Berufung: Unterlassungsanspruch wegen Diffamierung als „geisteskrank“ teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Unterlassung wegen wiederholter ehrverletzender Äußerungen des Beklagten (u. a. „geisteskrank“) sowie Herausgabe von Unterlagen. Das OLG Köln überprüfte, ob die Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen mit Schmähcharakter sind und Wiederholungsgefahr besteht. Die Berufung wurde teilweise stattgegeben: Die Unterlassung der Behauptung „geisteskrank“ angeordnet, übrige Anträge abgewiesen. Das Gericht hielt Notwehr für nicht gegeben und bejahte die Wiederholungsgefahr.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Unterlassung der Behauptung ‚geisteskrank‘ angeordnet, übrige Klageabſchnitte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ehrverletzende unwahre oder leichtfertig aufgestellte Tatsachenbehauptungen können einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 2, 1004 BGB analog begründen.
Äußerungen, die Schmähcharakter haben und nicht einer sachlichen Auseinandersetzung dienen, sind auch bei Bezug auf ein Zivil- oder Strafverfahren nicht von der Unterlassung geschützt.
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs genügt bei wiederholten ehrverletzenden Äußerungen die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr.
Eine Rechtfertigung mit Notwehr ist ausgeschlossen, wenn die Äußerung nicht zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs dient.
Für einen Unterlassungsanspruch wegen konkreter Vorwürfe (z. B. Betrug, Steuerhinterziehung) bedarf es der Darlegung, dass die Behauptungen bewusst falsch oder wenigstens leichtfertig ohne Anlass erhoben wurden; ferner ist bei zeitlichem Abstand die Wiederholungsgefahr darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 5/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 5/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, die Behauptung, die Klägerin sei geisteskrank, weiter zu verbreiten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden der Klägerin zu 4/5, dem Beklag-ten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB analog verlangen, daß der Beklagte nicht mehr behauptet, sie sei geisteskrank. Die Bezeichnung der Klägerin als geisteskrank - für eine solche Erkrankung fehlt es an jedem Anhaltspunkt - stellt eine ehrverlet-zende unwahre oder zumindest leichtfertige Tatsa-chenbehauptung und somit eine üble Nachrede im Sin-ne des § 186 StGB dar, welche die Klägerin auch im Rahmen eines Prozesses nicht hinzunehmen verpflich-tet ist. Die inkriminierten Äußerungen des Beklag-ten haben nämlich nach Form und Inhalt den Cha-rakter einer unzulässigen Schmähung, da sie nicht einer sachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern die Diffamierung der Person, hier der Klägerin, im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 1991, 1.475). Bei derartigen Äußerungen ist die Unterlassungskla-ge grundsätzlich gerechtfertigt, auch wenn sie im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens abgegeben wurden (Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., Einf. v. § 823 Rdnr. 21). Soweit der Beklagte die Klägerin in den von ihr zum Beweis angeführten Schreiben (Bl. 138 ff. GA) als "geisteskrank" oder als "of-fenbar geistig erkrankte Person" bezeichnet oder ihr "einen geistigen Defekt" bescheinigt hat, stand dies in keinem Fall in einem sachlichen Bezug zu seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Seine Behauptung war weder zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich noch der Rechtsgüter- und Pflichtenla-ge angemessen.
Das Verhalten des Beklagten war auch nicht durch Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigt. Selbst wenn ihn die Klägerin in mehreren Schreiben ebenfalls beleidigt und in seiner Ehre verletzt haben sollte, wären seine Äußerungen gleichwohl rechtswidrig, da sie jedenfalls nicht zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs dienten.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung, da der Beklag-te auch noch im vergangenen Jahr seine sachlich nicht gerechtfertigten Behauptungen aufgestellt hat, wie die Klägerin im Berufungsverfahren durch Vorlage der Schreiben vom 6. Februar 1991, 15. Fe-bruar 1991 und 15. April 1991 dargetan hat.
Soweit die Klägerin darüberhinaus verlangt, der Beklagte solle es unterlassen zu behaupten, sie sei eine Betrügerin und hinterziehe Steuern, hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin ihr Rechtsmittel insoweit nicht begründet hat. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung als Betrügerin, den die Klägerin im Berufungsver-fahren lediglich auf das Schreiben des Beklagten vom 12. Juli 1989 (Bl. 21 GA) stützt, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die in dem vorgenannten Schreiben aufgestellte Behauptung, die Klägerin be-gehe einen Versicherungsbetrug, ist nämlich gegen-über der -Versicherung, bei welcher die Klägerin versichert ist, erfolgt, also bei der zuständigen Stelle. Daß der Beklagte seine Vorwürfe bewußt falsch oder leichtfertig ohne jeden Anlaß erhoben hat, ist von der Klägerin nicht dargetan. Schließlich fehlt es auch an der für den Unterlas-sungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr, da die Abfassung des inkriminierten Schreibens bei Klageerhebung bereits etwa 1 1/2 Jahre zurücklag.
Der im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich der Kontounterlagen geltend gemachte Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat weder ihr Eigentum noch den Besitz des Beklagten an den begehrten Fotokopien hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, so daß ihr Kla-gebegehren auch insoweit nicht gerechtfertigt ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.000,-- DM.
Beschwer für die Klägerin: 3.000,-- DM.
Beschwer für den Beklagten: 1.000,-- DM.