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Oberlandesgericht Köln·19 U 186/10·06.01.2011

Streitwertfestsetzung nach Berufungsrücknahme: Beschränkung bei Kostenminimierung unbeachtlich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begründete Berufung, schränkte den Berufungsantrag stark ein und nahm die Berufung kurz darauf zurück mit Antrag auf Festsetzung eines geringen Streitwerts. Das OLG setzte den Streitwert auf die durch das erstinstanzliche Urteil begründete Beschwer (1.143.335,49 €) fest, weil die Beschränkung offenbar der Kostenminimierung diente. Die Rücknahme führte zur Verlustigkeit der Berufung und Kostenpflicht der Klägerin.

Ausgang: Berufung nach Rücknahme als verlustig erklärt; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert auf 1.143.335,49 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens festzusetzende Streitwert bemisst sich nach der durch das angefochtene Urteil begründeten Beschwer, wenn die Beschränkung des Rechtsmittelantrags offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist.

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§ 47 Abs. 1 GKG bestimmt zwar grundsätzlich den Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; diese Regel entfaltet keine schutzwürdige Wirkung für eine bloß offensichtlich kostensparzweckmäßige Beschränkung des Antrags.

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Das offensichtliche Ziel der Kostenminimierung liegt insbesondere dann vor, wenn der Rechtsmittelführer krass einschränkt, nur eine wirtschaftlich unbedeutende Position herausgreift und kurz nach Begründung das Rechtsmittel zurücknimmt und einen sehr niedrigen Streitwert beantragt.

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Die Rücknahme der Berufung führt zur Verlustigkeit des eingelegten Rechtsmittels und zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. § 516 Abs. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 80/06

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 29.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (89 O 80/06) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.143.335,49 EUR festgesetzt.

Gründe

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Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einem Generalunternehmervertrag/Budgetvertrag vom 22.02.2006 in Höhe eines Betrages von 2.144.792,45 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht.

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Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.001.456,96 € nebst Zinsen zu zahlen.

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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.11.2010 fristgemäß Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.12.2010 begründet. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.338,00 € nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2010 hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen und beantragt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.338,00 € festzusetzen.

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Der nach Beendigung des Berufungsverfahrens festzusetzende Streitwert richtet sich trotz des eingeschränkten Berufungsantrages nach der durch das angefochtene Urteil begründeten Beschwer der Klägerin. Diese Beschwer entspricht der Klageforderung, mit der die Klägerin in erster Instanz unterlegen ist, mithin 2.144.792,45 € (Klageantrag) abzüglich zuerkannter 1.001.456,96 € = 1.143.335,49 €.

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Zwar bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und damit grundsätzlich nicht nach der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.12.2010 vorgenommene Beschränkung des Berufungsantrages ist hier jedoch unbeachtlich.

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Nach einem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat § 47 Abs. 1 GKG –seinerzeit § 14 Abs. GKG- nicht den Zweck, einem Rechtmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht mehr durchführen will, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen. Deshalb bleibt die Beschränkung der Berufungsanträge bei der Streitwertbestimmung außer Betracht, wenn der Antrag des Berufungsklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365; BGH NJW-RR 1998, 355; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 643 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 2004, 140 f.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 47 GKG Rn. 4).

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So liegt der Fall hier, da sich aufgrund eindeutiger objektiver Umstände feststellen lässt, dass das Rechtsmittel nach dem gestellten Antrag offensichtlich nicht durchgeführt werden sollte.

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Bereits die krasse, willkürlich anmutende Einschränkung des Berufungsantrags gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Klägerin kein vernünftiges sachliches Interesse daran hatte, das Rechtsmittel wenigstens in dem beschränkten Umfang durchzuführen. Obwohl das Landgericht der Klägerin in dem angefochtenen Urteil die Klageforderung in Höhe des hier festgesetzten Streitwertes aberkannt hat, greift die Klägerin mit ihrem beschränkten Berufungsantrag aus der Vielzahl der in erster Instanz streitigen Einzelpositionen eine einzelne Position heraus, die im Vergleich zu den anderen ebenfalls aberkannten Positionen in wirtschaftlicher Hinsicht als völlig unbedeutend anzusehen ist. Dabei erscheint zudem die Begründung der Klägerin für die Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils eher vorgeschoben, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die in erster Instanz zumindest gleichermaßen streitigen und wirtschaftlich bedeutsameren Positionen, die das Landgericht nicht anerkannt hat, mit ihrer Berufung nicht angreift.

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Die Offenkundigkeit des mit der Berufung verfolgten Ziels, nämlich die Kostenlast zu minimieren, belegt ferner der Umstand, dass die Klägerin mit dem nur einen Tag nach der Berufungsbegründung gefertigten Schriftsatz vom 03.12.2010 die Berufung zurückgenommen und darin beantragt hat, den Streitwert auf 1.338,00 € festzusetzen, was der Senat als weiteres Indiz für den mit Berufung verfolgten Zweck der Kostenminimierung ansieht. Diesem Zweck dient § 47 Abs. 1 GKG jedoch nicht.

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Nach alledem war der Streitwert, wie erkannt, festzusetzen.