OLG Köln erklärt sich unzuständig und verweist Berufung an Kartellsenat Düsseldorf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil wegen eines Schadensersatzanspruchs aus § 32 Abs. 3 EnWG ein. Das OLG Köln erklärt sich für unzuständig, weil nach § 106 EnWG und entsprechender Anwendung des GWB Kartellsenate bei den Oberlandesgerichten zuständig sind. Die Zuständigkeit ist durch Landesverordnung (KartGV NW) auf das OLG Düsseldorf konzentriert. Der Rechtsstreit wurde gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an dortigen Kartellsenat verwiesen.
Ausgang: OLG Köln erklärt sich unzuständig und verweist die Berufung an den zuständigen Kartellsenat des OLG Düsseldorf
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 32 Abs. 3 EnWG fällt unter die Zuständigkeit der nach § 91 GWB bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate, soweit §§ 106, 102 EnWG dies vorsehen.
Die Regelungen der §§ 92 und 93 GWB finden nach § 106 Abs. 2 EnWG entsprechende Anwendung auf Verfahren nach § 106 EnWG.
Die Konzentration der Zuständigkeit durch landesrechtliche Verordnung (z. B. KartGV NW) auf einen bestimmten Kartellsenat erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG.
Ist ein Gericht für eine Berufung unzuständig, hat es den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das ausschließlich zuständige Gericht zu verweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 90 O 77/08
Tenor
erklärt sich das Oberlandesgericht Köln auf Antrag der Klägerin für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Gründe
Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuständig.
Im Streit steht ein Schadensersatzanspruch aus § 32 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach §§ 106 Abs. 1, 102 EnWG entscheiden die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate über die Berufungen gegen Endurteile der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die §§ 92 und 93 GWB gelten nach § 106 Abs. 2 EnWG entsprechend. In Ausübung der Ermächtigung gemäß §§ 92, 93 GWB hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Entscheidung über kartellrechtliche Berufungen durch § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (KartGV NW) bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf konzentriert. Diese Konzentration gilt auch für Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 106 EnWG (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 106 Rn. 1, 7). Demnach ist für den vorliegenden Berufungsrechtsstreit die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Kartellsenat) gegeben. Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht erfolgt in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO (siehe Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl, § 281 Rn. 4 m.w.N.).
Köln, den 10.05.2010
Oberlandesgericht,
19. Zivilsenat