Kaufvertrag mit Nachbesserungsabrede: Wandelung erst nach Nachfristsetzung möglich
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verfolgte mit der Berufung vor allem die Wandelung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Software wegen einer fehlenden Datenschnittstelle und weiterer behaupteter Programmfehler. Das OLG wies die Berufung zurück, weil vor einer Wandelung/Rücktritt die vereinbarte Nachbesserung/Nachlieferung nur nach erfolgloser Nachfrist mit Ablehnungsandrohung aufgegeben werden kann. Eine solche Nachfristsetzung lag nicht vor; außerdem war eine nur vorübergehende Leistungsstörung nicht einer dauernden Unmöglichkeit gleichzustellen. Der Wegfall des Interesses beruhte zudem nicht kausal auf dem Verzug, sodass § 326 Abs. 2 BGB nicht eingriff.
Ausgang: Berufung der Käuferin gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Wandelung/Rücktritt mangels wirksamer Nachfristsetzung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Haben die Parteien im Rahmen der Gewährleistung eine Nachbesserung/Nachlieferung vereinbart, kann der Käufer hiervon nur nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung entsprechend §§ 326, 634 BGB zurücktreten; erst danach leben Ansprüche auf Wandelung oder Minderung wieder auf.
Das Fehlen einer vereinbarten Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung schließt sowohl ein Rücktrittsrecht wegen Verzugs (§ 326 BGB) als auch ein Wandelungsrecht (§ 462 BGB) aus, wenn der Verkäufer zur Mängelbeseitigung Gelegenheit erhalten soll.
Eine vorübergehende Unmöglichkeit oder Leistungsunvermögen steht der dauernden Unmöglichkeit nur gleich, wenn dadurch der Geschäftszweck gefährdet ist und dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Hindernisses nach Treu und Glauben unzumutbar ist.
Die Entbehrlichkeit der Nachfrist nach § 326 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger sein Leistungsinteresse gerade infolge des Verzugs verloren hat; entfällt das Interesse aus anderen Gründen, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang.
Behauptete Mängel eines Programms sind substantiiert darzulegen; pauschaler Vortrag, der Bedienungsfehler nicht ausschließt, genügt für Gewährleistungsrechte nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 70/97
Leitsatz
1) Haben sich die Parteien eines Kaufvertrags auf Nachbesserung als Gewährleistung geeignet, so kann der Käufer entsprechend §§ 326, 634 BGB von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sich der Verkäufer mit der Erfüllung der Nachbesserung in Verzug befindet und ihm vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Erst danach stehen dem Käufer wieder die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung offen. 2) Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw. Unvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nur gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. August 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 70/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Weder die Voraussetzungen eines Rechts der Klägerin zur Wandelung des Kaufvertrags vom 13.12.1995, welches sie mit der Berufung in erster Linie geltend macht, noch eines Rechts zum Vertragsrücktritt wegen Unmöglichkeit oder Verzugs des Beklagten mit einer Hauptleistungspflicht sind erfüllt. Dies gilt unabhängig von der vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren angesprochenen Frage, ob er überhaupt zur Lieferung der S.-Schnittstelle "Sm." vertraglich verpflichtet war oder ob er sich hierzu lediglich aus Kulanz zusätzlich bereit erklärt hatte, obwohl er die im Angebot und im Vertrag erwähnte Schnittstelle "S.-O." ordnungsgemäß geliefert und installiert hatte. Denn selbst wenn der Beklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarungen auch die Entwicklung und Lieferung eines "Sm." geschuldet haben sollte, würde dies aus den nachfolgenden Gründen das Begehren der Klägerin nicht rechtfertigen.
a) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die allgemeine Verzugsvorschrift des § 326 BGB angewendet, ist darauf hinzuweisen, daß sie in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.12.1996 noch die gegenteilige Auffassung vertreten hat, der Beklagte sei mit der Lieferung der besagten Schnittstelle, also mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht in Verzug gewesen, so daß nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ihre Klage begründet sei. Wenn die Klägerin nunmehr geltend macht, das Fehlen der Schnittstelle und die daraus resultierende Unmöglichkeit des Transfers und der Einbindung der Daten aus ihrem bereits vorhandenen Programm S. in das erworbene Programm J.-Profiversion sei als Sachmangel bzw. als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 459 BGB zu werten, und daraus ihre Berechtigung zur Wandelung des Kaufvertrages herleiten will, so erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Letztlich braucht diese Frage aber nicht abschließend geklärt zu werden.
