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Oberlandesgericht Köln·19 U 203/15·27.04.2016

Berufung zurückzuweisen: Baukostengarantie nicht nachgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Zahlung aus einer angeblichen Baukostengarantie; das OLG beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zentral ist, dass weder eine Baukostengarantie noch ein Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt wurde. Die Kostenschätzung stellt keine verbindliche Garantie dar; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Kläger wird nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückzuweisen; Urteil des Landgerichts, mit Abweisung der Klage, wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; hierfür ist u. a. zu prüfen, dass keine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) vorliegt und keine nach § 529 ZPO relevanten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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An die Annahme einer Baukostengarantie sind hohe Anforderungen zu stellen; eine bloße Kostenschätzung oder Zusicherung reicht für eine verschuldensunabhängige Garantieerklärung regelmäßig nicht aus.

3

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung setzt regelmäßig die Vereinbarung eines konkreten bzw. als verbindlich erklärten Baukostenbetrags voraus; fehlt eine derartige Vereinbarung, ist der Anspruch nicht schlüssig dargelegt.

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Pflichtenverletzungs‑ bzw. Hinweispflichtansprüche gegen einen Architekten sind nur dann zu ersetzen, wenn eine Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden war und der Geschädigte auf Informationen des Architekten angewiesen war; selbst beobachtbare Kostenentwicklungen können die Schadensursächlichkeit entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 123/15

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.11.2015 (7 O 123/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 92.291,20 € aus einer Baukostengarantie aus § 280 Abs. 1 BGB oder einem anderen Rechtsgrund, während dem Beklagten der auf die Widerklage zugesprochene Zahlungsanspruch in Höhe von 4.585,00 € (nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten) aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 HOAI zusteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

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Die Kläger haben die Voraussetzungen einer Baukostengarantie oder eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer Baukostengarantie oder einer Baukostenüberschreitung – schon dem Grunde nach - weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend dargelegt.

5

Die von dem Beklagten unter dem 19.10.2012 erstellte Unterlage zu dem Bauprojekt der Kläger („Umbau und Sanierung EFH in C, Sstr. 15“) stellt bei der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung keine Übernahme einer Baukostengarantie dar. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2014 – 22 U 94/14, in: BauR 2015, 722 [Leitsatz], vollständig abrufbar bei juris), der sich der Senat anschließt, sind an den Inhalt einer Garantieerklärung bereits im Allgemeinen hohe Anforderungen zu stellen, was auch speziell für eine Kostengarantie (insbesondere eines Architekten) bei Werkverträgen im Baubereich gilt. Für die Annahme einer Bausummengarantie muss erkennbar sein, dass der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Dafür reicht selbst die (bloße) Zusicherung einer Baukostensumme regelmäßig nicht aus. Vielmehr ist ein Garantievertrag wegen der damit für den Architekten verbundenen Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 2281 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann der Aufstellung des Beklagten vom 19.10.2012 (Bl. 7 f. GA) auch aus der für das Verständnis maßgeblichen Sicht der Kläger nicht die Erklärung entnommen werden, dass der Beklagte sich bereit erklärt hätte, – verschuldensunabhängig – über den für „reine“ Baukosten veranschlagten Betrag von 101.296,00 € hinausgehende Kosten zu übernehmen. Eine entsprechende Erklärung hat der Beklagte weder ausdrücklich abgegeben noch ist sie in der Aufstellung konkludent enthalten. Die dort genannten Kosten für den Rohbau (43.557,28 €) und für den Ausbau (57.738,72 €) wurden zwar in verschiedene – insgesamt zwölf - Gewerke aufgeteilt. Allerdings wurde die Schätzung unstreitig ohne vorherige Prüfung der Bausubstanz in einem frühen Planungsstadium abgegeben, bevor die Kläger überhaupt das Haus erworben hatten, und die auszuführenden Arbeiten wurden auch nicht näher spezifiziert, da insbesondere Angaben zu der jeweils zu bearbeitenden Fläche, Einzelheiten der Handwerkerleistungen u.ä. fehlen. Ohne eine solche Konkretisierung konnten und durften die Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte dafür einstehen würde, dass die (welche?) geplanten Sanierungsarbeiten nicht mehr als 101.296,00 € kosten würden, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob es während der Sanierungsarbeiten zu einer Erweiterung des Bausolls gekommen ist, was die Kläger bestreiten und als „spekulativ“ bezeichnen. Dass der Beklagte eine derartige Garantie anderweitig abgegeben hätte, haben die Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, so dass auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung (entsprechend dem Antrag der Kläger oder von Amts wegen) nicht erfüllt sind, da dies mangels schlüssigen Parteivortrags auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass nach Darstellung der Kläger auf der Grundlage der Kostenschätzung der Kaufentschluss gefasst und die Finanzierung geregelt wurde, da dies beim Kauf eines sanierungsbedürftigen Hauses auch ohne eine Baukostengarantie des Architekten nicht ungewöhnlich ist. Entgegen dem von den Klägern verfochtenen Standpunkt kann auch dem Umstand, dass der Beklagte – wie sie behaupten - Leistungsverzeichnisse erstellt, Angebote von Handwerkern eingeholt und Kostenübersichten angefertigt habe, jedenfalls deshalb nicht entnommen werden, dass die Parteien eine Baukostengarantie vereinbart hätten, weil dies unstreitig erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen ist. Auch das Schreiben des Beklagten vom 30.9.2013 ist nicht als Bestätigung einer solchen Vereinbarung zu verstehen, weil er darin zuvor seitens der Kläger erhobenen Vorwürfen gerade entgegen tritt.

