Ersatzfähigkeit von Eingliederungshilfe (§ 567 RVO) als Rehabilitationskosten nach § 249 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Sozialversicherungsträger) verlangte aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Ersatz einer an den Arbeitgeber gezahlten Eingliederungshilfe (§ 567 RVO) nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob hierfür ein kongruenter, übergangsfähiger Schadensersatzanspruch besteht, insbesondere bei behaupteter Arbeitslosigkeit bzw. fehlendem Verdienstausfall. Das OLG bejahte die Ersatzpflicht: Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Eingliederungshilfe sind Teil der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und dem Verletzten zuzurechnen, auch wenn die Zahlung an den Arbeitgeber erfolgt. Vorgerichtliche Kosten wurden mangels Verzugsvortrags abgewiesen; im Übrigen wurde der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Ersatz der Eingliederungshilfe zugesprochen, vorgerichtliche Kosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen zur beruflichen Rehabilitation nach einer Körper- oder Gesundheitsverletzung können als Naturalrestitution nach § 249 BGB ersatzfähig sein.
Der Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Rehabilitationsaufwendungen setzt nicht voraus, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt einen konkreten Verdienstausfallschaden erlitten hat; auch die Wiederherstellung bzw. Gleichstellung der Erwerbschancen kann ersatzfähigen Schaden begründen.
Eingliederungshilfe als berufsfördernde Leistung (§ 567 RVO) ist dem Verletzten als Rehabilitationsmaßnahme zuzurechnen und kann ersatzfähig sein, auch wenn sie an den einstellenden Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Ein Sozialversicherungsträger kann nach § 1542 RVO Erstattung von Rehabilitationsaufwendungen verlangen, soweit die Maßnahme bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten und im Verhältnis zum drohenden Erwerbsschaden geeignet, sinnvoll und vertretbar ist.
Vorgerichtliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn sie schlüssig als Verzugsschaden dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 342/83
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1983 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 342/83 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 2. Juli 1982 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000, --- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Am 12. August 1977 verschuldete der bei der Beklagten haftpflichtversicherte S. G. mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin versicherte U. C. als Beifahrer erhebliche Verletzungen davontrug. Sein rechtes Bein mußte teilweise amputiert werden. Da er seinen erlernten Beruf als Werkzeugmacher nicht mehr ausüben konnte, absolvierte er eine von der Klägerin finanzierte Umschulung zum Güteprüfer , deren Kosten von der Beklagten getragen wurden. Um den Verletzten sodann wieder in das Arbeitsleben einzugliedern, zahlte die Klägerin an die Firma F. E. GmbH & Co. KG in N. in der Zeit vom 19. Januar 1981 bis zum 18. Januar 1982 eine Eingliederungshilfe nach § 567 Abs. 1 RVO in der unstreitigen Höhe von 13.058,25 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch diesen Betrag zu ersetzen, den diese kraft Forderungsübergangs nach § 1542 RVO geltend macht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1982 sowie 1,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, wegen des geltend gemachten Betrages stehe der Klägerin kein übergangsfähiger Anspruch zu. Sie hat behauptet, der Verletzte habe keinen Verdienstausfall gehabt, da er z.Zt. des Unfalls arbeitslos gewesen sei. Dem hatte die Klägerin in erster Instanz nicht ausdrücklich widersprochen. Im übrigen wäre nach Ansicht der Beklagten ein evtl. bei dem Verletzten entstandener Schaden nicht kongruent zu der von der Klägerin gewährten Eingliederungshilfe.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 18. Oktober 1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. November 1983 Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 180 Januar 1984 an diesem Tag begründet.
Sie vertritt weiterhin ihre Ansicht, daß auch die berufliche Rehabilitation des Verletzten von dem Schädiger herbeizuführen und deshalb dafür aufgewendete Kosten von ihm zu
ersetzen seien. Im übrigen trägt sie nunmehr vor, der Verletzte sei zum Unfallzeitpunkt nicht arbeitslos gewesen, vielmehr sei er als Werkzeugmacher und Kunststoffspritzer
bei der Firma Dr. H. T. GmbH in L. beschäftigt gewesen. Nur mit der Eingliederungshilfe sei es nach der Umschulung möglich gewesen, den Verletzten in seinem neu erlernten Beruf als Güteprüfer bei einem Arbeitgeber unterzubringen. Der dort erzielte Verdienst sei geringer als derjenige, den er erreicht hätte, wenn er ununterbrochen weiter in seinem alten Beruf hätte arbeiten können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1982 sowie 1,50 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht entgegen und behauptet im übrigen, das vor dem Unfall bestehende Arbeitsverhältnis des Verletzten sei am 11. August 1977, d.h. bereits vor dem Verkehrsunfall, aufgelöst worden. Es sei auch nicht richtig, daß der Verletzte jetzt weniger verdiene als er bei einem Verbleiben in seinem alten Beruf verdient hätte.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die von ihr aufgewandte Eingliederungshilfe zu ersetzen, weil auch insoweit ein nach § 823 Abs. 1 BGB entstandender Schaden des verletzten U. C. auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO übergegangen ist.
