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Oberlandesgericht Köln·19 U 205/25·15.12.2025

Berufung gegen Auskunftsverpflichtung nach Art.15 DSGVO als unzulässig verworfen

ZivilrechtDatenschutzrechtAllgemeines ZivilrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Teil-Urteil ein, das sie zur Auskunft und Übersendung einer Kopie personenbezogener Daten verurteilte. Der Senat verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den für die Berufungszulässigkeit maßgeblichen Wert von 600 € nicht übersteigt. Art.15 DSGVO begründet einen einheitlichen Auskunftsanspruch; Art.15 Abs.3 regelt lediglich Modalitäten. Der Berufungsstreitwert wurde auf 500 € geschätzt, die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdegegenstand den Wert von 600 € nicht übersteigt

Abstrakte Rechtssätze

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Art.15 DSGVO begründet einen einheitlichen Auskunftsanspruch; Art.15 Abs. 3 DSGVO konkretisiert die Modalitäten der Erteilung einer Kopie, schafft jedoch kein selbständiges, gesondert zu bewertendes Recht.

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Bei der Bemessung des Berufungsstreitwerts für Auskunfts- und Übermittlungsansprüche ist das Abwehrinteresse des Verurteilten maßgeblich, insbesondere der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für die Auskunftserteilung.

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Ist der Wert des Beschwerdegegenstandes höchstens 600 €, kann die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

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Die Anordnung einer niedrigen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) allein lässt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Fehler des Vorgerichts bei der Annahme der Berufungszulässigkeit schließen; erst erhebliche Sicherheitsleistungen deutlich oberhalb der Beschwerdehöhe können ein solches Indiz darstellen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO§ 3 ZPO§ Art. 15 Abs. 1 DSGVO§ Art. 15 Abs. 3 DSGVO§ Art. 15 EUV 2016/679

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2025 verkündete Teil-Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln (Az. 10 O 336/24) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Wegen des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung sowie zur Übermittlung einer Kopie gespeicherter personenbezogener Daten verurteilt, seine Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Gebührenstreitwert auf 5.000,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

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Zur Begründung wird zunächst auf die Verfügung vom 05.11.2025 Bezug genommen, wonach mitgeteilt worden ist, dass der Senat die Berufung nach dem Ergebnis der Vorberatung als unzulässig bewertet, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der demgegenüber mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2025 (Bl. 93-96 d. A.) geltend gemachten Einwendungen fest.

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Das für den Berufungsstreitwert relevante Abwehrinteresse des in erster Instanz zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für ihn mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2010, II ZR 75/09, juris Rn. 2 und vom 18.09.2024, IV ZB 18/23, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 18.10.2011, 19 U 110/11, juris Rn. 2 f.; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 3 ZPO Rn. 16.28). Der Senat schätzt den Aufwand für die vorliegend zu erteilende Auskunft auf 500,00 €.

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Den von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt, der Anspruch auf Erteilung von Informationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei mit dem Anspruch auf Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO wirtschaftlich nicht identisch, sondern es handle sich um eigenständige Ansprüche, für die jeweils gesondert eine Beschwer festzusetzen sei (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 12.11.2025, Bl. 93 f. d. A. bezugnehmend auf LAG München, Beschluss vom 02.08.2023, 3 Ta 142/23, juris Rn. 27-29), ist unrichtig. Zutreffend ist vielmehr, dass Art. 15 DSGVO einen einheitlichen Auskunftsanspruch vorsieht, der durch Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich konkretisiert wird. Während Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlegt, regelt Art. 15 Abs. 3 DSGVO praktische Modalitäten für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, weshalb Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden kann, dass er in seinem Abs. 3 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 30-32; BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 54; BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 25/22, juris Rn. 23; OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2025, 4 U 1448/22, juris Rn. 34; Schwartmann/​Klein/​Peisker in: Schwartmann/​Jaspers/​Thüsing/​Kugelmann, DSGVO/​BDSG, 3. Auflage 2024, Art. 15 EUV 2016/​679, Rn. 5; Heckmann/Scheurer in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Auflage 2024, Stand: 01.10.2025, Kap. 9 Rn. 493).

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Auch soweit von der Beklagten eingewandt wird, der Senat habe sich mit der Frage der Berufungszulassung zu befassen, weil auf Grundlage der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2018 (BGH, Beschluss vom 01.03.2018, I ZB 97/17, juris) davon auszugehen sei, dass das Landgericht versehentlich eine über 600,00 € liegende Beschwer angenommen habe und auf dieser Grundlage angenommen werden müsse, das Landgericht habe verkannt, dass wegen der Frage der Berufungszulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO ein Ermessen bestünde (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 12.11.2025, Bl. 94 f. d. A.), verfängt dies nicht.

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Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Konstellation zugrundelag, in der das Landgericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht nur § 709 ZPO angewandt, sondern auch die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung deutlich oberhalb der Mindestbeschwer angesetzt hat, nämlich mit 125.000,00 € (BGH, a.a.O., Rn. 3; ebenso bei Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €: BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZB 94/16, juris Rn. 30).

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Grundlage der zu den dortigen Fällen getroffenen höchstrichterlichen Wertung, es sei davon auszugehen, dass das Vordergericht von der Rechtsmittelfähigkeit ausgegangen sei und deshalb sein Ermessen bei der Frage der Berufungszulassung nicht ausgeübt habe, war demgemäß nicht nur die Anwendung von § 709 ZPO, sondern zusätzlich die Bemessung der Sicherheitsleistung mit einem Betrag deutlich oberhalb der Berufungssumme, also das Zusammenkommen ebenjener vorbezeichneten zwei Anzeichen.

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Wurde dagegen als Sicherheitsleistung nur ein Betrag von 500,00 € angesetzt, ist die Nichtanwendung von § 711 ZPO zugunsten von § 709 ZPO eher mit einem womöglich nicht ganz der herrschenden Meinung entsprechenden Verständnis der in § 708 Nr. 11 ZPO verwendeten Begriffe des „Gegenstandes der Verurteilung in der Hauptsache“ oder/und der „vermögensrechtlichen Streitigkeit“ (§ 708 Nr. 11 ZPO) zu erklären (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.02.2024, III ZB 65/23, juris Rn. 19, 22; Gehle MDR 2024, 887, 888). Wenn die Sicherheitsleistung mit lediglich 500,00 € bemessen wird, erlaubt die bloße Anwendung von § 709 ZPO jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad den Rückschluss darauf, das Landgericht habe fehlerhaft eine Beschwer oberhalb von 600,00 € oder aus sonstigen Gründen angenommen, ein Rechtsmittel sei zulässig. Hinzukommt, dass auch die Möglichkeit besteht, dass das Landgericht eine Absicherung der sich bei vorläufiger Vollstreckung ergebenden Risiken über § 709 ZPO vor dem Hintergrund als angemessen bewertet hat, dass das Berufungsgericht eine Beschwer oberhalb von 600,00 € oder gar von 1.250,00 € annehmen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.