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Oberlandesgericht Köln·19 U 205/11·05.03.2012

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil – Zurückweisung durch Beschluss (§522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Köln Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung bestand. Der Beklagte wurde zuvor über die beabsichtigte Zurückweisung informiert; die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Köln gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil nicht erfordert.

3

Vor der Zurückweisung ist der Beteiligte über die beabsichtigte Entscheidung und deren Gründe zu informieren; das Gericht kann an den mitgeteilten Erwägungen auch nach Stellungnahme des Beteiligten festhalten.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Berufungsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 174/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2011 – 8 O 174/11  – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu kommt (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten war (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

3

Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 03.02.2012 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat auch nach der Stellungnahme des Beklagten fest.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.219,18 €