Berufung zu unklarer Klausel über Unfallfreiheit im Kaufvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Schadensersatz wegen eines gebrauchten Fahrzeugs; strittig ist, ob der Verkäufer uneingeschränkt Unfallfreiheit zugesichert hat oder ein Gewährleistungsausschluss greift. Das OLG Köln hält die handschriftliche Ergänzung im Formular für mehrdeutig und geht davon aus, dass die Parteien die Vereinbarung nicht eindeutig ausgefüllt haben. Individuelle Abreden sind zu klären; eine unmissverständliche Zusicherung wurde nicht bewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch nicht bewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Vertragsformular ohne klare Ausfüllung vorhandene, teilweise widersprüchliche Zusicherung begründet nicht automatisch eine Unklarheit der AGB i.S.d. § 5 AGBG; vielmehr ist der tatsächlich gewollte Inhalt der Vereinbarung zu ermitteln.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen den Regelungen eines Formulars/AGB vor (Vorrang nach § 4 AGBG).
Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss schließt Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, es liegt eine klare, unmissverständliche individuelle Zusicherung vor, die den Ausschluss durchbricht.
Eine Zusicherung, die ausdrücklich nur für die Besitzzeit des Verkäufers gemacht ist, begründet keinen Anspruch für Schäden, die außerhalb dieser Besitzzeit entstanden sein können.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Arglist oder Gewährleistungsmängeln bedarf es substantiierter tatsächlicher Feststellungen; vage oder eingeübte Zeugenaussagen genügen nicht zur Feststellung einer unbedingten Zusicherung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 310/96
Leitsatz
Wird in einem Kaufvertragsformular die Klausel "Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Von diesem Gewährleistungsausschluß ausgenommen sind folgende (vom Verkäufer zugesicherte) Eigenschaften des Fahrzeugs: Das Fahrzeug ist unfallfrei.* Das Fahrzeug ist während des Besitzes beim Verkäufer unfallfrei betrieben worden.* Das Fahrzeug hat lediglich folgende Unfallschäden erlitten (Zahl, Art der Beschädigung, Reparaturkosten):* ... (* Nichtzutreffendes bitte streichen)" von den Vertragsparteien nur durch zwei Querstriche hinter dem Doppelpunkt im letzten Absatz ergänzt, dann ist der Umfang der Zusicherung der Unfallfreiheit unklar, nicht aber das Formular als solches im Sinne von § 5 ABGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom Köln 08.12.1997 - 21 O 310/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben, kommt es darauf an, ob die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, den Zeugen M. dem Kläger uneingeschränkt Unfallfreiheit des Opel Corsa zugesichert hat. Dazu enthält der von den Parteien unterschriebene Kaufvertrag vom 06.01.1996 (Bl. 24 d.A.) folgendes:
"Der Verkäufer verkauft das Fahrzeug unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
Von diesem Gewährleistungsausschluß ausgenommen sind folgende (vom Verkäufer zugesicherte) Eigenschaften des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug ist unfallfrei.* Das Fahrzeug ist während des Besitzes beim Verkäufer unfallfrei betrieben worden.* Das Fahrzeug hat lediglich folgende Unfallschäden erlitten (Zahl, Art der Beschädigung, Reparaturkosten):*
...
(* Nichtzutreffendes bitte streichen)"
Hinter dem letzten Doppelpunkt sind von Hand zwei Querstriche eingetragen worden. Andere Streichungen enthält das Formular nicht, auch keine Klausel, daß mündliche Abreden nicht gelten sollen.
In Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts hat der Kläger damit eine uneingeschränkte Zusicherung der Unfallfreiheit nicht bewiesen. Schon der Inhalt der Urkunde ist nicht zweifelsfrei. Durch die Striche sind erlittene Unfallschäden verneint worden. Dem Kläger ist zuzugeben, daß die beiden vorhergehenden Sätze sich logisch nicht unbedingt ausschließen, denn ein Verkäufer kann wie zur Bekräftigung der Unfallfreiheit zusätzlich zusichern, daß - insbesondere - während seiner Besitzzeit kein Unfallschaden eingetreten sei. Gemeint ist in dem Formular allerdings im zweiten Satz eindeutig eine Einschränkung gegenüber dem ersten: Während dieser allgemein Unfallfreiheit zusichert, beschränkt der zweite sie auf die Besitzzeit des Verkäufers. (Der dritte Satz enthält dann eine weitere Einschränkung: "lediglich folgende Unfallschäden".) Damit ist nach dem benutzten Formulartext die Vereinbarung der Parteien verschiedenen Deutungen offen; nach seiner Konzeption ist die Aussage widersprüchlich, weil uneingeschränkte und eingeschränkte Zusicherung nebeneinander stehen. Deshalb ist aber nicht das Formular (als AGB) unklar im Sinne von § 5 AGBG, wie der Kläger meint, sondern die Parteien haben es nicht ausreichend ausgefüllt bzw. gestrichen und haben dadurch ihre Vereinbarung schriftlich nicht hinreichend klargestellt. Daher kommt es darauf an, was die Parteien zur Unfallfreiheit besprochen haben, zumal mündliche Abreden nicht ausgeschlossen worden sind. Individuelle Vereinbarungen haben im übrigen Vorrang vor AGB (§ 4 AGBG).
Das Landgericht hat die Aussage des Begleiters des Klägers, des Zeugen V., mit Recht zurückhaltend bewertet. Konkret hat er nur die Zusicherung "Unfallfreiheit" angegeben, alles andere ist vage geblieben. Den Vertrag vom 06.01.1996 kannte er nicht, "schon eher" den vom Kläger mitgebrachten Vertragsentwurf (Bl. 21 d.A.), der aber von der Beklagten bzw. dem Zeugen M. nicht unterschrieben worden ist. Insgesamt wirkt die Aussage in Bezug auf die Unfallfreiheit wie eingelernt. Der Zeuge M. hat demgegenüber geschildert, daß über die Unfallfreiheit gesprochen worden sei, und daß er dabei gesagt habe, das Fahrzeug sei "bei uns" unfallfrei gewesen und es sei von einem polnischen Diplomaten als unfallfrei erworben worden. Dies entspricht den Angaben in dem Kaufvertrag vom 17.08.1995 zwischen dem polnischen Verkäufer und dem Zeugen M. (Bl. 13 d.A.). Es liegt nahe, daß der Zeuge M. sich tatsächlich so geäußert hat, weil er naturgemäß über das Schicksal des Fahrzeugs beim Vorbesitzer aus eigener Kenntnis nichts sagen konnte. Es spricht auch viel dafür, daß die Beklagte und der Zeuge M. tatsächlich von einem Unfallschaden, wenn er vorgelegen haben sollte, nichts wußten, denn der Kläger hat ihn, obwohl mit Gebrauchtwagen handelnd, selbst nicht entdeckt und dazu ausgeführt, die Schäden hätte "nur bei intensivster Kontrolle des Kofferrauminnenraums und Unterbaus festgestellt werden" können. Das Geräusch, nach dessen Ursache der Zeuge L. für die Beklagte gefahndet hat, hat nicht erkennbar etwas mit dem vom Kläger geltendgemachten Schaden zu tun. Das behauptet der Kläger auch selbst nicht.
Insgesamt kann damit eine Zusicherung seitens der Beklagten nur in dem von dem Zeugen M. bekundeten Umfang als bewiesen angesehen werden. Diese Zusicherung kann durchaus richtig gewesen sein und wäre auch nicht widerlegt, wenn beim Kläger ein Schaden nicht entstanden ist. Denn damit stände noch nicht fest, daß der Schaden während der Besitzzeit der Beklagten eingetreten ist.
Ein Anspruch nach § 463 BGB scheidet danach ebenso aus wie eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Auf die übrigen Streitpunkte kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.