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Oberlandesgericht Köln·19 U 182/98·06.05.1999

Herausgabeanspruch an Kundenmotor bei Vermietung und Drittverwahrung abgelehnt

ZivilrechtMietrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Herausgabe eines in seiner Werkstatt befindlichen Kundenmotors, den ein Dritter verwahren und dem Beklagten Besitz einräumen sollte. Streitpunkt war, ob der Motor durch Vereinbarung oder wegen Vermieterpfandrechts in den Besitz/Verwertungsrecht des Klägers überging. Das Gericht verneint Eigentum, Sicherungseigentum und Vermieterpfandrecht sowie einen Herausgabeanspruch, weil kundeneigene Teile nicht unter die vereinbarte Kategorie fallen und die Geschäftsgrundlage fehlt.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; kein vertraglicher oder dinglicher Herausgabeanspruch an dem Kundenmotor

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen, wonach in den Mieträumen befindliche ‚Waren oder Werkzeuge‘ in den Besitz des Vermieters übergehen sollen, erfassen nicht ohne Weiteres kundeneigene Teile, die sich zwecks Zusammenbaus in der Werkstatt befinden.

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Kundeneigene Autoteile, die nicht als ‚eingebrachte Sache des Mieters‘ anzusehen sind, unterfallen nicht dem Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB) und begründen kein Besitz- oder Eigentumsrecht des Vermieters.

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Eine Vereinbarung mit einem Dritten über vorläufige Verwahrung und anschließende Besitzübergabe setzt als Geschäftsgrundlage das Bestehen eines Verwertungsrechts des Vermieters; liegt dieses nicht vor, kann der Dritte nach Fristablauf nicht zur Herausgabe verpflichtet werden.

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Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage gegenüber dem, was die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung als rechtliche Grundlage vorausgesetzt haben, verhindert die Herleitung eines Herausgabeanspruchs; ein bloßer Besitzverweis begründet kein Sicherungseigentum oder Eigentumserwerb.

Relevante Normen
§ BGB §§ 157, 242, 559§ 559 BGB§ 1006 BGB§ 242 BGB§ 985 BGB§ 1007 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 127/97

Leitsatz

1. Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass in der vermieteten Werkstatt befindliche "Waren oder Werkzeuge" des Mieters in den Besitz des Vermieters übergehen sollen, dann wird davon ein Kundenmotor nicht erfaßt, der sich zwecks Zusammenbau mit anderen Autoteilen in der Werkstatt befindet. An dem Motor besteht auch kein Vermieterpfandrecht. 2. Streiten Vermieter und Mieter darüber, ob dem Vermieter wegen Mietrückständen ein Sicherungsrecht an einem in den Mieträumen befindlichen Kundenmotor zusteht, und erklärt sich ein Dritter bereit, den Motor zunächst zu verwahren, dem Vermieter aber den Besitz einzuräumen, wenn der Mieter die Mietrückstände bis zu einem bestimmten Termin nicht begleicht, dann hat der Vermieter nach Fristablauf keinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten, wenn feststeht, dass der Vermieter kein Recht auf Befriedigung seiner Mietforderung durch Verwertung des Motors hat. Das Bestehen eines solchen Rechts ist Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit dem Dritten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.10.1998 - 20 O 127/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen vertraglichen noch einen dinglichen Herausgabeanspruch.

