Berufung: Scheckvorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltlos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen ein Scheckvorbehalts-Anerkenntnisurteil Berufung eingelegt; das OLG Köln erklärte das Anerkenntnisurteil für vorbehaltlos. Die Beklagte konnte nicht hinreichend beweisen, dass der Unfall gestellt und die Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. Das Gericht wertete Indizien für einen Inszenierungsvorwurf als nicht ausreichend angesichts entgegenstehender Umstände (Gutachten, fehlende Verbindungen, Vollkasko). Die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich: Scheckvorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltlos erklärt; Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Diejenige Partei, die behauptet, eine geleistete Zahlung sei wegen fehlender Leistungsverpflichtung ungerechtfertigt, trägt die Beweislast für das Fehlen der rechtlichen Grundlage der Zahlung.
Indizien für einen gestellten Unfall führen nicht zuverlässig zum Nachweis der Unverpflichtetheit der Leistung, wenn sie durch gewichtige Umstände (z. B. zeitnahes Sachverständigengutachten, fehlende persönliche Verbindungen zu mutmaßlichen Unfallstellern, Vorliegen einer Vollkaskoversicherung) nicht überlagert werden.
Die spätere oder unvollständige Mitteilung von Umständen (etwa Reparatur in Drittstaat) begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf einen gestellten Unfall, soweit nicht dargetan wird, dass hierdurch entscheidungserhebliche Tatsachen unüberprüfbar gemacht wurden.
Eine schadensrechtliche Abrechnung auf Gutachtenbasis ist zulässig und berechtigt zum Anspruch in der vom Sachverständigen festgestellten Höhe, unabhängig von späteren tatsächlichen Reparaturkostenabweichungen.
Widersprüche oder Pauschalangaben Dritter in deren Schadensanzeigen begründen nicht ohne Weiteres eine Verantwortlichkeit der anspruchstellenden Partei für diese Angaben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 494/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 494/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Scheckvorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 22.10.1997 - 20 O 494/97 LG Köln - wird für vorbehaltlos erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin durch die Scheckzahlung ungerechtfertigt bereichert ist. Denn den hierfür erforderlichen Beweis, im der Scheckzahlung zugrundeliegenden Kausalverhältnis nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen zu sein, hat sie nicht geführt.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass es sich bei dem Unfallgegner der Klägerin um eine Person handelt, die offensichtlich gezielt mit gestellten Unfällen Versicherungen zu schädigen versucht. Nicht verkannt wird auch, dass auch bei dem streitigen Unfall eine Reihe von Indizien erfüllt sind, die für einen gestellten Unfall sprechen könnten. Gleichwohl gibt es aber eine Anzahl von Umständen, die nicht typisch für einen gestellten Unfall sind.
So handelt es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein im Unfallzeitpunkt erst ein Jahr altes Auto, das zudem, wie die Klägerin im Termin erklärt hat und wie aus den von ihr vorgelegten Unterlagen (Bl. 162 f., 170 f. d.A.) hervorgeht, im Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert war. Beides sind Umstände, die nicht in das Indizienbild eines gestellten Unfalles passen. Zwar mag nicht ganz verständlich sein, dass die Klägerin die Vollkaskoversicherung nach dem Unfall nicht in Anspruch genommen hat. Doch ist ihre hierzu im Termin vor dem Senat abgegebene Begründung nicht völlig von der Hand zu weisen. Sie hat angegeben, dies nicht getan zu haben, weil damit eine Steigerung der von ihr zu zahlenden Vollkaskoprämie verbunden gewesen wäre - was zutrifft -, und sie zudem gemeint habe, dies gar nicht tun zu dürfen angesichts der Tatsache, dass sie hier einen zahlungspflichtigen Unfallgegner hatte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin nicht bekannt war, dass sie gleichwohl berechtigt gewesen wäre, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und den damit verbundenen Anstieg der von ihr zu zahlenden Prämie als Schadensersatzforderung gegen den Unfallgegner bzw. gegen die Beklagte hätte geltendmachen können. Dies muss nicht bei jedem Kraftfahrer/Versicherungsnehmer als bekannt vorausgesetzt werden. Jedenfalls kann die Tatsache der unterlassenen Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nicht als Indiz für einen gestellten Unfall gewertet werden.
Gegen die Annahme eines gestellten Unfalles spricht vorliegend zudem, dass keinerlei Verbindung zwischen der Klägerin und dem Zeugen F. hergestellt werden konnte. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin und der Zeuge F. schon vor dem Unfall gekannt haben - was die Klägerin stets verneint hat. Insbesondere gehört die Klägerin auch nicht zu einer der für gestellte Unfälle typischen Beteiligtengruppe. Letzteres hat offensichtlich auch die Beklagte zunächst so gesehen, da ansonsten kaum verständlich ist, dass sie trotz der Vielzahl der gleichzeitig eingegangenen Unfallmeldungen ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen F., den Schaden der Klägerin zunächst reguliert hat.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Klägerin stets bei der gleichen Unfallschilderung geblieben ist, nämlich der, dass der Zeuge F. ihr bei seinem Auffahren auf den V. Ring mit seiner linken Fahrzeugseite in die rechte Fahrzeugseite gefahren sei. Dieser Unfallverlauf wird bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen H. , das zeitnah zum Unfall, nämlich am 13.5.1997 (Unfalltag: 10.5.1997) erstellt worden ist, und an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat. Insbesondere hat ja auch die Beklagte es nicht etwa für nötig befunden, nachdem bei ihr Zweifel hinsichtlich der "Echtheit" des Unfallereignisses aufgekommen waren, das Unfallfahrzeug durch einen eigenen Sachverständigen untersuchen zu lassen, um etwa festzustellen, ob die Unfallschäden älterer Natur, als von der Klägerin angegeben, waren, oder ob das Sachverständigengutachten aus sonstigen Gründen inhaltlich unzutreffend ist.