Für die Entscheidung kommt es nach Ansicht des Senats Nicht wesentlich darauf an, ob der verletzte U. C. seine alte Arbeitsstelle bereits vor dem Unfall verloren oder aufgegeben hatte, und in welchem Verhältnis sein jetziger Verdienst im Vergleich zu dem vor dem Unfall bezogenen steht. Es sei jedoch bemerkt, daß auch dann, wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, daß das Arbeitsverhältnis mit der Firma T. unfallunabhängig gelöst
worden ist, von einer Arbeitslosigkeit des Verletzten zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gesprochen werden kann. Daß er ohne den Unfall nicht in absehbarer Zeit eine neue, seiner Ausbildung entsprechende Stellung gefunden hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Eine durch einen Wechsel des Arbeitgebers bedingte kurzfristige
Beschäftigungslosigkeit ist aber mit einer länger dauernden Arbeitslosigkeit nicht zu vergleichen. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Schädiger und damit die Beklagte als sein Haftpflichtversicherer muß nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGE) dem Verletzten die Aufwendungen ersetzen, die zu seiner vollen beruflichen Rehabilitation, d.h. auch zu seiner Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erforderlich waren.
Der Senat tritt der neueren Rechtsprechung darin bei, daß Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wie solche der medizinischen Rehabilitation bei Verletzung von Körper und Gesundheit schon im Rahmen der Naturalrestitution zu ersetzen sind, die der Schädiger nach § 249 BGB in erster Linie schuldet. Der Verletzte soll dadurch in die Lage versetzt werden, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen durch Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. BGH VersR 1982, 768 = NJV; 1982, 1638; Baltzer in VersR 1976, 1, 6 ff; MK-Grunsky § 249 Rdnr. 6). Die Lage, in der ein Verletzter sich vor einem Unfall befand, wird nur dann soweit wie möglich wiederhergestellt, wenn er wieder in die Lage versetzt wird, seinen alten oder - soweit nötig – neu erlernten Beruf auszuüben. Der vom Bundesgerichtshof a.a.O. zusätzlich erwähnte Gesichtspunkt, daß Rehabilitationskosten jedenfalls als Aufwendungen zur Minderung oder Abwehr von Verdienstausfallschäden in den Grenzen des Vertretbaren zur Belastungssphäre des Schädigers gehörten und deshalb von ihm zu erstatten seien, wird in vielen Fällen hinzukommen, nennt aber keine unbedingt notwendigen Voraussetzungen für den Anspruch. Denn selbst derjenige, der vor dem Unfall arbeitslos gewesen ist, wird erst durch die beruflichen Rehabllitatlonsmaßnahmen in einen Zustand versetzt, der ihn mit anderen Arbeitssuchenden gleichstellt. Ist der Verletzte bei einem Verkehrsunfall, den ein anderer verschuldet hat, zum Schwerbeschädigten geworden, dann gehört zu dieser Gleichstellung auch die von der Klägerin bezahlte Eingliederungshilfe. Denn einem Schwerbeschädigten entstehen zusätzliche Nachteile, die seine Wiedereingliederung in eine aktive Berufsfähigkeit behindern, die über die allgemein heutzutage bei der Arbeitssuche bestehenden Schwierigkeiten hinausgehen. Ohne Eingliederungshilfe wird der Schwerbeschädigte wie auch im vorliegenden Falle nicht in der Lage sein, mit anderen Arbeitssuchenden erfolgreich in Konkurrenz zu treten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber, wie hier nach der Behauptung der Beklagten die Firma E., es etwa darauf anlegt, durch die Einstellung von Schwerbeschädigten Eingliederungshilfen zu beziehen. Auch wenn das zutrifft, spricht doch, nichts dafür, daß der Arbeitgeber auch dann zur Einstellung des Verletzten bereit gewesen wäre, wenn die Eingliederungshilfe nicht gezahlt worden wäre.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, daß der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung über Umschulungskosten zu entscheiden hatte, die auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht streitig gewesen sind. Unter diese Umschulungskosten fielen aber nach dem mitgeteilten Sachverhalt u.a. auch Aufwendungen für die Arbeitserprobung des Verletzten in einem Berufsförderungswerk. Diese Arbeitserprobung gehört ebenso wie die hier streitige Eingliederungshilfe an einen Arbeitgeber zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (Berufshilfe) nach § 567 RVO. Die Berufshilfe hat ebenso wie die Heilbehandlung nach § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO u.a. das Ziel, den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer einzugliedern. Sowohl bei den vom Bundesgerichtshof als ersatzfähig anerkannten Aufwendungen für die Arbeitserprobung als auch bei der hier streitigen Eingliederungshilfe handelt es sich um Maßnahmen beruflicher Rehabilitation, die dem Verletzten zugute kommen. Gerade dies, daß es sich nämlich um eine Leistung zugunsten des Verletzten handelt, um seine berufliche Rehabilitation zu fördern, darf gegenüber dem Umstand, daß die Eingliederungshilfe an den einstellenden Arbeitgeber ausgezahlt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Würde im vorliegenden Fall die Unterstützung des Verletzten durch die Klägerin mit der Umschulung beendet gewesen sein, dann wäre die berufliche Rehabilitation des Verletzten nicht zu Ende geführt worden, er wäre als Schwerbeschädigter nicht mit anderen Arbeitsuchenden gleichgestellt worden. Etwaiger Verdienstausfallschaden wäre nicht behoben oder wenigstens verringert worden. Daß tatsächlich der Verletzte erfolgreich eingegliedert werden konnte, ist eben auf die Eingliederungshilfe zurückzuführen. Erst damit kam die berufliche Rehabilitation des Verletzten zum Ziel.
