Werklieferungsvertrag – Weißer Streifen am Monitor kein Mangel; Zahlungsklage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin lieferte an die Beklagte Monitor-Verlängerungssysteme; die Beklagte behielt zehn Systeme und verweigerte die Abnahme weiterer Lieferungen mit der Rüge, die Geräte seien nur für vier Arbeitsplätze tauglich und hätten einen weißen Streifen. Das OLG Köln stellte fest, dass der Streifen bei vertragsgemäßer Nutzung (bei Textanzeige) nicht auftritt und sich bei Vorführung beseitigen ließ, sodass kein Mangel i.S.v. § 633 I BGB vorliegt. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang sah bis zu vier Monitore vor. Die Klage auf Zahlung wurde überwiegend stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung weitgehend stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel i.S.v. § 633 I BGB liegt nur vor, wenn die Sache in Wert oder Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten Zweck aufgehoben oder wesentlich gemindert ist.
Sichtbare Anzeigeerscheinungen, die nur im Leerlauf oder bei nicht vertragsüblicher Nutzung auftreten und im normalen Betriebszustand nicht in Erscheinung treten, begründen keinen Sachmangel.
Der aus dem Angebot und Vertrag ersichtliche Leistungsumfang begrenzt die geschuldete Beschaffenheit; zusätzliche Anforderungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, begründen keinen Mangel.
Die Abnahme darf nur bei substantiellen, vertraglich relevanten Mängeln verweigert werden; bloße Vorbehalte oder nicht substantiiert vorgetragene Einwendungen rechtfertigen die Zahlungsverweigerung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 271/92
Leitsatz
Zeigt sich auf einem Monitor ein senkrechter weißer Streifen nur dann, wenn der Bildschirm nicht mit Text belegt ist, dann handelt es sich nicht um einen Mangel, der geeignet ist, den Wert oder die Tauglichkeit des Gerätes für den vertraglich vorausgesetzten Zweck aufzuheben oder wesentlich zu mindern.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 02.03.1993 - 1 O 271/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit der Beklagten kann auch druch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte bestellte bei der Klägerin am 05.10.1990 auf der Grundlage des Angebotes der Klägerin vom 07.09.1990 (Bl. 49 ff d. A.) ein Mo-nitor-Verlängerungs-System, das zur Verwendung in Arztpraxen bestimmt war. Vorangegangen war ein Angebot der Klägerin vom 05.09.1990, dessen Preise aber nicht den Vorstellungen der Beklagten ent-sprochen hatten.
Ein auf der Grundlage des Angebotes vom 07.09.1990 entwickeltes Prototyp-System wurde von der Be-kalgten bezahlt.
Mit Schreiben vom 09. und 23.10.1990 bestätigten die Parteien wechselseitig den Auftrag über 130 Monitorverlängerungen (Bl. 52, 21 d. A.).
Am 15.02.1991 führte die Klägerin bei der Beklag-ten den von ihr entwickelten Prototyp vor. Anwe-send waren für die Klägerin deren Geschäftsführer S. und E., für die Beklagte die Zeugen D. und P.. Bei der Vorführung zeigte sich am Hauptmonitor rechts ein weißer Streifen, aber nur dann, wenn er zwar eingeschaltet, im übrigen aber nicht in Be-trieb war. Unstreitig kann diese Erscheinung durch Entfernung eines Widerstandes beseitigt werden.
Mitte April 1991 lieferte die Klägerin sämtliche bestellten 130 Systeme (130 Sender/Umschalter mit 390 Empfängern) an die Beklagte aus, die aber zu-nächst nur 10 Systeme behalten wollte. Die Kläge-rin erklärte sich damit im Telefax vom 07.05.1991 (Bl. 22 d. A.) grundsätzlich einverstanden. Mit den von der Klägerin angebotenen Modalitäten der weiteren Abwicklung, derentwegen auf das Telefax Bezug genommen wird, erklärte sich die Beklagte im Telefax vom 08.05.1991 einverstanden. Sie behielt 10 Systeme und sandte die restlichen 120 an die Beklagte zurück.