Ausweislich des Gutachtens (Bl. 27 f. AH) sind aber die festgestellten Unfallschäden "durch einen streifenden Anstoss gegen die rechte Fahrzeugseite" entstanden. Weitere Schäden, insbesondere Vorschäden, waren an dem Fahrzeug nicht vorhanden.
Nach Ansicht des Senats kann es nicht zum Nachteil der Klägerin gewertet werden, dass dieses Schadensbild und ihre - im übrigen auch von dem Zeugen F. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigte - Unfallschilderung mit den Angaben des Zeugen F. hinsichtlich der bei dem Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden, wie er sie in seiner Schadensanzeige gegenüber der Beklagten geschildert hat (Beschädigung: Stoßstange vorne, Bl. 20 AH), nicht in Einklang zu bringen sind. Insoweit kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge F. bei der Vielzahl seiner Unfallmeldungen "der Einfachheit halber" stets denselben Schaden an seinem Fahrzeug angegeben hat. Jedenfalls kann man die Klägerin nicht für die Angaben des Zeugen F. in dessen Unfallmeldung verantwortlich machen.
Die übrigen Umstände des Unfalls können zwar für die Annahme eines gestellten Unfalls sprechen, sind für sich allein aber nicht zwingend. Die Uhrzeit und der Unfallort (entfernt vom Wohnsitz der Klägerin) sind zwar durchaus Umstände, die bei gestellten Unfällen regelmäßig anzutreffen sind. Derartige Umstände gibt es aber eben auch bei nicht gestellten Unfällen.
Die Klägerin hat, wenn auch erst sehr spät, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, für Unfallzeit und Unfallort eine Erklärung abgegeben. Diese späte Einlassung muss nicht zwingend zu ihrem Nachteil gewertet werden, da nicht erkennbar ist, dass die Klägerin zuvor überhaupt schon einmal dazu befragt worden ist, warum sie sich zu dieser Uhrzeit am Unfallort befunden hat.
Befragt durch den Senat hat die Klägerin hierzu erklärt, dass sie sich mit einem Mann, den sie kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt hatte und von dem ihr nur der Vorname und die Telefonnummer bekannt waren, in/vor einer Spielothek in K.-G. verabredet hatte. Dieses Treffen habe sie wegen des Unfalls verpast. In der Folgezeit habe sich die Beziehung nicht intensiviert, sie habe den Mann nie wieder gesehen und den Kontakt zu ihm völlig verloren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass gegen diese Einlassung spricht, dass sie nicht nachprüfbar ist. Das kann, muss aber nicht zwingend dafür sprechen, dass diese Erklärung der Klägerin nicht der Wahrheit entspricht. Jedenfalls ist der geschilderte Lebenssachverhalt heutzutage nicht so lebensfremd, dass man ihn als unwahr ansehen müsste.
Auch die Tatsache, dass die Klägerin den Schaden auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, spricht nicht zwingend für einen gestellten Unfall. Dies geschieht - zulässigerweise - auch in einer Vielzahl von "echten" Unfällen.
Zum Nachteil der Klägerin kann letztlich auch nicht der Umstand gewertet werden, dass sie das Fahrzeug in der Türkei hat reparieren lassen, darüber über keine Nachweise verfügt und dies auch erst sehr spät im Prozess, nämlich auf eine entsprechende Nachfrage des Senats vor dem Termin hin, mitgeteilt hat. Der späte Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Angaben kann nämlich auch damit erklärt werden, dass ihr als juristischer Laie nicht bewusst war, dass dies im Prozess möglicherweise ein mitteilungsbedürftiger Faktor gewesen wäre. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Klägerin vom Landgericht bzw. von den sie vertretenden Anwälten im Laufe des Verfahrens jemals dazu befragt worden ist, ob das Auto zwischenzeitlich repariert sei. Hinzu kommt, dass es ihr ohnehin nicht verwehrt war, trotz erfolgter Reparatur weiterhin auf Gutachtenbasis abzurechnen (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 249 Rn. 6 m.w.Nachw.). Die Tatsache der Reparatur in der Türkei ist fraglos ungewöhnlich, besagt aber ebenfalls nicht im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zwingend, dass die Klägerin hier versucht, einen gestellten Unfall abzurechnen.
Angesichts der Gesamtumstände des Unfallgeschehens reichen nach Überzeugung des Senats die Tatsache, dass der Unfallgegner der Klägerin offensichtlich Unfälle stellt, sowie die weiteren angeführten Indizien nicht aus, um mit der für einen Nachweis erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass der Unfall gestellt und die Beklagte daher im Kausalverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet war. Die mangelnde Nachweisbarkeit geht zu Lasten der Beklagten, da sie das Fehlen einer Rechtsgrundlage für ihre Leistung (= Scheckzahlung) nachweisen musste.
Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs bestehen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H. keine Zweifel. Die Klägerin ist unabhängig davon, wieviel die Reparatur tatsächlich gekostet hat, berechtigt, auf dieser Gutachtenbasis abzurechnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagte: 10.164,37 DM