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Oberlandesgericht Köln·19 U 175/01 und 19 U 143/01·27.05.2004

Handelsvertreter: Buchauszug und Dynamikprovisionen; fristlose Kündigung wegen Abwerbeversuchs

ZivilrechtHandelsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Vorstandsmanager eines Strukturvertriebs verlangte nach Kündigung Buchauszug (§ 87c II HGB), Abrechnung von Dynamikprovisionen und Feststellung von Schadensersatz wegen fristloser Kündigung. Das OLG bestätigte den Buchauszugsanspruch dem Grunde nach, konkretisierte dessen Inhalt und verneinte Erfüllung durch laufende Abrechnungen bzw. eine zur Vollstreckungsabwehr erteilte Auskunft. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wurde abgewiesen, weil bei Lebensversicherungen mit Dynamikklausel Dynamikprovisionen entstehen können und darüber abzurechnen ist (§ 87c I HGB). Ein Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt, da die fristlose Kündigung wegen Abwerbens nachgeordneter Vertreter (§ 89a HGB) wirksam war; Ansprüche wurden zeitlich bis 8.11.2000 begrenzt.

Ausgang: Berufungen der Beklagten vollständig zurückgewiesen; Berufung des Klägers nur hinsichtlich Abrechnung von Dynamikprovisionen (bis 8.11.2000) erfolgreich, Schadensersatzfeststellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB setzt weder ein besonderes Interesse noch substantiiert dargelegte Zweifel an Provisionsabrechnungen voraus; langjähriges Schweigen zu Abrechnungen begründet regelmäßig keinen Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB).

2

Laufende Provisionsabrechnungen ersetzen den Buchauszug nur, wenn sie in ihrer Gesamtheit sämtliche buchauszugspflichtigen Angaben geordnet und vollständig enthalten; der Unternehmer kann den Handelsvertreter nicht darauf verweisen, Angaben aus verschiedenartigen Unterlagen selbst zusammenzustellen.

3

Leistet der Unternehmer Auskunft/Buchauszug lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, tritt Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht bis zur Rechtskraft grundsätzlich nicht ein.

4

Überträgt der Unternehmer zur Vertragserfüllung relevante Aufgaben (z.B. Stornobearbeitung) auf Dritte, bleibt er verpflichtet, die für den Buchauszug erforderlichen Informationen zu beschaffen und kann sich nicht auf Unmöglichkeit berufen.

5

Bei Lebensversicherungen mit vertraglicher Dynamikklausel kann eine Erhöhung der Versicherungssumme als Fortsetzung/Erweiterung des Ursprungsgeschäfts provisionspflichtig sein (§§ 92 Abs. 3, 87 Abs. 1 HGB), sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen ist; über solche Dynamikprovisionen ist nach § 87c Abs. 1 HGB abzurechnen.

Relevante Normen
§ 87c Abs. II HGB§ 242 BGB§ 87c Abs. 2 HGB§ 362 ZPO§ 91a ZPO§ 92 Abs. 4 HGB

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen die Teilurteile des Landgerichts Bonn vom 12.4.2001 und vom 7.6.2001 – 14 O 14/01 – werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 12.4.2001 – 14 O 14/01 – teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die seit dem 1.1.1998 bis zum 8.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder der Kläger selbst oder die ihm unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen mit Ausnahme der für die Firma N. – X. - vermittelten Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum 19.3.2004 eingetreten sind, wobei der Buchauszug sich auf die nachfolgenden Angaben zu erstrecken hat:

(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

(2) Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparantrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen

(3) Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen

(4) Datum der Annahme oder der Policierung des Versicherungsantrags, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen

(5) Art und Inhalt des  Versicherungsvertrages

-          Sparte

-          Tarif

-          Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

(6) Jahresprämie bzw. Bausparbeitrag

-          Höhe

-          Fälligkeit

-          Eingang

-          Summe der eingegangenen Prämien

(7) Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. Beginn des Laufes der sonstigen Kapitalanlagen

(8) Bei Lebensversicherungsverträgen

-          Eintrittsalter der versicherten Person

-          Laufzeit des Vertrages

Bei Sachversicherungsverträgen

-          Versicherungssumme

(9) Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:

-          Erhöhung der Versicherungssumme

-          Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

-          Erhöhung der Jahresprämie

(10) Im Falle von Änderungen:

-          Datum der Änderung

-          Art der Änderung

-          Gründe der Änderung

(11) Im Falle von Stornierungen

-          Datum der Stornierung

-          Gründe der Stornierung

-          Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

(12) Im Falle des Widerrufs

-          Datum des Widerrufs

(13) Name und Provisionsstufe des Untervermittlers.

Im übrigen wird die Klage zu diesem Klageantrag abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Abrechnung der dem Kläger zustehenden Dynamikprovisionen aus den seit dem 1.1.1998 bis zum 8.11.2000 vermittelten Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklauseln zu erteilen, die entweder der Kläger selbst oder die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar wegen aller Umstände, die bis zum 19.3.2004 eingetreten sind.

Im übrigen wird die Klage zu diesem Klageantrag abgewiesen.

3. Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wird abgewiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 28 %, die Beklagte zu 72 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger war Mitglied eines Strukturvertriebs der Beklagten, der mehrere hundert Vermittler bundesweit umfaßt und die Aufgabe hat, der Beklagten und den mit dieser verbundenen Gesellschaften Versicherungen, Bausparverträge und Finanzdienstleistungsprodukte zu vermitteln. Innerhalb der sieben Stufen des Strukturvertriebssystems war der Kläger als Vorstandsmanager mit einem Provisionssatz von 37  o/oo und Leiter der Geschäftsstelle in V. auf der obersten Stufe tätig. Auf den Inhalt des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 18./23.9.1997 (Anlage K 1 zur Klageschrift), aufgrund dessen der Kläger ab dem 1.1.1998 tätig wurde, wird Bezug genommen.

4

Mit Telefax vom 31.10.2000, 23:48 Uhr, übersandt aus dem Hotel C. in V., kündigte der Kläger sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Telefax vom selben Tag, 23:50 Uhr, gleichfalls aus dem Hotel C. in V., kündigte auch der Handelsvertreter O. G. aus Z., einer von fünf dem Kläger in der Struktur nachgeordneten Handelsvertreter, die mit ihm am 31.10.2000 im Hotel C. waren.

5

Mit Schreiben vom 8.11.2000 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, weil er versucht habe, die fünf ihm nachgeordneten Handelsvertreter zugunsten der W. AG abzuwerben; wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 40 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger widersprach dieser Kündigung mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2000 und kündigte seinerseits das Vertragsverhältnis fristlos (Anlage K 4, Bl. 42 f. d.A.).

6

Mit der von ihm erhobenen Klage hat der Kläger – in der ersten Stufe einer Stufenklage – von der Beklagten die Erteilung eines Buchauszugs über von ihm  vom 1.1.1998 bis zum 15.11.2000 vermittelte Geschäfte und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den ihm aus der fristlosen Kündigung entstandenen und entstehenden Schadens begehrt.

