Berufung zurückgewiesen: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei sichtbarer Zwischenstufe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rief Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Streitpunkt war, ob die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, weil eine etwa 10 cm hohe Zwischenstufe zum Sturz führte. Das Gericht befand, die Stufe sei gut sichtbar gewesen und der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sie übersehen oder die Sichtbarkeit ursächlich für den Sturz gewesen sei. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht ist nur verletzt, wenn eine Gefahrquelle für den normalen Benutzer erkennbar verborgen oder so gestaltet ist, dass sie zu einem nicht erkennbaren Risiko führt.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einem privaten Zuweg setzt voraus, dass der Geschädigte beweist, dass die Verletzung auf ein übersehenes, nicht erkennbares Hindernis zurückzuführen ist.
Fotografische Beweismittel, die die Sichtbarkeit einer Stufe dokumentieren, können die Behauptung eines nicht erkennbaren Gefahrenbereichs widerlegen und damit eine Haftung ausschließen.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 486/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 486/08 - wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuwiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 05.02.2010 hingewiesen worden. Seine Stellungnahme vom 25.02.2010 gibt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass.
Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Die der Treppe vorgelagerte Stufe auf dem Grundstück I. in M. war, auch wenn sie aus Platten desselben Materials wie der Zuweg gestaltet war, auf Grund ihrer Höhe von etwa 10 cm gut sichtbar. Dem abweichenden Vortrag des Klägers stehen die vorgelegten Fotografien entgegen, auf denen die Zwischenstufe gut erkennbar ist. Da diese ausweislich der Lichtbilder in einem Abstand von zwei größeren Bodenplatten vom Treppenaufgang entfernt war, bestand für einen Besucher des Grundstücks auch kein Anlass, sein Augenmerk in dieser Höhe des Zuwegs bereits auf den Treppenaufgang zu richten. Dies gilt um so mehr, als er nicht ohne Weiteres darauf vertrauen durfte, dass ein Zuweg auf einem privaten Grundstück stets durchgängig ebenerdig angelegt ist.
Im Übrigen hat der Kläger nicht bewiesen, dass sein Sturz darauf zurückzuführen ist, dass er die Zwischenebene übersehen hat. Dies hat keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen aus eigener Wahrnehmung bestätigen können. Vielmehr lässt, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 05.02.2010 näher ausgeführt hat, die Schilderung des Zeugen C. auch den Schluss zu, dass der Kläger die Stufe zwar wahrgenommen, aber bei ihrem Überschreiten nicht die gebotene Sorgfalt hat walten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,00 EUR