Berufungen nach Verkehrsunfall: Mitverschulden und Schadenshöhe bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und die Beklagten hatten Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil nach einem Verkehrsunfall eingelegt. Zentral war die Frage der Verantwortlichkeit für den Unfall sowie die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Das OLG bestätigt das LG: Der Zeuge fuhr deutlich über 50 km/h, der Beklagte zu 1) verfehlte die Sorgfalt beim Ausfahren; die Haftung wird 50:50 geteilt. Auch die Wertermittlung und der Nutzungsausfall bleiben unverändert.
Ausgang: Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts (Haftungsquote 50:50, Schadenshöhe) wird bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die nachweislich gegen § 3 Abs. 3 StVO verstößt, begründet einen schuldhaften Verursachungsbeitrag am Unfall.
Wer von einem Grundstück oder Bordstein auf die Fahrbahn einfährt, hat nach § 10 StVO so zu handeln, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; unterlässt er dies, begründet dies ein eigenes Verschulden.
Bei wechselseitiger Verursachung ist der Haftungsanteil nach § 17 Abs. 1 StVG nach den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen zu bemessen; eine 50:50-Quote kann angemessen sein, wenn die Beiträge gleichgewichtig sind.
Zur Feststellung der Schadenshöhe kann das Gericht einem Gutachten folgen, das die vom Gegen-Gutachter vorgetragenen Mängel nachvollziehbar darlegt; ein widersprechendes Gutachten rechtfertigt nicht ohne weiteres eine neue Begutachtung.
Bei älteren Fahrzeugen ist der Nutzungsausfall regelmäßig nach einer niedrigeren Gruppeneinstufung zu bemessen, da der Nutzungswert älterer Fahrzeuge nicht mit dem neuerer Fahrzeuge vergleichbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 180/93
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.1995 - 21 0 180/93 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 82,3 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 17,7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben keinen Erfolg. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO), die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Nach dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Zeuge X. zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 78 km/h gefahren ist, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren; er hat dadurch gegen § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO verstoßen und hierdurch den Unfall auch schuldhaft mitverursacht. Andererseits hat auch der Beklagte zu 1) schuldhaft gegen § 10 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat, wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dem hat der Beklagte zu 1) nicht genügt. Zwar hat die Zeugin L., Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten zu 1), bekundet, sie und der Beklagte zu 1) hätten nach links gesehen und dort kein Fahrzeug wahrgenommen, bevor der Beklagte zu 1) begonnen habe, nach rechts in die Straße einzufahren; damit ist der gegen den Beklagte zu 1) als Ausfahrendem sprechende Anschein mangelnder Sorgfalt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 10 StVO Rn 11) nicht ausgeräumt. Nach den durch Fotos dokumentierten Feststellungen des SachverständigenE. bestand nämlich nach links eine sicher einsehbare Distanz von ca. 70 m(BI. 136 d.A.); damit bewegte sich das Fahrzeug der Klägerin wenigstens 3 Sekunden in einem für den Beklagten zu 1) einsehbaren Bereich. Der Beklagte zu 1) hätte das Fahrzeug also rechtzeitig sehen müssen, wenn er während des gesamtenAusfahrmanövers den von links kommenden Verkehr beobachtet hätte, wie es seine Pflicht war; er hätte das Manöver dann auch noch rechtzeitig abbrechen kön‑nen. Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 1StVG) erscheint die vom Landgericht festgesetzte Quote von 50 : 50 angemessen.
Die Berechnung des Landgerichts zur Schadenshöhe begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen E. zum Wiederbeschaffungswert, denen das Landgericht gefolgt ist. Soweit die Klägerin erneut auf das von ihr eingeholte F.-Gutachten verweist, das einen höheren Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt hat, nötigt dies zu keiner neuen Begutachtung. Denn der Sachverständige E. hat sich auf den Seiten 11 - 24 seines Gutachtens ausführlich mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und aufgezeigt, daß das F.-Gutachten teils unsorgfältig ist und entscheidende, den Wert mindernde Faktoren, wie den fehlenden Katalysator, unberücksichtigt gelassen hat.
Gleiches gilt für den Nutzungsausfall, den das Landgericht wegen des Alters des Fahrzeugs aus der nächst niedrigeren Gruppe der Tabelle entnommen hat. Das entspricht der gängigen Rechtsprechung, wonach bei Fahrzeugen wie dem der Klägerin der Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist und der Entschädigungsanspruch deshalb auf einen etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag zu beschränken ist, die bei einem älteren Fahrzeug geringer sind als bei einem neuen (vgl. u.a. BGH NJW 1988, 484; OLG Karlsruhe ZfS 1993, 304; LG Bochum ZfS 1993, 121).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer für beide Parteien unter 60.000,-- DM Berufungstreitwert: 12.162,11 DM