Berufung wegen Unfallfolgen: Verjährung und fehlende Unfallursächlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger brachte nach einem Verkehrsunfall Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend und focht das landgerichtliche Urteil an. Der Senat wies die Berufung zurück, weil Teile der Forderungen verjährt sind und die übrigen Schäden nach vorliegenden Gutachten nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Kläger hat seine Ansprüche nicht hinreichend zeitlich abgegrenzt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird auf seine Kosten zurückgewiesen; Teile der Ansprüche sind verjährt und übrige Schäden nicht unfallursächlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung einer Klage unterbricht die Verjährung nach § 209 I BGB nur für die in der Klage enthaltenen Ansprüche und damit für solche Schäden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch als künftig angesehen werden können.
Wurden Schäden bereits vor Einreichung der früheren Klage erlitten und in dieser nicht als künftig geltend gemacht, sind diese Ansprüche regelmäßig verjährt, sofern sie nicht Gegenstand einer umfassenden Feststellungsklage waren.
Die Zustellung einer Klage wirkt nach § 270 III ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn sie demnächst erfolgt; maßgeblich ist insoweit, welche Ansprüche zum Zeitpunkt der Erhebung noch als künftig anzusehen waren.
Der Kläger muss seine Ansprüche zeitlich hinreichend abgrenzen, da sonst die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zur Feststellung der Verjährung nicht sinnvoll erfüllt werden kann.
Schadensersatzansprüche sind zurückzuweisen, soweit sachverständige Befunde überwiegend unfallunabhängige Ursachen nahelegen; das Gericht muss nicht weiteres Gutachten einholen, wenn die vorhandenen Gutachten eine abschließende Beurteilung ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 224/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.09.1998 - 21 O 224796 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. Seine Ansprüche sind teilweise verjährt und im Übrigen können die geltend gemachten Schäden nicht auf den Unfall vom 13.09.1991 zurückgeführt werden.
Zunächst ist auf das Urteil des Senats im Vorprozess 21 O 444/92 LG Köln = 19 U 263/94 OLG Köln zu verweisen. Mit der damaligen Klage vom 09.10.1992, beim Landgericht eingegangen am 12.10.1992, den Beklagten zugestellt am 23.12.1992, hat der Kläger mit der Leistungsklage materiellen Schaden in Höhe von 9.974,88 DM und ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM (abzüglich geleisteter Zahlungen) geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung beantragt, dass die Beklagten ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.09.1991 ersetzen müssten. Die Leistungsklage, betreffend den materiellen Schaden, ist in beiden Instanzen weitgehend erfolglos geblieben, weil der Senat die Unfallbedingtheit der geltendgemachten Schäden im wesentlichen als nicht bewiesen angesehen hat. Der Feststellungsklage hat er, abweichend vom Landgericht, stattgegeben, weil noch nicht absehbare unfallbedingte Schäden nicht auszuschließen seien. Ohnehin bleibe die Unfallursächlichkeit in jedem Einzelfall zu prüfen.
Der Kläger verfolgt seine vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter, wobei er im Antrag nicht berücksichtigt, dass in zweiter Instanz einige kleinere Positionen aufgegeben worden sind (Nr. 4, 5 und 8 der Berufungsbegründung in einer Gesamthöhe von 350,00 DM).
In der Berufungserwiderung berufen sich die Beklagten in Bezug auf alle Ansprüche, die sich auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 12.06.1995 beziehen, auf Verjährung. Der dort gestellte Feststellungsantrag beziehe sich nur auf zukünftige Ansprüche.
Dieser Einwand ist teilweise berechtigt, nämlich soweit er Leistungsansprüche betrifft, die vor dem 12.10.1992 entstanden sind. Damals ist die Klageschrift mit der Feststellungsklage auf Ersatz künftigen Schadens beim Landgericht eingegangen. Erst mit der Zustellung ist allerdings die Klage "erhoben" im Sinne von § 209 I BGB; wird jedoch "demnächst" zugestellt, dann wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 III ZPO). Für den Vorprozess stellt sich das Problem demnächstiger Zustellung indessen nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Klage (oder der Mahnbescheid, § 693 II ZPO) kurz vor dem Ende der Verjährungsfrist eingereicht und erst nach ihrem Ablauf zugestellt wird (BGH, NJW 1995, 2230: "Die Partei ist berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tage auszunutzen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch und reicht sie den Antrag bereits früher ein, so bleibt der Zeitraum zwischen Einreichung und Fristende in Ansehung des § 693 II ZPO unberücksichtigt. Verzögerungen der Zustellung, die auf einen unverjährten Zeitraum fallen, sind daher unschädlich ..." ; so auch BGH NJW 1995, 3380; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 209 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 270 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl., § 270 Rn. 7).