7

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Teilurteil des Landgerichts Bonn  vom 12.4.2001 – 14 O 14/01 – getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

8

Durch dieses Teilurteil, auf das auch wegen sämtlicher übrigen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs über die bis zum 8.11.2000 durch den Kläger vermittelten Geschäfte verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 87 c II HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zu, der nicht durch die dem Kläger laufend übersandten Provisionsabrechnungen erfüllt sei und dessen Geltendmachung auch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Einen Buchauszug könne der Kläger aber nur für Geschäfte bis zum 8.11.2000, nämlich bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten verlangen, da diese Kündigung gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund der fristlosen Kündigung zu.

9

Mit Schriftsatz vom 2.5.2001 hat die Beklagte Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass dem Kläger gegen sie kein Anspruch auf Zahlung von Dynamikprovisionen aus Verträgen zustehe, bei denen sich die Versicherungssumme aufgrund einer im Versicherungsvertrag vereinbarten Dynamikregelung erhöht habe.

10

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die vom Landgericht im Teilurteil vom 7.6.2001 – 14 O 14/01 LG Bonn – getroffenen Feststellungen Bezug genommen.  Durch dieses Teilurteil, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird,  hat das Landgericht die Feststellungswiderklage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Dynamikprovisionen für die von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamikklausel zustehe.

11

Gegen das Teilurteil vom 12.4.2001 haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Erstreckung des Buchauszugs auf bis zum 15.11.2000 vermittelte Geschäfte und hat seinen Antrag auf Hinweis des Senats hinsichtlich der Angaben, auf die sich der Buchauszug erstrecken soll, konkretisiert. Der Kläger verfolgt auch seinen Schadensersatzfeststellungsantrag weiter und verlangt nunmehr zudem Abrechnung der ihm nach seiner Auffassung zustehenden Dynamikprovisionen durch die Beklagte.

12

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung Abweisung der Klage insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des im Berufungsverfahrens erhobenen Anspruchs auf Abrechnung der Dynamikprovisionen.

13

Gegen das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 7.6.2001 hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren mit der Zwischenfeststellungswiderklage gestellten Antrag weiter.

14

Der Senat hat die Berufungsverfahren durch Beschluß vom 22.2.2002  zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

15

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, die fristlose Kündigung der Beklagten sei unberechtigt gewesen, ihm stehe daher ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bis zum Zugang seiner eigenen fristlosen Kündigung zu. Er sei daher auch berechtigt, von der Beklagten Ersatz des ihm durch die unberechtigte fristlose Kündigung entstandenen Schadens zu verlangen. Da ihm nach dem mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrag auch ein Anspruch auf Zahlung von Dynamikprovisionen zustehe, sei die Beklagte, die hierüber unstreitig bisher nicht abgerechnet hat, ihm gegenüber zudem zur Abrechnung dieser Provisionen verpflichtet.  Sein Anspruch auf  Erteilung eines Buchauszugs sei auch durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren übergebenen Buchauszug nicht erfüllt, da dieser Auszug jedenfalls unvollständig sei.

16

Der Kläger beantragt,

17

1.

18

das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 12.4.2001 – 14 O 14/01 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Buchauszug über die seit dem 1.1.1998 bis 15.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder der Kläger selbst oder die ihm unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz eingetreten sind, wobei der Buchauszug unter Einschluß der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise zu erstellen ist:

19

(1)

20

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

21

(2)

22

Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparvertragsantrages bzw. des Antrags der sonstigen Kapitalanlagen

23

(3)

24

Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen

25

(4)

26

Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlage

27

(5)

28

Art und Inhalt des Versicherungsvertrages

29

-          Sparte

30

-          Tarif

31

-          Prämien- bzw. provisonsrelevante Sondervereinbarungen

32

(6)

33

Jahresprämie bzw. Bausparbeitrag

34

-          Höhe

35

-          Fälligkeit

36

-          Eingang

37

-          Summe der eingegangenen Prämien

38

(7)

39

Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. Beginn des Laufes der sonstigen Kapitalanlage

40

(8)

41

Bei Lebensversicherungsverträgen

42

-          Versicherungssumme

43

-          Eintrittsalter der versicherten Person

44

-          Laufzeit des Vertrages

45

(9)

46

Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich

47

-          Erhöhung der Versicherungssumme

48

-          Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme

49

-          Erhöhung der Jahresprämie

50

(10)

51

im Falle von Änderungen

52

-          Datum der Änderung

53

-          Art der Änderung

54

-          Gründe der Änderung

55

(11)

56

Im Falle von Stornierungen

57

-          Datum der Stornierung

58

-          Gründe der Stornierung

59

-          Datum der Stornogefahrmitteilung

60

-          Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

61

(12)

62

Im Falle eines Widerrufs

63

-          Datum des Widerrufs

64

  (13)

65

Name und Provisionsstufe des Untervermittlers

66

2.

67

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger allen Schaden, der aufgrund der fristlosen Kündigung vom 8.11.2000 entstanden ist, zu ersetzen hat;

68

3.

69

im Wege der Klageerweiterung in der ersten Stufe der Stufenklage,

70

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Provisionsabrechnung über die seit dem 1.1.1998 bis zum 30.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder der Kläger selbst oder die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz eingetreten sind und hierbei die dem Kläger zustehenden Dynamikprovisionen in die Provisionsabrechnung mit einzubeziehen;

71

4.

72

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

73

Die Beklagte beantragt,

74

1.

75

unter teilweiser Aufhebung das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 12.4.2001 – 14 O 14/01 – dahingehend abzuändern, dass die Klage zum Klageantrag zu 1) (Buchauszug) abgewiesen wird.

76

2.

77

unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Bonn vom 7.6.2001 – 14 O 14/01 – festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen vom 1.1.1998 bis 8.11.2000 bestehenden Handelsvertretervertragsverhältnis kein Anspruch auf Zahlung einer Provision für Vorgänge zusteht, in denen sich die Versicherungssumme der mit dem Versicherungsnehmer bestehenden Versicherung, die auf Vermittlung des Klägers und/ oder der dem Kläger unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vermittler zustandegekommen ist, infolge einer bereits zuvor vereinbarten Dynamikregelung des Versicherungsvertrages erhöht hat;

78

3.

79

die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

80

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe durch sein Verhalten am 31.10.2000 einen wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung gesetzt. Hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs beruft sie sich erneut auf den Einwand der Erfüllung durch Erteilung der monatlichen Provisionsabrechnungen und Übermittlung der Stornogefahrmitteilungen an den Kläger, jedenfalls sei Erfüllung durch den von ihr im Berufungsverfahren erteilten Buchauszug und dessen Ergänzung im Hinblick auf etwaige Dynamikprovisionen eingetreten. Zudem macht sie weiterhin geltend, das Verlangen auf Erteilung eines Buchauszugs sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger im Hinblick auf die ihm monatlich erteilten Abrechnungen, deren Richtigkeit er zu keiner Zeit in Frage gestellt habe, eines Buchauszugs nicht bedürfe und auch nicht beabsichtige, diesen zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen zu verwenden. Schließlich wendet sie Unmöglichkeit insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Stornogeschäft ein, weil sie dieses an den Leiter des Strukturvertriebs, den Zeugen WO., übertragen habe und sich die entsprechenden Umstände daher nicht aus ihren Büchern ergäben.

