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Oberlandesgericht Köln·19 U 19/14·10.08.2014

Berufung nach §522 Abs.2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, weil keine Rechtsverletzung erkennbar war und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die zurückweisende Entscheidung per Beschluss, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Berufung ist aussichtslos, wenn nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

3

Hinweisbeschlüsse des Senats binden den Berufungsführer nicht, heben aber die Erfolgsaussicht auf, wenn der Berufungsführer keine im Vergleich zur Begründung neuen, substantiierten Umstände vorträgt.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 360/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 360/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2014 - 10 O 360/12 - ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

4

Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 10.07.2014 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.08.2014 lediglich auf seine Ausführungen in der Berufungsbegründung verwiesen und keine neuen Umstände aufgezeigt, die zu einer abweichenden Entscheidung Anlass geben könnten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6

Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.722,41 EUR