Berufung zurückgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Parteieigene Schriftsätze blieben wegen Anwaltszwangs unbeachtet. Dem Beklagten wurden die Kosten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Zurückweisung der Berufung ist gerechtfertigt, wenn nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529/§ 513 ZPO neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
In einem Anwaltsprozess sind Parteivorträge grundsätzlich unbeachtlich; für die Beurteilung sind die anwaltlichen Schriftsätze maßgeblich.
Schriftsätze im Anwaltsprozess müssen eine eigene, substantielle anwaltliche Aufarbeitung und sachliche Auseinandersetzung mit den Angriffsgründen enthalten; pauschale Wiedergaben des Parteivorbringens genügen nicht.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO) und das angefochtene Urteil kann nach §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 314/12
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05.12.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 314/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür durch den Beschluss des Senats vom 16.04.2013 hingewiesen worden. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 13.05.2013 Stellung genommen. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme an seinen Erwägungen fest.
Soweit der Beklagte persönlich eine „Ergänzung zur Berufungsbegründung“ – ohne Datum – eingereicht hat, war diese angesichts des vor dem Oberlandesgericht bestehenden Anwaltszwangs nicht zu berücksichtigen. Parteischriftsätze sind im Anwaltsprozess unbeachtlich (vgl. Münchener Kommentar/Toussaint, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 78, Rn 38). Der Senat hatte daher zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 13.05.2013 abzustellen. Dieser Schriftsatz enthält nur eine pauschale Wiedergabe der genannten Ergänzung, ohne dass eine eigene, anwaltliche Aufarbeitung des Parteivorbringens erkennbar ist. Auch dieses Vorgehen wird nicht den Anforderungen an Schriftsätze im Anwaltsprozess gerecht (vgl. Münchener Kommentar/Toussaint, a.a.O.). Ungeachtet dessen ergibt das Vorbringen aber auch in der Sache keine andere Beurteilung. Die Ausführungen der Partei sind davon gekennzeichnet, dass es an einer sachlich, juristischen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils wie dementsprechend den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats fehlt. Eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zur Zurückweisung der Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,00 €