Über die bei der Beklagten verbliebenen 10 Systeme sandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 26.098,02 DM. Da die Beklagte nicht zahl-te, erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbe-scheid, den die Beklagte nicht angriff. Die Klä-gerin trieb die Forderung nebst Zinsen und Kosten in einer Gesamthöhe von 31.288,30 DM im Wege der Zwangsvollsteckung ein.
Anfang Juni, Juli, August und September 1991 lie-ferte die Klägerin der Beklagten jeweils weitere 30 Systeme, über die sie Rechnungen in Höhe von je 70.623,00 DM erstellte. Einen Teilbetrag in Höhe von 141.246,00 DM ließ die Klägerin durch ein In-kassobüro anmahnen, woraufhin die Beklagte Zahlung versprach und zur Sicherung eine ihr zustehende Forderung gegen einen Dritten abtreten wollte. Ei-ne vorgelegte Abtretungsurkunde unterzeichnete sie aber nicht.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des ge-samten ausstehenden Rechnungsbetrages in Anspruch genommen und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 282.492,00 DM nebst 12 % Zinsen aus 141.246,00 DM seit dem 08.08.1991 und aus weiteren 141.246,00 DM seit dem 22.01.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Systeme nicht abgenommen, sondern die im April 1991 gelieferten 10 Systeme nur zu Testzwecken behalten zu haben. Alle Syste-me seien wegen ihrer Begrenzung auf 4 Arbeits-plätze nicht hinreichend flexibel erweiterbar. Außerdem liege in dem auf dem Hauptmonitor zu se-henden weißen Streifen ein Mangel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanz-lichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführ-ten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsnieder-schrift des Landgerichts vom 06.01.1993 und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Wegen der Begründung wird auch in-soweit auf den Inhalt der angefochtenen Entschei-dung verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte erneut geltend, die von der Klägerin gelieferten Systeme hätten vertragsgemäß auch für mehr als vier Arbeitsplätze tauglich sein müssen. Im übrigen rügt sie wiederum den auf dem Hauptmo-nitor aufgetretenen weißen Streifen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen,
sowie ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse er-bringen zu können.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuwei-sen.
Sie tritt die Berufung nach Maßgabe der Be-rufungserwiderung und des Schriftsatzes vom 29.10.1993 entgegen.
Ferner hat die Klägerin wegen der Zinsforderung Anschlußberufung eingelegt, über die die Partei-en aber bisher nicht mündlich verhandelt haben.
Wegend des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beidersei-tigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Hierüber ergeht Teilurteil (§ 301 ZPO), weil über die Anschlußberufung der Klägerin noch nicht verhandelt worden ist.
Zutreffend hat das Landgericht den Vertrag der Parteien als Werklieferungsverrtag über nicht vertretbare Sachen angesehen, so daß im westentlichen Werkvertragsrecht anzuwenden ist (§ 651 I 2 BGB). Die gegen den Vergütungs-anspruch (§ 631 I BGB) der Klägerin gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch.
Die Behauptung der Beklagten, das von der Klägerin entwickelte System hätte auch für mehr als vier Arbeitsplätze dienen müssen, findet im Vertragstext keine Stütze. Dieser entspricht unstreitig dem Angebot der Klägerin vom 07.09.1990. Dort heißt es auf Seite 1 (Bl. 49 d. A.), die Klägerin wolle die nach einem Treffen der Parteien am 06.09.1990 entwik-kelte neue Lösung zunächst von der technischen Seite herr erläutern, nachdem die Beklagte bei dem erwähnten Gespräch eine kostengünstigere als die von der Klägerin ursprünglich geplante ge-wünscht hatte. Eingangs der angekündigten Erläu-terung heißt es dann eindeutig, die Umschaltein-richtung für 4 Monitore und 4 Lichtgriffel werde zusammen mit den Senderschaltungen für 3 Monito-re und 3 Lichtgriffel auf einer Platine verei-nigt. Mehr als 4 Monitore und Lichtgriffel waren also, auch für die Beklagte erkennbar, nicht vorgesehen.