81

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass dem Kläger Dynamikprovisionen nicht zustünden, weil diese in dem mit dem Kläger geschlossenen Vermittlungsvertrag nicht vorgesehen seien und dieser Vertrag eine abschließende Regelung hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Provisonsansprüche darstelle. Aus dem gleichen Grunde stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Abrechnung derartiger Dynamikprovisionen zu.

82

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

83

B.

84

Die form- und fristgerecht eingelegten und auch im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten gegen beide Teilurteile haben in der Sache keinen Erfolg; soweit der Senat den Tenor des Teilurteils vom 12.4.2001 insoweit eingeschränkt hat, als der Buchauszug sich nicht auf für die N. vermittelte Kapitalanlagen zu erstrecken hat, hat dies nur klarstellende Bedeutung, da bereits nach dem Urteil des Landgerichts nur solche Geschäfte erfasst waren, die der Kläger aufgrund des Vertrages mit der Beklagten vermittelt hat.

85

Die gleichfalls zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilurteil vom 12.4.2001 ist in der Sache nur hinsichtlich des im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen, und zwar nur für bis zum 8.11.2000 vermittelte Lebensversicherungsverträge mit Dynamikklausel,  begründet. Soweit der Senat den Tenor des Teilurteils des Landgerichts um die Angaben ergänzt hat, die der Buchauszug zu beinhalten hat, stellt dies nur eine Konkretisierung und Klarstellung der erstinstanzlichen Verurteilung dar.

86

1.

87

Dem Kläger steht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegen die Beklagte gemäß § 87 c II HGB zu.

88

a)

89

Zutreffend ist das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat zunächst Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist.

90

Der Handelsvertreter kann nach § 87 c II HGB grundsätzlich die Erteilung eines Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte verlangen, ohne hierfür besondere Gründe bzw. ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Er braucht insbesondere nicht darzulegen, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm bisher erteilten Provisionsabrechnung bestehen. Auch der Umstand, dass der Kläger mehrere Jahre lang keine Einwendungen gegen die ihm erteilten Provisionsabrechnungen erhoben hat, stellt weder ein stillschweigendes Einverständnis mit diesen Abrechnungen dar noch lässt dies sein Verlangen nach Erteilung eines Buchauszugs als unlauter erscheinen (vgl.  BGH MDR 1982, 378, 379; BB 1996, 176; OLG Hamm VersR 1999, 1492; Küstner/Thume Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd I 3. Auflage Rn 1472, Seetzen WM 1985, 213, 214; v. Hoyningen-Huene in MünchKomm-HGB § 87 c Rn 44). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird (Emde MDR 1999, 1108, 1111), der Versicherungsvertreter, der über Jahre hinweg keinen Anlaß zur Beanstandung der Abrechnungen gesehen habe, müsse zur Vermeidung des Einwands des Rechtsmissbrauchs darlegen und beweisen, wozu er den Buchauszug benötige, entspricht dies nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung; der Handelsvertreter ist grundsätzlich zur Überprüfung der ihm vorgelegten Abrechnungen und Vollständigkeit der ihm gezahlten Provisionen erst aufgrund der Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte in der Lage. Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken VersR 2000, 1017, 1018 beruft, nach der der Handelsvertreter bei einer vom Versicherer vorgelegten Abrechnung die einzelnen hierin aufgenommenen Positionen substantiiert bestreiten muß, ergeben sich hieraus keine für den vorliegenden Fall erheblichen Erkenntnisse. Abgesehen davon, dass dem dortigen beklagten Versicherungsvertreter nicht nur die Abrechnungen, sondern auch ein Buchauszug vorlag, betrifft die Entscheidung allein die Darlegungslast in einem Fall, in dem der konkret geltend gemachte Zahlungsanspruch durch eine detaillierte Aufstellung belegt war.

91

b)

92

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.

93

aa)

94

Erfüllung ist insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Kläger monatlich Provisionsabrechnungen  zugesandt hat und zudem, wie sie vorträgt, regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassobearbeitungslisten hat zukommen lassen.

95

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können zwar im Einzelfall laufende Provisionsabrechnungen, wenn sie im Zusammenhang mit jeweils gleichzeitig übersandten Mitteilungen sämtliche Angaben enthalten, die in einen Buchauszug aufzunehmen sind, einen Buchauszug ersetzen bzw. entbehrlich machen, wenn sie in ihrer Aneinanderreihung einen vollständigen Buchauszug darstellen (BGH WM 1982, 152; WM 1991, 196, 200; OLG Hamm BB 1007 1329, 1330; Küstner/Thume a.a.O. Rn 1474). Daß dies vorliegend der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.

96

Daß dem Kläger etwa, und zwar zugleich mit den jeweiligen Provisionsabrechnungen, sämtliche für den Fall der Stornierung erforderlichen Angaben mitgeteilt worden sind, so etwa das Datum der Stornierung, die Gründe hierfür, die Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2333 f.) ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beklagte über die CW. dem Kläger regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassonachbearbeitungslisten übersandt hätte, ergeben sich hieraus jedenfalls die erforderlichen Angaben über die Stornierung selbst nicht. Im übrigen braucht sich der Handelsvertreter auch nicht aus ihm in anderem Zusammenhang übersandten Unterlagen die Angaben zu einzelnen Verträgen herauszusuchen, vielmehr müssen sich diese für ihn in einer geordneten Aufstellung aus dem Buchauszug ergeben. Darüberhinaus sind in einen Buchauszug auch schwebende Geschäfte aufzunehmen sowie solche, bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus ein Provisionsanspruch ergeben kann. Auch derartige Geschäfte sind, soweit ersichtlich, in den laufenden Provisionsabrechnungen nicht aufgeführt. Schließlich fehlen in den Provisionsabrechnungen der Beklagten auch sämtliche Angaben zu den Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklauseln, aus denen der Kläger etwaige ihm zustehende Dynamikprovisionen nachvollziehen und berechnen könnte. Daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung derartiger Provisionen bei einer Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund von vertraglich vereinbarten Dynamikregelungen zusteht, wird noch auszuführen sein.

97

bb)

98

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug erfüllt.

99

Durch die Erteilung des Buchauszugs im Berufungsverfahren – abgesehen von der Frage der Vollständigkeit  des Buchauszugs – ist nämlich weder Erfüllung noch Erledigung der Hauptsache insoweit eingetreten. Die Beklagte hat, wie sie ausdrücklich vorträgt, den Buchauszug zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Teilurteil erteilt. Leistungshandlungen zur Abwendung der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel betriebenen  Zwangsvollstreckung bewirken aber keine Erfüllung, vielmehr bleibt die Erfüllung bis zur Rechtskraft des Titels in der Schwebe (Palandt-Heinrichs § 362 Rn 12 m.w.N.). Auch Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO tritt durch derartige Leistungshandlungen nach allgemeiner Auffassung nicht ein (Zöller-Vollkommer ZPO § 91 a Rn 5 m.w.N.). Die Beklagte wendet sich auch im Berufungsverfahren weiterhin grundsätzlich gegen das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs.