b) Denn selbst wenn das Fehlen der Schnittstelle und damit der Datentransfermöglichkeit ein Sachmangel wäre bzw. eine zugesicherte Eigenschaft gem. § 459 BGB fehlte, wäre im Ergebnis ein Wandelungsrecht der Klägerin gemäß § 462 BGB ebenso zu verneinen wie ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB. Denn auch in diesem Falle hätte es vor Erklärung der Wandelung einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung bedurft; eine solche ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und was die Klägerin auch nicht abweichend darlegt, indes nicht erfolgt. Denn der zwischen den Parteien erfolgte Schriftwechsel wäre bei Anwendung von Gewährleistungsrecht als nachträgliche Vereinbarung einer Nachbesserung in Form der Nachlieferung der Schnittstelle anzusehen. Die Klägerin bat nämlich im Schreiben vom 30.01.1996 (Anlage K6) um Mitteilung, wann genau die Einbindung ihrer Daten aus dem S.-Programm erfolgen könne, und wies gleichzeitig darauf hin, sie sei vorher nicht zur Leistung einer Zahlung bereit. Damit brachte sie - zumindest konkludent - zum Ausdruck, daß sie dem Beklagten Gelegenheit zur Nachlieferung der Schnittstelle einräumen wollte. Dementsprechend wies der Beklagte in seinem Telefax-Schreiben vom 01.02.1996 (Anlage K7, das Datum 01.01.1996 ist dort irrtümlich angegeben) darauf hin, die Dateischnittstelle sei von S. noch nicht freigegeben, was aber in Kürze ebenso erfolgen werde wie die Realisierung des Programms zur Übernahme der Datei durch ihn; ab dann könne die Klägerin mit der entsprechenden Schnittstelle arbeiten. Diesem Schreiben hat die Klägerin nicht widersprochen. Daß zwischen den Parteien zunächst Einvernehmen dahin bestand, daß der Beklagte Gelegenheit zur Nachlieferung der Schnittstelle haben sollte, ergibt sich auch aus dem Rücktrittsschreiben der Klägerin, in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, "trotz wiederholter Zusagen" sei es bis zum betreffenden Zeitpunkt nicht möglich, die Daten von S. auf J. zu übernehmen.
Ein Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn sie sich von der Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsvereinbarung wirksam gelöst hätte, was allerdings ebenfalls der vorherigen Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung bedurft hätte. Haben sich nämlich Parteien auf Nachbesserung als Gewährleistung geeinigt, kann der Käufer hiervon (nicht vom Kaufvertrag als solchem) entsprechend §§ 326, 634 BGB zurücktreten, wenn der Verkäufer sich mit der Erfüllung der Nachbesserung in Verzug befindet und der Käufer ihm vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Erst dann stehen dem Käufer wieder die Ansprüche auf Wandelung oder Minderung offen (vgl. den Senatsbeschluß vom 29.03.1995 - 19 W 5/95 -, abgedruckt in NJW-RR 1996, 1463; Palandt/Putzo BGB, 57. Aufl., § 462 Randnr. 6; vgl. auch BGH NJW 1976, 234, 235, wonach die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind, wenn im Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die Nachbesserung als einzigen Gewährleistungsanspruch eingeräumt hat).