Als Abgrenzungskriterium für die Belastung des Schädigers mit Rehabilitationskosten hat der Bundesgerichtshof genannt, daß im Zeitpunkt der Entschließung zu der Rehabilitationsmaßnahme diese bei verständiger Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Rückgewinnung einer der verlorenen bestmöglich entsprechenden Erwerbstätigkeit und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des anderenfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint. Ist die Rehabilitationsmaßnahme in diesem Sinne zur Schadensbeseitigung oder -abwehr vertretbar, dann kann der Sozialversicherungsträger von dem Schädiger gemäß § 1542 RVO Erstattung von ihm dem Verletzten gewährter Aufwendungen zur beruflichen Rehabilitation verlangen. Nur soweit der Schädiger den eingeschlagenen Weg als zur Schadensbeseitigung ungeeignet oder als dem Aufwand nach unzumutbar verweigern durfte, hat der Sozialversicherungsträger die Kosten der Maßnahme selbst zu tragen. Von Unvertretbarkeit kann im vorliegenden Falle nach dem Sachverhalt nicht die Rede sein. Es liegt auch nicht so, daß der Verletzte nach dem Vortrag der Berufungsbegründung nach seiner Umschulung und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seine Erwerbssituation im Sinne eines beruflichen Aufstiegs gegenüber früher verbessert hätte. Ein etwaiger Mehrverdienst nach Ablauf einiger Jahre seit dem Unfall in seinem jetzigen Beruf besagt noch nichts darüber, daß die Rehabilitation von dem Verletzten zu einem beruflichen Aufstieg genutzt worden wäre. Es liegt daher hier kein Fall vor, in dem die Rehabilitation möglicherweise mehr Aufwendungen erfaßt, als der Schädiger dem Verletzten schuldet , so daß insweit ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht in Betracht käme (vgl. BGH a.a.O.; Baltzer a.a.O. S. 8).
Nach allem ist ausdrücklich festzustellen, daß der Schaden des Verletzten und damit der Klägerin nicht nur in der Differenz zwischen dem früheren Einkommen des
Verletzten und seinem jetzigen Einkommen liegt. Vielmehr kann der Verletzte sein jetziges Einkommen überhaupt nur erzielen, weil aufgrund der ihm zustehenden Berufshilfe
die Eingliederungshilfe durch die Klägerin gezahlt worden ist. Diese Aufwendungen mußten gemacht werden, um ihm eine bezahlte Arbeitstätigkeit zu sichern. Wie bereits
oben erwähnt, kann nicht angenommen werden, daß der jetzige Arbeitgeber des Verletzten ihn auch ohne Eingliederungshilfe eingestellt hätte. Dies hat zwar die Beklagte in erster Instanz einmal behauptet, es widerspricht aber jeder Lebenserfahrung und ist auch ohne Beweisantritt geblieben. Wenn ein Arbeitgeber für die Einstellung eines Behinderten eine Leistung des Sozialversicherungsträgers beziehen kann, dann liegt es auf der Hand, daß der den Behinderten nur einstellt, wenn diese Hilfe auch tatsächlich gezahlt wird. Genau dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Firma F. E. vom 20. April 1982 (BI. 13 d.A.).
Abschließend sei bemerk, daß es auch nicht unbillig erscheint, wenn ein Schädiger alle die Maßnahmen trägt, die dazu dienen, den Verletzten auch in beruflicher Hinsicht nach Möglichkeit in eine Lage zu versetzen, die derjenigen vor dem Unfall möglichst gleich ist.
Mögen für die Berufshilfe auch sozialpolitische Gründe eine wesentliche Rolle gespielt haben, so ist doch kein Grund dafür ersichtlich, die Kosten hierfür dem Sozialversicherungsträger und damit der Allgemeinheit aufzubürden, wenn sie durch einen von dem Schädiger verschuldeten Unfall letztlich verursacht worden sind.
Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten konnten der Klägerin nicht ersetzt werden, weil aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich ist, daß diese auf dem Verzug der Beklagten beruhen. Dagegen stehen der Klägerin die verlangten Zinsen nach den §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein Schädiger dem Verletzten im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB auch die von dem Sozialversicherungsträger dem Verletzten gewährte Eingliederungshilfe zu ersetzen hat.
Wert der Beschwer der Beklagten:: 13.058,25 DM.
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Asper ist in Urlaub und kann deshalb
nicht unterschreiben