100

Die genannten Erwägungen gelten auch für den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Buchauszug betreffend etwaige Dynamikprovisionen. Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs erfasste  ohne weiteres auch derartige Geschäfte, da dem Kläger hieraus Provisionen zustehen können. Auch insoweit hat die Beklagte daher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet. Auch hinsichtlich der Dynamikprovisionen ist die Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass derartige Provisionen dem Kläger dem Grunde nach  nicht zustehen und verfolgt insbesondere ihren Zwischenfeststellungswiderklageantrag weiter. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den ergänzenden Buchauszug deshalb erteilt, weil der Buchauszug sich auch auf nur möglicherweise bestehende Ansprüche zu erstrecken habe, ergibt sich hieraus nichts anderes.  Zwar sind in einen Buchauszug auch Geschäfte aufzunehmen, bei denen Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber bestehen oder bestehen können, ob diese provisionspflichtig sind oder nicht. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Frage, ob Dynamikprovisionen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag überhaupt bestehen können und nicht, bei grundsätzlicher Bejahung dieser Frage, darum, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Zahlung eines hierauf gestützten Provisionsanspruchs erfüllt sind. Nur im letzteren Fall sind die entsprechenden Geschäfte, aus denen sich ein Provisionsanspruch ergeben kann, in den Buchauszug aufzunehmen. Stellt aber die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung von Dynamikprovisionen grundsätzlich in Abrede, ist die Erteilung des hierauf bezogenen Buchauszugs nicht als Erfüllung des insoweit geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs geleistet.

101

b)

102

Soweit die Beklagte einwendet, weitere Angaben als die bisher gemachten seien ihr unmöglich, da sich insbesondere die das Stornogeschäft betreffenden Angaben nicht aus ihren Büchern, sondern nur aus den Büchern der CW. ergäben, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Überträgt der Versicherer ihm obliegende Aufgaben vertraglich auf einen Dritten, muß er sich die ihm nach dem Vertragsverhältnis zu seinem Versicherungsvertreter obliegenden Angaben bei diesem verschaffen (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2333, 2334).

103

c)

104

Allerdings ist der Tenor des Urteils des Landgerichts, wie geschehen, dahin zu konkretisieren, welche Angaben der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug zu enthalten hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine derartige Konkretisierung aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses hinsichtlich des zu stellenden Klageantrags und der Vollstreckungsfähigkeit des Urteils erforderlich ist, jedenfalls ist sie, um Auseinandersetzungen der Parteien nicht in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, sondern von Vornherein Klarheit zu schaffen, sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Seetzen WM 1985, 213, 217)..

105

Im Hinblick auf die vorgenommene Konkretisierung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts des Zwecks der Erteilung eines Buchauszugs, dem Handelsvertreter eine umfassende Überprüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen, bestimmte Angaben auch durch andere ersetzt werden können, sofern sie denselben Zweck in gleicher Weise zu erfüllen geeignet sind. Der Buchauszug ist kein Selbstzweck; der Handelsvertreter kann sich daher auch im Vollstreckungsverfahren nicht auf einzelne im Tenor des Urteils genannte Angaben, auf die der Buchauszug sich zu erstrecken hat, berufen, wenn diese etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil andere vom Unternehmer gemachte Angaben gleichwertig sind (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 9.2.2004 – 9 W 2/04 -, zur Veröffentlichung in OLGR vorgesehen)..

106

Soweit der Senat im folgenden Ausführungen dazu macht, ob in dem im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten erstellten Buchauszug die jeweils erforderlichen Angaben enthalten sind, dienen diese Ausführungen allein dazu, den Parteien insoweit Klarheit zu verschaffen.

107

Die einzelnen in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben müssen grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Aufstellung und für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen nach den getroffenen Provisionsvereinbarungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln (BGH NJW 2001, 2333). Im einzelnen gilt zu den vom Kläger begehrten Angaben danach folgendes:

108

aa)

109

Grundsätzlich war der Tenor des landgerichtlichen Urteils insoweit klarzustellen, als zu den „sonstigen Kapitalanlagen“ nicht solche Geschäfte gehören, die der Kläger nicht aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, sondern aufgrund des mit der N., der X., abgeschlossenen Vertrages vermittelt hat.

110

Der Anspruch auf Erteilung eines  Buchauszugs kann sich nur auf Geschäfte beziehen, die der Kläger aufgrund seines Handelsvertretervertrags für die Beklagte vermittelt hat, nur auf solche Geschäfte bezog sich auch die Verurteilung durch das Landgericht. Ob der Kläger bei Abschluß des mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags verpflichtet war, auch den Vertrag mit der N. abzuschließen, ist ohne Bedeutung, da sich hieraus nicht ergibt, dass die Beklagte insoweit Vertragspartner des Klägers war. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass die N. eine 100%ige Tochtergesellschaft der S. AG ist. Soweit sich der Kläger für seine Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 2333, 2334 beruft, ist der dort entschiedene Fall völlig anders gelagert. Dort war Grundlage für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge für die mit der dortigen Beklagten konzernrechtlich verbundene Gesellschaft der von der dortigen Beklagten im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung abgeschlossene Vertrag.

111

Soweit danach in den einzelnen Positionen der Angaben, die der Buchauszug zu enthalten hat, „sonstige Kapitalanlagen“ genannt sind, gilt dies nicht für solche, die der Kläger für die N. vermittelt hat.

112

bb)

113

Soweit die Angaben im Buchauszug sich nach dem Antrag des Klägers auch auf Dynamikprovisionen aus vermittelten Lebensversicherungsverträgen  beziehen, liegt hierin keine Klageerweiterung. Auch nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag des Klägers und der entsprechenden Verurteilung durch das Landgericht bezog sich die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs ohne weiteres auf die Angaben zu allen Geschäften, aus denen sich Provisionsansprüche des Klägers grundsätzlich ergeben können, zu denen auch die Ansprüche auf Zahlung von Dynamikprovisionen gehören, wie noch auszuführen sein wird.

114

cc)

115

Der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug hat folgende einzelne Angaben zu enthalten:

116

(1)

117

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers sind in den Buchauszug aufzunehmen, hiergegen wendet die Beklagte sich auch nicht.

118

(2)

119

Auch Datum des Versicherungsantrags bzw. Bausparantrags bzw. des Antrags der sonstigen Kapitalanlagen muß der Buchauszug enthalten (OLG Saarbrücken NJW 2002, 391; OLG Hamm BB 1997, 1329, 1330).

120

(3)

121

Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen  sind in den Buchauszug aufzunehmen; hiergegen wendet sich auch die Beklagte nicht.

122

     (4)

123

Soweit der Kläger die Aufnahme des Datums des Versicherungsvertrages, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlage für erforderlich hält, ist nach seinem Vorbringen davon auszugehen, dass er das Datum der Annahme des Antrags durch die Beklagte meint. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dieses Datum nicht angeben kann, es genügt nämlich insoweit, dass die Beklagte das Datum der Policierung angibt. Welche weiteren Erkenntnisse sich aus der Angabe des hiervon möglicherweise abweichenden Datums der Annahme für etwaige Provisionsansprüche des Klägers ergeben sollen, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag die Policierung maßgeblich.

