Berufung nach § 522 ZPO verworfen – AGB in deutscher Verhandlungssprache wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ein. Das OLG Köln hielt die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich aussichtslos und wies sie zurück. Die Anspruchsgrundlagen beruhten auf unstreitigen Tatsachen; ein angebliches Unverständnis deutscher AGB entfällt, da Deutsch Verhandlungssprache war. Eine Europarechtswidrigkeit der Klausel zeigte sich nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; hierfür müssen weder Rechtsverletzungen noch neue entscheidungserhebliche Tatsachen erkennbar sein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach den allgemeinen Grundsätzen Vertragsbestandteil, sofern der Verwender auf die AGB hingewiesen hat und der AGB‑Text in der Verhandlungssprache zugänglich gemacht wurde (§ 305 Abs. 2 BGB).
Das bloße Vorbringen, eine Partei sei der deutschen Sprache nicht mächtig, begründet keinen Ausschluss der Wirksamkeit von AGB, wenn unstreitig Deutsch die Verhandlungssprache war und der Hinweis auf die AGB sowie deren Text in dieser Sprache erfolgten.
Zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels genügt es, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und aus den Vorbringen keine durchgreifenden Einwendungen ersichtlich werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 174/11
Tenor
des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.11.2011 – 8 O 174/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Beklagten, die mit Berufungsschrift vom 09.12.2011 begründet wurde, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 09.01.2012 im Rahmen des Antrags des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen bis zur Entscheidung über die Berufung einzustellen, entschieden hat, hält er die Berufung des Beklagten in der Sache für nicht aussichtsreich. Er teilt insoweit die Rechtsauffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 15.08.2011. Die dem Anspruch der Klägerin zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Allein der Umstand, dass der Beklagte geltend macht, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die von der Klägerin verwendeten AGB, in denen auf Einreisebeschränkungen hingewiesen wird, nicht verstanden zu haben, ändert nichts an dem Umstand, dass die AGB nach allgemeinen Grundsätzen Vertragsbestandteil geworden sind. Der in § 305 Abs. 2 Nr. BGB geforderte Hinweis auf die AGB des Verwenders und der AGB-Text selbst müssen in der Verhandlungssprache erfolgen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., 2011, Anh. § 305 BGB, Rn 14 f). Verhandlungssprache ist die Sprache, derer sich die Vertragspartner bei den Verhandlungen übereinstimmend tatsächlich bedienen. Dies war hier unstreitig Deutsch. Der Beklagte vermag daher ein sprachliches Unverständnis der AGB nicht geltend zu machen. Mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 14.01.2012 werden keine Erwägungen vorgetragen, die den Senat zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung veranlassen. Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit von Ziff. 6 Abs. 2 a) der Allgemeinen Vermietbedingungen sind nicht erkennbar.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.