c) Soweit die Klägerin in ihrer Berufung erstmals ihr Recht zur Wandelung des Kaufvertrags - unabhängig von der nicht gelieferten Schnittstelle - auf angebliche Mängel des Buchführungsprogramms stützt, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Ihr Vortrag, auch nachdem am 24.06.1996 eine neue Version des Buchhaltungsprogramms angeliefert worden sei, seien noch Fehler aufgetreten - offene Posten in der Kontenaufstellung seien irrtümlich doppelt aufgeführt worden, die Löschung ausgeglichener Posten sei nicht gelungen, die für die Auswertung der Daten
notwendigen Programmabläufe seien gestört oder nicht vorhanden gewesen - ist insgesamt nicht hinreichend konkret und substantiiert, um den Rückschluß zu ermöglichen, es habe sich um Programmfehler, also nicht um Bedienungsfehler gehandelt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - entgegen ihrer Darstellung in der Berufungsbegründung - in ihrem Rücktrittsschreiben vom 21.08.1996 nicht auf immer noch vorhandene Mängel des Buchhaltungsprogramms hingewiesen hatte. Dort hieß es vielmehr, nach Vornahme verschiedener Änderungen sei es Mitte Juni möglich gewesen, mit dem Programm im Teilbereich Buchhaltung zu arbeiten. Welche "Überarbeitungen" und "Anpassungen" aus ihrer Sicht letztlich noch unerledigt geblieben sein sollen, ergibt sich auch nicht konkret aus den ergänzenden Ausführungen auf Seite 6 der Replik der Klägerin vom 09.02.1998.
d) Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Klägerin, selbst bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen, sei ihr Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Nichtlieferung der Schnittstelle zu bejahen.
Soweit sie diese Rechtsfolge aus § 325 BGB herleiten möchte unter Hinweis darauf, das vorübergehende Unvermögen des Beklagten zur Lieferung der Schnittstelle sei einem dauernden Unvermögen gleichzustellen gewesen, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw. Unvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nämlich nur gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 83, 197, 200; OLG München NJW-RR 1996, 48, 49; Palandt/Heinrichs a. a. O. § 275 Randnr. 18). Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben zu entscheiden (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 275 BGB; Palandt/Heinrichs a. a. O.). Im Rahmen der Abwägung ist auch das Verhalten der Parteien mitzuberücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O.). Hier kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten war. Mag auch der Zeitpunkt der Freigabe der Schnittstelle durch S. nicht verläßlich absehbar gewesen sein, so hatte sich doch die Klägerin zunächst auf die Ankündigung des Beklagten eingelassen, dies werde "in Kürze" erfolgen, so daß die Übernahme der Datei realisiert werden könne. Wenn sich die Freigabe länger als vom Beklagten vorhergesehen hinauszögerte, so wäre es der Klägerin jedenfalls zumutbar gewesen, dem Beklagten nochmals eine kurze Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, um sich nach deren ergebnislosem Ablauf gemäß § 326 BGB vom Vertrag zu lösen. Dadurch wären auch die berechtigten Interessen des Beklagten hinreichend zur Geltung gekommen. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser wider besseres Wissen darauf hingewiesen hatte, die Freigabe der Schnittstelle werde "in Kürze" erfolgen.
e) Schließlich war entgegen der Ansicht der Klägerin die Setzung einer solchen Nachfrist nicht entbehrlich, insbesondere nicht gemäß § 326 Abs. 2 BGB. Insoweit hat das LG zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, daß sie gerade "infolge des Verzuges" kein Interesse mehr an der Lieferung der Schnittstelle gehabt habe. Vielmehr hat die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.11.1996 eingeräumt, daß ihr Interesse an der Lieferung inzwischen aus anderen Gründen entfallen war, nämlich weil sie Teile des Reisebüros veräußert hatte. Der für die Anwendung von § 326 Abs. 2 BGB erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verzug und dem Interessewegfall (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 326 Randnr. 21 m. Nachw.) ist deshalb nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin:
Klage a) 4.277,00 DM
b) 500,00 DM
Widerklage a) 9.610,00 DM
b) 460,00 DM
c) 500,00 DM
insgesamt: 15.347,00 DM.
Der Streitwert für das landgerichtliche Verfahren wird unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil auf
19.745,00 DM
festgesetzt.
Soweit das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG lediglich die Werte der 3 Widerklage-Anträge berücksichtigt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn Klage und Widerklage betreffen nicht "denselben Gegenstand" im Sinne dieser Vorschrift. Das ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin im wesentlichen Rückzahlung der von ihr erbrachten Zahlungen begehrt, während der Beklagte mit der Widerklage weitere Zahlungen verlangt. Auch die wechselseitigen Feststellungsanträge betreffen verschiedene Gegenstände. Die vom Landgericht für Klage und Widerklage zutreffend angesetzten Einzelwerte sind somit zu addieren.