6

Ein Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung (vgl. dazu etwa: Werner/ Pastor, a.a.O., Rn 2284 ff. m.w.N.) wurde von den Klägern ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Hierfür bedarf es grundsätzlich der Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages im Architektenvertrag, an der es vorliegend – schon mangels schriftlichen Vertragsschlusses im Verhältnis zwischen den Parteien – fehlt. Die Kläger haben auch nicht – jedenfalls nicht hinreichend - vorgetragen, dass und ggf. in welcher Weise es ansonsten im Vorfeld der Unterlage vom 19.10.2012 oder im Anschluss daran zur Vereinbarung eines bestimmten Baukosten(höchst)betrags gekommen sein soll. Abgesehen davon, dass es an einer Konkretisierung der näheren Umstände diesbezüglicher Verhandlungen fehlt, so dass das Vorbringen der Kläger nicht erwiderungsfähig oder einer Beweisaufnahme zugänglich ist, haben sie auch nicht vorgetragen, dass dem Beklagten eine feste Kostenobergrenze genannt und/oder von diesem als Grundlage des (mündlich geschlossenen) Architektenvertrags akzeptiert wurde. Der Inhalt der Kostenaufstellung vom 19.10.2012 reicht hierfür nicht aus, weil es an einer auch insoweit erforderlichen Konkretisierung oder einer Erklärung des Beklagten zur Verbindlichkeit des darin genannten Betrags der „reinen“ Baukosten fehlt. Dass die Parteien sich anderweitig entsprechend geeinigt hätten, kann aus den bereits zum Nichtvorliegen einer Baukostengarantie dargelegten Gründen ebenfalls nicht angenommen werden.

7

Schließlich haben die Kläger auch einen Schadensersatzanspruch unter dem Aspekt einer Verletzung ihres Erachtens bestehender Hinweis- und Fürsorgepflichten des Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass die Kläger spätestens mit Schreiben des Beklagten vom 30.9.2013 informiert wurden und die Rechnungen der Firma Budmax, auf die die Kläger nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen und auch nach der als Anlage K 20 (Bl. 210 ff. GA) vorgelegten Aufstellung die Kostensteigerung maßgeblich zurückführen, an sie gerichtet sind, so dass sie die Kostenentwicklung selbst beobachten konnten und nicht auf Hinweise des Beklagten angewiesen waren, ist auch eine Kausalität der insoweit in Rede stehenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht ersichtlich, zumal die Kläger sich selbst darauf berufen, dass es keine sinnvolle Alternative zur Fortführung der Arbeiten gegeben habe.

8

Auf weitere Einwendungen des Beklagten oder die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend an.

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Die dem Beklagten auf die Widerklage zugesprochene Forderung ist dem Grunde und der Höhe nach ebenso unstreitig wie die darauf entfallenden Nebenforderungen.

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Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.