Kostenaufhebung und Wirkungslosigkeit des Landgerichtsurteils nach Erledigung im Chat-Streit
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Rechtsstreit als erledigt; beide stellten Kostenanträge. Der Senat entschied nach § 91a ZPO, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang zum Zeitpunkt der Erledigung offen war. Substantielle Fragen zum "virtuellen Hausrecht" wurden nicht abschließend entschieden. Auf Antrag wurde das landgerichtliche Urteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog für wirkungslos erklärt.
Ausgang: Kosten wurden gegeneinander aufgehoben und das landgerichtliche Urteil auf Antrag für wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei gegenseitiger Erledigung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann das Gericht nach § 91a ZPO die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; sind die Erfolgschancen zum Zeitpunkt der Erledigung offen, kann die Aufhebung der Kosten geboten sein.
Dem Kläger kann grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" gegenüber Nutzern eines allgemein zugänglichen Online-Dienstes zukommen; die nötige Intensität einer Störung für dessen Durchgriff ist fallabhängig und kann im summarischen Kostenentscheid offenbleiben.
Behauptete Störungen oder Beleidigungen in Online-Chats sind vom Vortragenden substantiiert darzulegen und hinreichend zu glaubhaftigen Belegen zu führen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Überzeugung des Gerichts.
Das Gericht kann auf Antrag gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog ein landgerichtliches Urteil für wirkungslos erklären, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Erledigungserklärung beendet haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 0 457/99
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.1999 - 10 0 457/99 - ist wirkungslos.
Gründe
Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.
Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den - vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen - Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.
Auf Antrag des Verfügungsklägers war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
Streitwert:
bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM
danach: Wert der Kosten des Rechtsstreits.