Nach weiteren technischen Erläuterungen fuhr die Klägerin dann fort, der Preis für die von Ihnen gewünschte Konfiguration setze sich wie folgt zusammen. Das bedeutet nichts anderes, als daß eine Konfiguration mit - höchstens - 4 Monitoren und Lichtgriffeln als die von der Beklagten gewünschte bezeichnet wird. Wenn es dann bei der Darstellung der Preise weiter heißt, bei durch-schnittlich 4 Arbeitsplätzen pro System ergäben sich die nachfolgend genannten Stückzahlen, dann kann das mit Rücksicht auf die vorangegangenen Ausführungen der Klägerin nur bedeuten, daß die Klägerin für den Regelfall von 4 Arbeitsplätzen ausgeht, nicht aber, daß entgegen den Angaben auf Seite 1 des Angebotes auch mehr als 4 Ar-beitsplätze in Betracht kommen sollten.
Als Mangel rügt die Beklagte lediglich den weißen Streifen, der sich auf dem Hauptmonitor gezeigt hat, wenn dort das Bild dunkel war, während andere Monitore in verschiedenen Behand-lungszimmern in Betrieb waren. Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier schon nicht um einen Mangel im Sinne von § 633 I BGB. Der Streifen ist nicht geeignet, den Wert oder die Tauglich-keit der Monitore für den vertraglich vorausge-setzen Zweck aufzuheben oder auch nur wesentlich zu mindern, insbesondere deshalb nicht, weil er nicht auftrat, wenn der Bildschirm mit Text belegt war, wie der Zeuge P. unwidersprochen erklärt hat. Auch wenn, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 02.12.1993 behauptet hat, der Streifen auch auf anderen Monitoren erschienen sein sollte, würde dies zu keiner anderen Beur-teilung führen, weil er auch hier bei Textbele-gung nicht auftrat.
Abgesehen davon haben die Parteien bei der Vor-führung am 15.02.1991 einvernehmlich einen Weg gefunden, wie dieser Streifen beseitigt werden konnte. Der Zeuge D., wie der Zeuge P. seiner-zeit bei der Beklagten beschäftigt, hat im ein-zelnen geschildert, wie man damals vorgegangen ist. Er hat darüberhinaus ausdrücklich erklärt, daß, als im Mai 1991 die Systeme geliefert wurden, von denen die Beklagte zehn behielt, die Geräte einwandfrei funktioniert hätten, aus seiner Sicht habe es damals keine Beanstandungen mehr gegeben.
Aus beiden Zeugenaussagen ergibt sich im übri-gen, daß die Beklagte seinerzeit nur beanstandet hat, daß die Klägerin die gesamte bestellte Menge auf einmal geliefert hatte. So ist auch in dem Schreiben den Beklagten vom 08.05.1991 (Bl. 24 d. A.) von Mängeln keine Rede, vielmehr wird ohne weitere Einwände der Abruf der restli-chen Systeme zugesagt.
Dementsprechend war dann das weitere Verhalten der Beklagten im Mahnverfahren und gegenüber dem Inkassobüro. Beides ist nicht erklärbar, wenn die Beklagte ernstlich glaubte, begründete Ein-wendungen gegenüber der Forderung der Klägerin vorbringen zu können. Gegenüber den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 9 und 10 seines Urteils bringt die Berufung nichts vor.
Da die Beklagte weder in Bezug auf die Zahl der Arbeitsplätze noch den angeblichen Mangel "weißer Streifen" begründete Einwände hat, ver-weigert sie die Abnahme zu Unrecht; die Kläge-rin kann auf Zahlung klagen. Weil die Beklagte die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß den beiderseitigen Schreiben vom 07./08.05.1991 ver-weigert, ist die gesamte Forderung der Klägerin fällig, wie das Landgericht zutreffend ausge-führt hat.
Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 ff. BGB, 352 HGB. Die wei-tergehende Zinsforderung ist Gegenstand der An-schlußberufung, über die derzeit nicht entschie-den werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: Berufung: 282.492,00 DM
Anschlußberufung: 20.000,00 DM (vorläufig)
Wert der Beschwer der Beklagten: 282.492,00 DM