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Oberlandesgericht Köln·19 U 17/95·08.08.1995

Berufung wegen Reithallenunfall: Anscheinsbeweis zum Hufschlag und Aufsichtspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß in einer Reithalle und macht ein regelwidriges Reiten eines Gegenreiters sowie Aufsichtspflichtverletzung des Reitlehrers geltend. Zentral ist, ob der Gegenreiter den vorgeschriebenen Abstand auf dem Hufschlag verletzt hat. Das OLG verneint Haftung: bei Berührung spricht der Anschein für ein Verschulden des rechtsreitenden Reiters, die Klägerin hat diesen Anschein nicht durch konkrete, nicht verspätete Tatsachen widerlegt; eine Aufsichtspflichtverletzung des Reitlehrers ist nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Unfall in der Reithalle als unbegründet abgewiesen; Haftungsansprüche nicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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In der Reithalle gebührt dem auf der linken Hand Reitenden der Hufschlag; Reitende auf der rechten Hand müssen ausweichen und einen Zwischenraum von zwei, mindestens einem Schritt einhalten.

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Kommt es im Begegnungsverkehr zu einer Berührung zwischen links- und rechtsreitendem Reiter, spricht der Anschein dafür, dass der rechtsreitende Reiter den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat (Anscheinsbeweis).

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Der Anscheinsbeweis lässt sich nur durch den Nachweis von Tatsachen widerlegen, die einen atypischen Ablauf möglich machen; unkonkrete oder verspätete Behauptungen genügen nicht.

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Eine Haftung des Reitlehrers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht setzt voraus, dass dem Reitschüler ein reitordnungswidriges Verhalten nachweisbar ist; bloßes eigenes Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigt keine Aufsichtspflichtverletzung.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 828, 847§ 823 BGB§ 828 BGB§ 847 BGB§ 828 Abs. 2 BGB§ 528 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Oberlandesgericht Köln, Zivilsenat, Urteil vom 09.08.1995 - 19 U 17/95 - Das Urteil ist rechtskräftig.

Einhaltung der Reitordnung beim Reiten in der Halle

BGB §§ 823, 828, 847 In der Reithalle gehört nach der Reitordnung Reitern "auf der linken Hand" der Hufschlag, Reiter, die äauf der rechten Handô reiten, müssen ihnen ausweichen. Kommt es im Begegnungsverkehr zweier Reiter zu einer Berührung zwischen einem äauf der linken Handô und einem äauf der rechten Handô Reitenden, so spricht der Anschein dafür, daß der äauf der rechten Handô Reitende den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Reiter und den Beklagten zu 2) als Reitlehrer wegen eines Unfalls in Anspruch, den sie am 20.11.1992 als Reiterin in der Reithalle des Beklagten zu 2) erlitten hat. Die Klägerin behauptet, der damals 8jährige Beklagte zu 1) sei ihr galoppierend entgegengekommen und habe mit der Außenseite seines linken Steigbügels die Außenseite ihres Steigbügels gestreift; hiernach habe der Steigbügel des Beklagten zu 1) auf ihren linken Fuß aufgeschlagen; hierzu sei es gekommen,

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weil der Beklagte zu 1) die Steigbügel äin Cowboymanierô nach vor seitwärts - und nicht parallel - weggestreckt habe. In der Berufung behauptet sie hierzu, der Beklagte zu 1) sei hierzu gezwungen gewesen, um sein Pony, der Aufforderung des Beklagten zu 2) folgend, zum Galopp anzutreiben zu können; er habe dadurch den Sicherheitsabstand zwischen den Hufschlägen 1 und 2 überschritten. Sie selbst sei im Zeitpunkt der Begegnung mit genügendem Abstand auf dem zweiten Hufschlag geritten. Eine Haftung des Beklagten nach §§ 823, 847, 828 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat und mit den angebotenen Beweismitteln auch nicht nachweisen kann, daß der Beklagte zu 1) entgegen der geltenden Reitordnung geritten ist und hierdurch den Unfall verursacht hat. Zunächst einmal gehörte dem Beklagten zu 1) als äReiter auf der linken

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Handô der Hufschlag. Reiter, die, wie die Klägerin, auf der rechten Hand reiten, mußten ihm ausweichen und zwei, aber mindestens einen Schritt Zwischenraum zwischen den beiden Pferden lassen, wie sich aus der erstinstanzlich eingeholten Auskunft der Deutschen Reiterlichen Vereinigung

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und den von ihr mitgeteilten äRichtlinien für Reiten und Fahrenô ergibt. Das bedeutet, das der Beklagte zu 1), wie schon das Landgericht festgestellt hat, gegenüber der Klägerin ävorfahrtsberechtigtô oder besser ävorreitberechtigtô war. Kommt es dann zu einer Berührung im Begegnungsverkehr, so spricht der Anschein dafür, daß der auf der rechten Hand Reitende dieser Regelung nicht genügt hat. Entkräften könnte die Klägerin diesen Anschein dadurch, daß sie Tatsachen beweist, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können. Das ist ihr nicht gelungen. Ein solch atypischer Verlauf läge