124

(5)

125

Zu den Angaben zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Tarif mit den insoweit in dem von ihr vorgelegten Buchauszug genannten Kürzeln angeben darf. Soweit der Kläger meint, der Tarif sei deshalb nicht zu erkennen, weil in den LV-Bewertungsbestimmungen (Bl. 399 f. d.A.) den entsprechenden Ziffern entweder ein A oder ein B vorangestellt sei, während die Beklagte die Ziffern ohne die entsprechenden Buchstaben als Kürzel verwende, ist nicht ersichtlich, dass sich die jeweiligen Ziffern überschneiden, so dass auch aus den Ziffern allein erkennbar ist, um welchen Tarif es sich handelt. Nur soweit dies im Einzelfall nicht der Fall wäre, müsste das vollständige Kürzel angegeben werden.

126

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu den Sondervereinbarungen behauptet hat, es gebe solche nicht.  Auch durch eine solche Angabe kann die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des zu erteilenden Buchauszugs nachkommen.

127

(6)

128

Die Angabe der Jahresprämie bzw. des Bausparbeitrags kann der Kläger verlangen, weil hiervon die Höhe der Provision abhängt. Soweit die für die Berechnung der Provisionshöhe maßgebliche Höhe der Jahresprämie tatsächlich der 12-fachen monatlichen Einzelprämie entspricht, genügt auch deren Angabe. Die Angabe der Fälligkeit und des Eingangs der Erstprämie kann der Kläger im Hinblick auf die Bestimmung des § 92 IV HGB verlangen (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2334). Soweit sich  die Summe der eingegangenen Prämien aus der Mitteilung des Beitrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, genügt diese Angabe, wie sie die Beklagte in dem von ihr erteilten Buchauszug nach ihrem Vortrag gemacht hat.

129

Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Frage, ob es sich bei den im Buchauszug angegebenen Beträgen um Brutto- oder Nettobeträge handelt, kann die Beklagte dies durch eine einfache Auskunft für alle Angaben klären.

130

(7)

131

Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. des Laufes der sonstigen Kapitalanlage sind von der Beklagten in den Buchauszug aufzunehmen.

132

(8)

133

Bei Lebensversicherungen kann der Kläger die Angabe     derVersicherungssumme nur bei den Verträgen mit Dynamisierung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungssumme verlangen (vgl. (9), da für die Höhe seiner Provision bei Lebensversicherungen nur die Höhe der Prämie, nicht aber die Versicherungssumme maßgeblich ist. Zur Identifizierung des Vertrages genügen entgegen der Auffassung des Klägers die weiteren in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben.  Aus seinem Vorbringen, bei Sachversicherungen sei die Angabe der Versicherungssumme für die Höhe der Provision relevant, ist zu entnehmen, dass der Kläger Angaben hierzu begehrt und offenbar nur versehentlich nicht in seinen Antrag aufgenommen hat.

134

Hinsichtlich der Angabe des Eintrittsalters der versicherten Personen bei Lebensversicherungen und hinsichtlich der Laufzeit des jeweiligen Vertrages besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass diese Angaben in den Buchauszug aufzunehmen sind. Soweit der Kläger meint, es sei aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug nicht erkennbar, ob es sich um das tatsächliche oder das versicherungsmathematische Alter handele, spricht alles dafür, dass es sich um das versicherungsmathematische Alter handelt; die Beklagte mag dies entsprechend klarstellen. Für die Angabe des tatsächlichen Eintrittsalters genügt im übrigen die Angabe des Geburtsdatums, wie dies nach dem Vorbringen der Beklagten in dem von ihr erteilten Buchauszug enthalten ist.

135

(9)

136

Bei Verträgen mit Dynamisierung kann der Kläger die Angabe der Erhöhung der Versicherungssumme bereits deshalb verlangen, weil sonst aus dem Buchauszug nicht erkennbar ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynamischen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen beruht (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2335). Auch den Zeitpunkt  der Erhöhung der Versicherungssumme hat die Beklagte in den Buchauszug aufzunehmen. Soweit sich die Erhöhung der Prämie ohne weiteres aus der Summe der erhöhten Beiträge errechnen lässt, genügen auch diese Angaben.

137

(10)

138

Bei Änderungen hat die Beklagte das Datum, die Art und den Grund der Änderung anzugeben.

139

Soweit die Beklagte meint, es genüge die Angabe des Grundes der Änderung, trifft dies nur zu, wenn sich im Einzelfall aus dem Grund der Änderung ohne weiteres auch die Art der Änderung ergibt.

140

(11)

141

Zu den Angaben im Fall von Stornierungen hat die Beklagte Datum und Gründe der Stornierung anzugeben. Hierüber und über die Angabe der Art der  Bestandserhaltungsmaßnahmen streiten die Parteien nicht, die Beklagte hat insoweit vielmehr eingewandt, es sei ihr unmöglich, die entsprechenden Angaben zu machen, weil sie das Stornogeschäft auf die CW. übertragen habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen kann.

142

Die Angabe des Datums der Stornogefahrmitteilung kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Die Mitteilung über die Stornogefahr an den Versicherungsvertreter betrifft, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen, auf das allein der Buchauszug sich zu erstrecken hat. Diese Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter und soll diesem ermöglichen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen (BGH NJW 2001, 2333, 2335). Umstände aus dem Vertragsverhältnis zum Versicherungsvertreter sind nicht in den Buchauszug aufzunehmen.

143

(12)

144

Im Falle eines etwaigen Widerrufs hat die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers das Datum des Widerrufs anzugeben, da dieses für die Frage des Verlustes des Provisionsanspruchs relevant ist.

145

(13)

146

Name und Provisionsstufe des Untervermittlers hat die Beklagte grundsätzlich anzugeben. So muß sie für jeden Vertrag angeben, welcher Untervermittler tätig geworden ist, damit der Kläger die Höhe der ihm zustehenden Differenzprovision errechnen kann. Ebenso muß die Beklagte dem Kläger die jeweilige Provisionsstufe des Vermittlers mitteilen. Insoweit ist es aber für den Kläger zumutbar, wenn die Beklagte ihm eine Liste mit den jeweiligen Provisionsstufen der Untervermittler zuleitet, aus der der Kläger problemlos die Provisionsstufe des Vermittlers für den jeweils abgeschlossenen Vertrag ablesen kann.

147

(14)

148

Soweit der Kläger beanstandet, dass sämtliche Zahlenangaben in dem Buchauszug der Beklagten in Euro gemacht worden sind,  und meint, für die Zeit, in der das Vertragsverhältnis in DM-Beträgen abgerechnet worden sei, müsse die Beklagte die DM-Beträge angeben, ist es dem Kläger zumutbar,  die jeweiligen Beträge selbst in DM zurückzurechnen, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich bereit erklärt hat, Rundungsdifferenzen zu ihren Lasten gegen sich gelten zu lassen.

149

(15)

150

Soweit der Kläger hinsichtlich des von der Beklagten im Berufungsverfahren erteilten Buchauszuges das Abkürzungsverzeichnis auf den ersten vier Seiten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass dies in dieser Allgemeinheit unberechtigt ist. Bei der Erstellung eines übersichtlichen Buchauszugs muß die Beklagte zwangsläufig auf Abkürzungen zurückgreifen. Daß die verwendeten Abkürzungen für ihn etwa unverständlich wären, behauptet der Kläger nicht, er meint vielmehr, er könne die Relevanz einiger Angaben nicht erkennen. In diesem Fall sind die Angaben allenfalls überflüssig, ohne dass nach dem Vorbringen des Klägers ersichtlich wäre, dass die entsprechenden Angaben hierdurch unverständlich würden.

