersagt worden ist, zu ihren Eltern Kontakt aufzunehmen, sondern sich dies vielmehr nur auf die Vorbereitungszeit bis zum klärenden Gespräch der Schulleitung mit dem Beklagten bezog, ergibt eine Abwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen, dass diese Maßnahmen seitens der Schulleitung noch keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages durch den Beklagten begründeten (vgl. zur Bedeutung von sexuellen Übergriffen von Schülern untereinander als außerordentlichen Kündigungsgrund für die Schule auch OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487). Im Übrigen wird auf die nicht weiter ergänzungsbedürftigen, eingehenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass eine fristlose Kündigungsmöglichkeit gem. § 627 BGB bestand. Das Landgericht hat eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht geprüft, zumal der Beklagte selbst in der Klageerwiderung ausdrücklich keine Anwendbarkeit von § 627 BGB angenommen hat. Wenn sich der Beklagte nunmehr gleichwohl auf die Anwendbarkeit von § 627 BGB beruft, bleibt er erfolglos.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.02.1985 – IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585) ist eine außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB nur zulässig, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis kann bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Vertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen, was der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich für den Abschluss eines Internatsvertrages angenommen hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.02.1985 – IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585) nicht zu entnehmen, dass für die Anwendbarkeit des § 627 BGB eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens einem Jahr erforderlich sein müsse. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 04.11.1992 – VIII ZR 235/91- (NJW 1993, 326, 327) klargestellt, dass ohne feste zeitliche Schranken ein dauerndes Dienstverhältnis nicht nur als ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes, sondern auch befristetes angesehen werden kann, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist. Das ist bei dem hier vorliegenden Schul- und Internatsvertrag der Fall. Regelmäßig wird § 627 BGB daher auf Internatsschulverträge nicht angewandt (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 1465).
2. Dass dem Beklagten Gegenansprüche gegen die Klägerin zustehen, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beklagte auf ersparte Aufwendungen beruft, ist schon nicht hinreichend dargelegt, worin diese Ersparnis bestehen soll, zumal sich die Klägerin unwidersprochen dahingehend eingelassen hat, dass der Internatsplatz im März nicht mehr neu für den Rest des laufenden Schuljahres hätte vergeben werden können.
II.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.