Berufungsrückweisung: Kein Verfügungsanspruch auf Sicherungskopien bei vollständigem Besitz
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte per einstweiliger Verfügung die Herausgabe von Sicherungskopien ihrer Software und rügte mögliche Manipulationen durch die Antragsgegnerinnen. Das OLG Köln hielt Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für nicht dargetan, weil die Antragstellerin unstreitig alle Programmversionen besitzt und keine konkrete Gefahr glaubhaft gemacht wurde. Die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens nahm der Eilbedürftigkeit den Boden. Die Berufung der Antragstellerin wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Verfügung von Anfang an unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe von Sicherungskopien einer Software ist nicht hinreichend dargetan, wenn der Anspruchsteller bereits alle relevanten Programmversionen im Besitz hat.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung muss die drohende Beeinträchtigung (z. B. Zerstörung oder Manipulation der Software) glaubhaft und konkret dargetan werden; bloße Vermutungen oder unbestimmte Vorwürfe genügen nicht.
Die Einleitung eines sachlichen Beweissicherungsverfahrens kann die Eilbedürftigkeit entfallen lassen und damit den Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung ausschließen.
Unklarheiten oder nicht näher bezeichnete Vereinbarungen über Nutzungsfristen begründen ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte keinen Anspruch auf sofortige Herausgabe von Sicherungskopien.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 85 O 72/93
Leitsatz
1. Ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe von Sicherungskopien einer Software ist nicht hinreichend dargetan, wenn die Antragstellerin alle Programmversionen in Besitz hat. 2. Hat die Antragstellerin im Beweissicherungsverfahren zur Feststellung angeblicher Manipulationen an der Software eingeleitet, dann besteht für eine einstweilige Verfügung kein Verfügungsgrund.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 07.06.1993 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 72/93 - wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Hauptsache ist auch nicht erledigt, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
Mit den durch ihre Geschäftsführer vertretenen Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.1993 eingehend erörtert worden, daß sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungs-grund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden sind. Eine Eigentumsverletzung (Zerstörung einer Diskette oder Löschung oder Veränderung der Sofware) droht nicht, weil die An-tragstellerin unstreitig alle Programmversionen im Besitz hat. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, den Antragsgegnerinnen sei lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht eingeräumt wor-den, so ist Näheres zu dieser angeblichen Frist-vereinbarung nicht ersichtlich.
Abgesehen davon fehlt es auch an einem Verfügungs-grund, wie insbesondere daraus hervorgeht, daß die Antragstellerin inzwischen das - hier allein sach-dienliche - Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat. Daß tatsächlich Manipulationen seitens der Antragsgegnerinnen an der bei ihnen verbliebenen Software drohten, ist nicht glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch das Verhalten des Geschäftsführers W. der Antragsgegnerinnen gegen-über dem Gerichtsvollzieher.
Alles dies ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Parteien eingehend erörtert wor-den. Darauf wird Bezug genommen.
Das bedeutet, daß der Antrag auf einstweilige Ver-fügung von Anfang an unbegründet war, so daß eine Erledigung der Hauptsache, wie sie die Antragstel-lerin erklärt hat, nicht in Betracht kommt. Viel-mehr war die Berufung auf den Antrag der Antrags-gegnerinnen hin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 6, Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Wert der Beschwer der Antragstelle-rin: 35.000,-- DM