151

2.

152

Die von der Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage ist unbegründet. Das Teilurteil des Landgerichts vom 7.6.2001 entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage, das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

153

Den mit der Zwischenfeststellungsklage erhobenen Widerklageantrag hat das Landgericht zutreffend so verstanden, dass er sich nur auf Provisionen aus Lebensversicherungen mit Dynamikklausel bezieht. Nur hierüber haben die Parteien gestritten, während insbesondere die Beklagte bei anderen Verträgen mit Dynamikregelungen wie etwa im Sach/HU-Bereich die insoweit vertraglich geregelten Provisionsansprüche des Klägers nicht bestreitet und, soweit dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, auch abgerechnet hat.

154

Die Widerklage ist unbegründet, weil dem Kläger aus den von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklausel, bei denen sich infolge der Dynamikklausel die Versicherungssumme erhöht hat, entsprechende Dynamikprovisionen zustehen. Der Senat nimmt zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

155

Zwar steht dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat,  als Versicherungsvertreter gemäß §§ 92 III, 87 I HGB Provision nur für solche Geschäfte zu, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Versicherungsvertreter haben entgegen der Bestimmung des § 87 I S. 1 HGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Provisionen für Nachbestellungen und Folgeaufträge, weil – anders als beim Warenvertreter – die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zur Abdeckung eines bestimmten Risikos dem Versicherer grundsätzlich keine Kundenbeziehung in dem Sinne zuführt, dass mit gleichartigen Folgegeschäften gerechnet werden kann. Vielmehr muß der Versicherungsvertreter auch beim Abschluß eines neuen oder einer Änderung eines bestehenden Vertrages grundsätzlich fördernd mitgewirkt haben, um die Provision zu erhalten (BGH BB 1986, 2091).

156

Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass ein Provisionsanspruch nach § 92 III HGB für nachträgliche Vertragserweiterungen bzw. Summenerhöhungen dann entsteht, wenn das Anschlussgeschäft, das aus dem ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrag hervorgegangen ist, sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung oder Erweiterung des Ursprungsvertrages darstellt, zu diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht und das gleiche Versicherungsbedürfnis betrifft, und sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben (grundlegend BGHZ 34, 310, 319; BGHZ 59, 125, 127; VersR 1963, 556; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts 3. Aufl. Bd 1 Rn 916 – 918 unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen). Diese Voraussetzungen sind bei Erhöhungen der Versicherungssumme aufgrund einer im Ursprungsvertrag enthaltenen Dynamikregelung erfüllt. Soweit hiergegen eingewandt wird, spätere Anpassungen des Vertrages seien bereits mit der Vermittlung des ursprünglichen Vertrages gesetzt und mit der hierfür verdienten Abschlussprovision abgegolten (Brüggemann in Staub HGB 4. Aufl. § 92 Rn 6 und § 89 b Rn 134; a.A. auch Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost HGB Bd 1         § 92 Rn 7), überzeugt dies jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsvertreter, wie vorliegend, Verträge mit und ohne Dynamikklausel vermitteln kann und die Vermittlung eines Vertrages mit Dynamikklausel nicht bereits durch eine – gegenüber der Vermittlung eines Vertrages ohne Dynamikklausel – erhöhte Abschlussprovision abgegolten ist. In einem solchen Fall waren die Vermittlungsbemühungen des Vertreters für die Beitrags- bzw. Summenerhöhung aufgrund der Ausübung der Option durch den Versicherungsnehmer, die, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in der Praxis üblicherweise durch Unterlassen des Widerspruchs gegen die dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Erhöhung zustande kommt, ursächlich.

157

Soweit die Beklagte einwendet, die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beträfen nicht Dynamikprovisionen, sondern den Ausgleichsanspruch eines Bausparkassenvertreters und seien daher auf Dynamikprovisionen nicht übertragbar, trifft dies nicht zu. Erkennt nämlich die genannte Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters insoweit an, als nach Vertragsbeendigung zustande kommende Verträge ausgleichsrechtlich dann berücksichtigt werden können, wenn diese Verträge in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ursprungsvertrag stehen, setzt dies voraus, dass dem Versicherungsvertreter, wäre sein Vertragsverhältnis nicht beendet worden, aufgrund derartiger Vertragserweiterungen ein Provisionsanspruch zugestanden hätte, da sonst die Vertragsbeendigung nicht zur Entstehung eines Provisionsverlustes insoweit führen könnte (vgl. Küstner/Thume a.a.O. Rn 917).

158

Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch der mit dem Kläger abgeschlossene Handelsvertretervertrag keine abschließende Regelung für den Fall der Erhöhung von Beiträgen bzw. Versicherungssummen bei Lebensversicherungen mit Dynamikklausel, aus der sich ergeben könnte, dass dem Kläger bei derartigen Erhöhungen neben der ursprünglichen Abschlussprovision eine weitere Provision nicht zusteht.

159

Anders als in der von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf (r + s 1998, 44 und Bl. 440 f. d.A.) bestimmen die Regelungen über die an den Kläger zu zahlenden Provisionen nicht, dass dem Kläger für Lebensversicherungen, ob mit oder ohne Dynamikregelung, nur eine einmalige Provision zustehen soll, ebenso wenig unterscheidet sich die Höhe der Provision danach, ob der Vertrag eine Dynamikklausel enthält oder nicht; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Summen- bzw. Beitragserhöhung mit der Zahlung der Abschlussprovision abgegolten ist.  Eine abschließende Regelung im Hinblick auf Dynamikprovisionen ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa im Sach/HU-Bereich eine ausdrückliche Regelung für Beitragserhöhungen im Vertrag vereinbart ist, die dahin geht, dass nur Beitragserhöhungen im ersten Vertragsjahr provisionspflichtig sind. Diese Regelung stellt vielmehr im Gegenteil nach Wortlaut und Systematik eine Begrenzung der Provisionspflicht für Beitragserhöhungen in diesem Bereich dar, setzt also grundsätzlich einen Provisionsanspruch für derartige Erhöhungen voraus. Jedenfalls aber lässt diese Bestimmung nicht den Schluß zu, dass Beitrags- und Summenerhöhungen aufgrund von Dynamikklauseln in  anderen Bereichen nach dem Vertrag ausgeschlossen sein sollen.  Dasselbe gilt für die Regelung bezüglich der Krankenversicherungen (Anlage 4, Ziffer 5.6 zum Vertrag), nach der für Mehrbeiträge aufgrund von Beitragsanpassungen keine Abschlussprovision vergütet werden soll.