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nicht schon vor, wenn die Klägerin ihre Behauptung erster Instanz hätte beweisen können, der Beklagte zu 1) sei änach Cowboyartô mit nach vorn gespreizten Beinen geritten. Denn es steht aufgrund der Aussage der Zeugin B. fest, daß er das Kommando, Galopp zu reiten, erhielt, als er sich in der

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Halle auf der der Klägerin gegenüberliegenden Seite befand. Zwischen beiden

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lagen etwa 30 m, die Klägerin, die sich zu dieser Zeit ebenfalls auf dem ersten Hufschlag befand, hatte genügend Zeit, auf den 2. Hufschlag auszuweichen. Dabei mußte sie selbstverständlich einen Abstand zum ersten Hufschlag wählen, der dem Beklagten zu 1) ein gefahrloses Passieren ermöglichte. Ritt der Beklagte zu 1) mit gespreizten Beinen, mußte der von der Klägerin zu wählende Abstand selbstverständlich so bemessen sein, daß er auch bei diesem Reitstil sie passieren konnte. Gleiches gilt, wenn er seine Beine schlagend hätte einsetzen müssen, um sein Pony zum Galoppieren zu bewegen; auch hierfür mußte ihm genügend Raum bleiben. Daß dies auch tatsächlich ohne weiteres möglich war, hat die Zeugin B. gezeigt; sie ritt vor der Klägerin, zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) hat es keine Berührung gegeben. Soweit die Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 17.7.1995 erstmals die Behauptung aufgestellt hat, der Beklagte zu 1) sei zu nahe zur Mitte geritten und hierfür die Zeugin B. benennt, handelt es sich zum einen um ein verspätetes Vorbringen, das nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, zum anderen ersichtlich um eine Behauptung äins Blaue hineinô. Der Klägerin war es nur gestattet, auf neues tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten zu 1) zu erwidern; hierunter fallen

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nicht neue Tatsachenbehauptungen der Klägerin zum Geschehensablauf. Die Klägerin hat diese Behauptung zur Reitweise des Beklagten zu 1), die im Kern darauf herausläuft, der Beklagte zu 1) habe den ersten Hufschlag nicht

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eingehalten, nach zuvor wechselnden Darstellungen auch erst - und dann auch nicht sofort, sondern erst schriftsätzlich - aufgestellt, nachdem der Senat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, daß eine Haftung

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nur bei einer solchen Reitweise des Beklagten zu 1) in Betracht kommen könnte, die die Klägerin aber selbst nicht behauptet habe. Schließlich hat die Klägerin sich zum Beweis ihrer Behauptung, daß sie richtig, der Beklagte zu

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1) aber zu nahe zur Mitte geritten sei, auf das Zeugnis der Zeugin B. berufen, obwohl diese bereits erstinstanzlich bekundet hat, daß sie nicht sagen könne, wo sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls befunden habe. Ist dem Beklagten zu 1) kein reitordnungswidriges Verhalten nachzuweisen, entfällt auch eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung der Aufsichts- oder einer der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Zu letzterer meint die Berufung, der Beklagte zu 2) habe den Beklagten zu 1) nicht auffordern dürfen, Galopp zu reiten, weil hierzu der Einsatz der Beine in der von ihr beanstandeten Art erforderlich sei. Auch hier gilt aber, daß die Klägerin als erfahrene Reiterin erkennen konnte und bei der gebotenen Beobachtung des ihr entgegenkommenden Beklagten zu 1) auch erkannt hat, daß der Beklagte zu 1) nur so der Aufforderung zum Galopp nachkommen konnte; dann mußte sie aber den zweiten Hufschlag in einem Abstand wählen, der dem Beklagten zu 1) die nötige Beinfreiheit ließ. Fehl geht deshalb schließlich die Ansicht der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes (vorangegangene Knieoperation) den Reitunterricht der anderen Reitschüler so gestalten müssen, daß sie nicht zu Schaden kam. Eine Verpflichtung, dem Beklagten zu 1) das Galoppieren zu verbieten, bis die Klägerin die Halle verlassen hatte, bestand nicht. Bei Einhaltung der Reitordnung durch alle Teilnehmer, hier speziell Einhaltung eines gebührenden Abstandes zwischen erstem und zweitem Hufschlag, wäre es auch nicht zu dem Unfall gekommen, und daß andere Reiter als die Klägerin dies nicht beachtet haben, ist nicht festgestellt; eigenes Fehlverhalten rechtfertigt dagegen nicht den Vorwurf einer Pflictverletzung gegenüber dem Beklagten zu 2). Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 21.904,-- DM