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Die von dem Beklagten am 15.11.1996 unterzeichnete Bestätigung (Bl. 12 BeiA), die die Ehefrau des Klägers aufgesetzt hat, und auf die sich der Kläger stützt, ist auf dem Hintergrund ihres Zustandekommens zu werten. An diesem Tag wollte der Zeuge F. zusammen mit dem Beklagten und dem Zeugen S., dem Mieter des Klägers, den in der Werkstatt des Zeugen S. befindlichen Motor abholen und mit anderen Porscheteilen in die Werkstatt des Beklagten bringen. Weil der Kläger angesichts von Mietrückständen des Zeugen S. den Motor unter Berufung auf die Erklärung des Zeugen vom 16.10.1996 (Bl. 11 BeiA) nicht herausgeben wollte, einigte man sich schließlich im Beisein von zwei alarmierten Polizeibeamten entsprechend dem Inhalt der Bestätigung Bl. 12 BeiA. Sinn der Abmachung war demgemäß, dass der Kläger für den Fall, dass der Zeuge S. bis zum 31.12.1996 seine Mietrückstände nicht ausglich, seine bis zur Herausgabe des Motors an den Beklagten gehaltene Position wiedererlangen sollte, nämlich den "Besitz", von dem schon in der vorangegangenen Erklärung des Zeugen S. vom 16.10.1996 die Rede war. Gegenstand dieser Erklärung (vom 16.10.1996) war der Motor aber nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem Schreiben der Fa. K. vom 15.11.1996 (Bl. 109 d.A.) besteht kein Zweifel, dass der Porsche samt Motor dem Zeugen F. gehörte. Der Beweiswürdigung des Landgerichts tritt der Senat bei; sie wird auch in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. An einem Kundenmotor, der sich zwecks Zusammenbau mit anderen Porscheteilen in seiner Werkstatt befand, wollte der Zeuge S. dem Kläger mit der Erklärung vom 16.10.1996 entgegen der Berufungsbegründung keine Rechte welcher Art auch immer verschaffen. Schon nach dem Wortlaut dieser - nach Darstellung des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren ebenfalls vom Kläger stammenden - Erklärung wurden solche Teile nicht erfaßt, denn es handelt sich dabei nicht um "Waren oder Werkzeuge", die in den "Besitz" des Klägers übergehen sollten. Unter beide Begriffe fallen Kunden gehörende Autoteile nicht, wie auch nicht unter das Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB), an das hier, auch unabhängig von der Erklärung des Beklagten, als erstes zu denken wäre. Denn es handelt sich nicht um eine "eingebrachte Sache des Mieters". Wird aber schon der Motor von der Erklärung überhaupt nicht erfaßt, dann kommt es nicht mehr darauf an, was der Kläger und sein Mieter S. unter "Besitz" verstanden haben. Eigentum, auch in Form von Sicherungseigentum, hat der Kläger an dem Motor nicht erlangt. Für eine Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers nach § 1006 BGB fehlt jede Grundlage.

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Hieraus folgt, dass der Kläger am 15.11.1996 verpflichtet gewesen wäre, den Motor an den Zeugen F. herauszugeben, weil er weder (Sicherungs-) Eigentum noch ein Vermieterpfandrecht daran hatte und ihn deshalb nicht verwerten durfte, um sich für seine Mietforderung gegen den Zeugen S. schadlos zu halten. Ein solches Recht haben ihm weder der Zeuge F. noch der Zeuge S. als sein Vertragspartner eingeräumt. Der Beklagte, der mit dem Kläger bis dahin nichts zu tun hatte, sollte nur zur einstweiligen Regelung des aktuellen Streites als eine Art Hinterlegungsstelle dienen und hat sich auch nur in dieser Position verpflichtet, dem Kläger den Besitz wieder einzuräumen, wenn der Zeuge S. seine Mietrückstände nicht bis zum 31.12.1996 beglichen haben sollte. Irgendein bis dahin nicht bestehendes Recht an dem Motor wollte der Beklagte als Dritter dem Kläger nicht verschaffen. Vielmehr war es gerade für alle Beteiligten erkennbare Geschäftsgrundlage der Bestätigung vom 15.11.1996, dass der Kläger jedenfalls möglicherweise ein Recht auf Befriedigung aus dem Motor für den Fall hatte, dass der Zeuge S. die rückständige Miete nicht zahlte. Da tatsächlich ein solches Recht nicht besteht, hat der Kläger wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage ebenso wie beim nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage (Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 242 Rn. 123 m.N.) auch keinen Herausgabeanspruch, und zwar um so weniger, als auch der Zeuge F. als Eigentümer des Motors kein Interesse an der Herausgabe an den Kläger hat. Der gemeinschaftliche Rechtsirrtum kommt dem Tatsachenirrtum gleich (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 149 m.N.).

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Wie schon ausgeführt, kommt auch ein Anspruch nach § 985 BGB nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des § 1007 I oder II BGB, den der Kläger heranziehen will, liegen angesichts des dargelegten Inhalts der am 15.11.1996 getroffenen Vereinbarung nicht vor. Damit sind auch die auf § 283 BGB gestützten weiteren Anträge hinfällig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer des Klägers: 30.000 DM