160

Soweit die Beklagte einwendet, dem Kläger sei aufgrund seiner Teilnahme an einem Basisseminar vor Vertragsschluß bekannt gewesen, dass Dynamikprovisionen nur an Vorstandsmanager ab 40.500 Bonuspunkten gezahlt würden, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es die Position des Vorstandsmanagers erst seit dem Jahr 1999 gibt; derartige Mitteilungen können dem Kläger daher bei der behaupteten Gelegenheit nicht gemacht worden sein. Abgesehen davon hat der Inhalt etwaiger derartiger Mitteilungen auch keinen Eingang in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gefunden, auf dessen Inhalt es allein ankommt. Schließlich ist der Kläger unstreitig als Vorstandsmanager mit dem entsprechenden Provisionssatz von 37 o/oo für die Beklagte tätig gewesen, ihm stehen daher nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten Dynamikprovisionen zu. Soweit die Beklagte auf das Erfordernis des Erreichens von 40.500 Bonuspunkten abstellt, ist dies, soweit ersichtlich, nur grundsätzlich Voraussetzung für die Einstufung als Vorstandsmanager; woraus sich ergeben soll, dass hinsichtlich der Zahlung von Dynamikprovisionen nochmals zu unterscheiden wäre zwischen Vorstandsmanagern mit mindestens 40.500 Bonuspunkten oder weniger, ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar.

161

Soweit der Kläger während des Laufs des Vertrages zu keinem Zeitpunkt Dynamikprovisionen für Lebensversicherungen erhalten oder verlangt hat, lässt dies weder eiinen Schluß auf eine entsprechende Einigung der Parteien bei Vertragsschluß noch auf einen Verzicht des Klägers auf derartige Ansprüche zu. Hierfür können vielmehr vielfältige Gründe maßgeblich gewesen sein, wie etwa, dass der- offenbar gut verdienende -  Kläger an eine Überprüfung der Abrechnungen der Beklagten im Hinblick auf derartige Ansprüche schlicht nicht gedacht hat, dass er sich insoweit in einem Rechtsirrtum befand oder eine Belastung der vertraglichen Beziehung zur Beklagten durch die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht riskieren wollte.

162

  1.

163

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für die Vermittlung von Geschäften aus dem Zeitraum nach dem 8.11.2000 zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war nämlich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 8.11.2000 beendet.

164

Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Präsentation der W. AG einen wichtigen Grund gemäß § 89 a I HGB für die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung gesetzt, der auch eine Abmahnung durch die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung entbehrlich machte.

165

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 89 a I S. 1 HGB ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; BGH LM Nr. 37 zu § 89 a HGB (Urteil vom 17.1.2001) = NJW-RR 2001, 677 ). Dabei ist eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung grundsätzlich nur dann als sinnlos entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des einen Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (BGH LM Nr. 37 zu § 89 a HGB Bl. 4; BGH NJW-RR 1999, 677 m.w.N.).

166

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

167

Das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Präsentationsveranstaltung vom 31.10.2000 läßt bereits nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien über den vom Landgericht angenommenen unwiderlegten „bösen Schein“ hinaus nur den Schluß zu, dass der Kläger versucht hat, die anwesenden ihm in der Struktur nachgeordneten fünf Handelsvertreter von der Beklagten abzuwerben und für das Konkurrenzunternehmen W. AG anzuwerben. Dabei kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob etwa die Äußerung von Kritik an der Beklagten bzw. deren Strukturvertrieb CW., das Ziehen von Vergleichen mit einem Konkurrenzunternehmen und der Besuch einer Präsentationsveranstaltung eines Konkurrenzunternehmens als solche  vertragswidrig sind, vielmehr ist das Verhalten des Klägers in seiner Gesamtheit zu würdigen. Danach steht fest, dass der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, die W. AG vor deren Präsentation am 31.10.2000 „über Dritte“ ansprechen ließ, ob diese zur Durchführung einer Informationsveranstaltung bereit sei. Der Kläger hat also die Präsentation der W. AG selbst bestellt. Dabei muß weiter davon ausgegangen werden, dass der Kläger hierbei, in welcher Weise auch immer, sein eigenes Interesse und das der ihm nachgeordneten Handelsvertreter, mit denen er sodann die Veranstaltung besucht hat, an einer künftigen Zusammenarbeit mit der W. AG zum Ausdruck gebracht hat. Dieses Vorbringen der Beklagten, das diese auf das Schreiben von Rechtsanwalt KR. vom 7.12.2000 (Bl. 92 f. d.A.) als anwaltlicher Vertreter der W. AG und im übrigen Mitglied der Sozietät der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützt hat, hat der Kläger insoweit bestritten, als er vorgetragen hat, er habe die W. AG über Dritte ansprechen lassen, ob sie zur Präsentation bereit sei, ein Interesse an einer künftigen Zusammenarbeit mit der W. AG  habe er dabei nicht bekundet; die Äußerungen im Schreiben von Rechtsanwalt KR. seien von der W. AG veranlasst worden, um wettbewerbsrechliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Welche Gründe der Kläger der W. AG für seinen Wunsch nach einer Präsentation über den von ihm nicht näher benannten Dritten tatsächlich genannt hat, hat der Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Es liegt auf der Hand, dass die W. AG eine derartige Präsentation für den Kläger und fünf weitere Handelsvertreter, und zwar unter Teilnahme eines Vorstandsmitglieds und des sie vertretenden Rechtsanwalts nur für sinnvoll erachtet haben kann, wenn sie damit rechnen konnte, den Kläger und jedenfalls einen Teil der anderen Handelsvertreter für ihr Unternehmen anwerben zu können. Es muß auch davon ausgegangen werden, dass dies dem Kläger als versiertem Handelsvertreter auf der höchsten Stufe des Strukturvertriebs der Beklagten, nämlich als Vorstandsmanager,  bewusst war und er jedenfalls diesen Eindruck bei der W. AG erwecken wollte, ob er dies nun ausdrücklich erklärt hat oder nicht. In diesem Zusammenhang und unter Einbeziehung des späteren gesamten Verhaltens des Klägers am 31.10.2000 kann das Treffen mit den fünf ihm nachgeordneten Handelsvertretern in der Privatwohnung des Klägers nur als zielgerichtetes „Einstimmen“ dieser Handelsvertreter auf die spätere Präsentation der W. AG und einen etwaigen Wechsel zu dieser gewertet werden. Der Kläger hat zwar bestritten, die fünf bei ihm versammelten Handelsvertreter zu der Präsentationsveranstaltung „eingeladen“ zu haben, er hat diese aber, nachdem er die Struktur der W. AG mit der der Beklagten verglichen hatte, auf diese Veranstaltung hingewiesen. Bereits angesichts des Inhalts des der Präsentation vorangegangen Gespräches und der hohen Position des Klägers als Vorstandsmanager im Strukturvertrieb der Beklagten mussten und sollten die anwesenden Handelsvertreter dies als Aufforderung auffassen, mit dem Kläger gemeinsam die – vom Kläger bestellte - Veranstaltung zu besuchen. Es muß weiter davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Mitteilung seines Entschlusses, das Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu kündigen, zielgerichtet versucht hat, die ihm unterstellten und entsprechend eingestimmten Handelsvertreter dahin zu beeinflussen, es ihm gleich zu tun, was ihm bei dem Zeugen G. auch gelungen ist. Der Kläger hat zwar bestritten, dass er entsprechend der Behauptung der Beklagten den anderen fünf Handelsvertretern gegenüber erklärt habe, er habe sich für W. entschieden und soeben gekündigt und gefragt, wer mit ihm komme (Bl. 250 d.A.). Diese pauschale Bestreiten des gesamten Vorbringens der Beklagten in diesem Zusammenhang genügt nicht, vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, welche Äußerungen er gegenüber den fünf Handelsvertretern zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung tatsächlich gemacht hat. So trägt der Kläger nicht etwa vor, er habe die fünf Handelsvertreter nicht von seinem Entschluß zu kündigen, unterrichtet, was insbesondere angesichts der nur zwei Minuten dauernden Zeitspanne zwischen der Versendung des Telefaxes mit dem Kündigungsschreiben des Klägers und des Kündigungsschreibens des Zeugen G. auch nicht nachvollziehbar wäre. Das Bestreiten des Klägers läuft im Ergebnis auf ein – unzulässiges – Bestreiten mit Nichtwissen hinaus, so dass das entsprechende Vorbringen der Beklagten als unstreitig anzusehen ist. Angesichts der gesamten Umstände widerspricht es auch jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger, wie er behauptet, sich bei der Präsentation „spontan“ zu der Kündigung entschlossen haben will, vielmehr muß einerseits aufgrund der festgestellten Vorgehensweise des Klägers und andererseits aufgrund seiner Erfahrung als hochrangiger Vorstandsmanager im Strukturvertrieb der Beklagten davon ausgegangen werden, dass er diesen Entschluß zuvor sorgfältig überlegt und gefasst und sodann versucht hatte, die fünf ihm nachgeordneten Handelsvertreter dahin zu beeinflussen, ihm zu folgen.

168

Dieser – im Fall des Zeugen G. erfolgreiche – Versuch des Klägers, Handelsvertreter der Beklagten zugunsten des Konkurrenzunternehmens W. AG abzuwerben, stellt einen derart gravierenden Vertragsverstoß dar, dass hierdurch das für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen der Beklagten gänzlich zerstört war und es der Beklagten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht zuzumuten war, eine Abmahnung auszusprechen und das Vertragsverhältnis auch nur bis zur Beendigung aufgrund der vom Kläger zum 31.1.2001 ausgesprochenen Kündigung fortzusetzen.

169

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrere Jahre lang erfolgreich und beanstandungsfrei für die Beklagte als Vorstandsmanager tätig war und zudem das Vertragsverhältnis aufgrund der vom Kläger zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin nur noch weniger als drei Monate Bestand hatte. Andererseits muß ins Gewicht fallen, dass der - teils erfolgreiche -   Abwerbeversuch des Klägers geeignet war, das Vertrauensverhältnis zur Beklagten so vollständig zu zerstören, dass mit einer Wiederherstellung auch nach erfolgreicher Abmahnung nicht zu rechnen war und es der Beklagten nicht zumutbar war, mit dem Kläger auch nur noch für kurze Zeit zusammenzuarbeiten. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der hohen Position des Klägers im Rahmen des Strukturvertriebs der Beklagten, die ihm nicht nur einen bedeutsamen Einblick in die Verhältnisse der Beklagten ermöglichte, sondern vor allem die Möglichkeit zur nachhaltigen Beeinflussung ihm nachgeordneter Handelsvertreter. Dabei musste die Beklagte auch befürchten, dass die Abwerbeversuche gegenüber den vier Handelsvertretern, die sich bisher nicht zu einer Kündigung entschlossen hatten, jedenfalls dann nachwirken würden, wenn der Kläger weiterhin für die restliche Vertragsdauer bis zum 31.1.2001 als Vorstandsmanager diesen Handelsvertretern übergeordnet tätig blieb, und zwar auch dann, wenn der Kläger weitere Beeinflussungen aufgrund einer erfolgreichen Abmahnung unterließ. Darüberhinaus brauchte die Beklagte aber auch keinerlei Vertrauen darin zu haben, dass der Kläger eine von ihr ausgesprochene Abmahnung zum Anlaß nehmen würde, seine Abwerbeversuche nicht fortzusetzen, zumal ihr eine erfolgreiche Kontrolle derartiger Aktivitäten nur eingeschränkt möglich war, wenn ihr nämlich ein etwa angesprochener Handelsvertreter hiervon berichten würde.

170

2.

171

Dem Kläger steht der vom Landgericht abgewiesene Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihm aus der fristlosen Kündigung entstandenen Schadens gemäß § 89 a II HGB danach nicht zu, weil die fristlose Kündigung der Beklagten gerechtfertigt war.

172

3.

173

Der Kläger kann hingegen entsprechend seinem im Berufungsverfahren gestellten Antrag von der Beklagten Abrechnung der Dynamikprovisionen aus Erhöhungen der Versicherungssumme aufgrund von Dynamikklauseln in Lebensversicherungsverträgen verlangen, allerdings nur für Geschäfte, die bis zum 8.11.2000 vermittelt worden sind.

174

Die in der Stellung dieses Antrags liegende Klageerweiterung ist gemäß §§ 523, 263 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO) als sachdienlich zuzulassen, da dem neuen Antrag derselbe Streitstoff zugrunde liegt wie den bisher gestellten Anträgen.

175

Dabei ist der Antrag des Klägers entgegen seinem weitergehenden Wortlaut dahin zu verstehen, dass der Kläger nur Abrechnung der Dynamikprovisionen aus Lebensversicherungsverträgen begehrt. Daß es insoweit nur um die Abrechnung der Dynamikprovisionen geht, während die Beklagte für die übrigen Provisionsansprüche monatliche Abrechnungen erteilt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf entsprechende Frage des Senats bestätigt. Streitig ist insoweit nur die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Dynamikprovisionen aus Lebensversicherungsverträgen, nur hierauf bezieht sich auch die von der Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage. Hinsichtlich der übrigen dem Kläger möglicherweise zustehenden Dynamikprovisionen, etwa aus dem Bereich der Sachversicherung, hat, soweit ersichtlich und vom Kläger vorgetragen, die Beklagte dem Kläger Provisionsabrechnungen erteilt, ohne dass der Kläger deren Unvollständigkeit konkret dargelegt hätte.

176

Der danach geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen über etwa verdiente Provisionen aus dem Bereich der Lebensversicherungen mit Dynamikklausel ist nach § 87 c I HGB begründet, weil dem Kläger, wie ausgeführt, grundsätzlich derartige Provisionen zustehen, über die die Beklagte bisher nicht abgerechnet hat. Der Anspruch war aber bis zum 8.11.2000 zu begrenzen, weil aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten von diesem Tage das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist.

177

III.

178

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

179

IV.

180

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543  II ZPO n.F. nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat über die konkrete Entscheidung im Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung.  Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern im übrigen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

181

Der Schriftsatz des Klägers vom 16.4.2004 hat vorgelegen und gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er die in Ziffern 1., 5. und 6. dieses Schriftsatzes genannten Hinweise nicht erteilt hat.

182

Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,- €

183

Berufung des Klägers: Antrag zu 1) (Buchauszug) –                             500,- €

184

                          Antrag zu 2) (Schadensersatzfeststellung) –  4.500,- €

185

                                     Antrag zu 3) (Abrechnung)                                                  1.000,- €

186

Berufung der Beklagten: gegen Teilurteil 12.4.01                     1.500,- €                                                           gegen Teilurteil 7.6.01                               10.500,- €

187

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,- €