Entgegen der Meinung der Berufungserwiderung ist nicht entscheidend, dass vor dem Senat der Antrag auf Feststellung künftiger Ersatzansprüche gestellt worden ist. Vielmehr kommt es nach § 209 I BGB auf die Klageerhebung an und welche Ansprüche damals "künftig" waren. Deren Verjährung wurde unterbrochen bis zur Rechtskraft des Senatsurteils vom 07.07.1995 (§ 211 I BGB). Die danach neu angelaufene dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) ist dann durch die jetzige Klage im Mai 1996 erneut unterbrochen worden. Das gilt aber nur für die Ansprüche, die Gegenstand der Klage im Vorprozess waren, sei es der Leistungs-, sei es der Feststellungsklage. Verjährt sind also die Ansprüche, die damals keine "künftig" eintretenden Schäden im Sinne der Feststellungsklage betrafen, sondern bereits eingetretene Schäden, die im Wege der Leistungsklage hätten geltendgemacht werden können, aber in der damaligen Leistungsklage nicht enthalten waren. Das sind alle vor dem 12.10.1992 entstandenen Schäden. Zwar hätten auch diese Schäden, wenn man sie als Teil eines in Entwicklung befindlichen Schadens ansieht, Gegenstand der Feststellungsklage sein können (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a); diese hätte dann aber nicht auf künftige Schäden beschränkt sein dürfen. In dem Fall BGH NJW 1984, 1552 hatte der (Wider-) Kläger eine umfassende Feststellungsklage für entstandene und noch entstehende Schäden erhoben, und außerdem war eine (Teil-) Leistungsklage vor Abschluss der gesamten Schadensentwicklung nicht sinnvoll. Für diesen Fall hat der BGH eine einheitliche Feststellungsklage für zulässig gehalten. Dass der Kläger im Laufe des Vorprozesses für in dieser Zeit entstehende Schäden nicht von der ursprünglich zulässigen Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen ist, wäre dagegen unschädlich (BGH NJW 1984, 1552, 1554; Thomas/Putzo, a.a.O., § 256 Rn. 20; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 7 c).
Ein Teil der geltendgemachten Ansprüche fällt deshalb bereits unter die Verjährung:
Aus Ziff. 1 der Berufungsbegründung (BB) vier Termine der Therapeutin N., aus Ziff. 2 BB, im übrigen unvollständig vorgetragen, ein nicht abzugrenzender Teil,
ebenso aus Ziff. 3 BB, zu der im übrigen datierte Belege fehlen.
Ziff. 6 entfällt völlig, da vor Oktober 1992.
Ziff. 9 enthält ebenfalls verjährte Teile,
desgleichen mit Sicherheit Ziff. 10 und ebenso die ersten ca. 2 1/2 Monate von Ziff. 11.
Wenn auch die Beklagten für den Verjährungstatbestand beweispflichtig sind, so hätte doch zuerst einmal der Kläger seine Ansprüche zeitlich abgrenzen müssen, weil sonst die Beklagten mit ihrer Darlegungs- und Beweislast ins Leere laufen. Diese Fragen sind in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1999 erörtert worden.
Abgesehen davon sind durch die beiden Gutachten von Prof. von E. in diesem Prozess (Bl. 182 ff., 220 ff. d.A.) die Feststellungen zu den gesundheitlichen Vorschäden des Klägers in den im Vorprozess erstatteten Gutachten (Bl. 91 ff., 131 ff. BeiA) desselben Sachverständigen, auf denen das Senatsurteil vom 07.07.1995 beruht, nicht überholt. Darauf hat der Sachverständige vor allem in dem Ergänzungsgutachten vom 02.01.1998 auch hingewiesen, insbesondere auf den schon im Urteil des Vorprozesses erwähnten Umstand, "dass Herr D. über viele Jahre gejoggt hat, bei erheblichem Übergewicht, und dies hat immer seinen Preis". Und weiter: "Immerhin ist im Gutachten eine 80 % unfallunabhängige Erkrankung angenommen worden. Ein Rest bleibt unklar..." Dass unter diesen Umständen 90 % der geltendgemachten Aufwendungen auf den Unfall zurückzuführen sein sollen, leuchtet nicht ein. Diese Bedenken hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.1999 in Anwesenheit des Klägers ebenfalls erörtert. Um dem Kläger dennoch entgegenzukommen, hat der Senat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 31.08.1999 eingeholt und hat den Sachverständigen auf die Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.09.1999 hin zu der ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.1999 veranlasst. Darin hat sich der Sachverständige eingehend unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und Gutachten mit den vom Kläger angegebenen Beschwerden befasst und ist sachlich fundiert zu dem Ergebnis gekommen, dass "derzeit ... die beim Kläger vorliegenden Krankheitsbefunde nicht mehr auf den Unfall vom 13.09.1991 zurückgeführt werden" können. Heilbehandlungen aufgrund des Unfalls könnten nur etwa sechs bis maximal acht Wochen gedauert haben. Soweit der Kläger die im Beweisbeschluss des Senats vom 11.06.1999 erwähnten Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne, beruhe dies nicht auf den Unfallfolgen, sondern auf unfallunabhängigen krankhaften Veränderungen im linken Kniegelenk. In Übereinstimmung mit den bereits erwähnten Bedenken des Senats hat der Sachverständige im Übrigen zu Recht ausgeführt, er könne nicht nachvollziehen, wie Prof. von E. im Gegensatz zu seinen ersten beiden Gutachten jetzt den vom Kläger geltend gemachten Schaden zu 90 % als unfallbedingt ansehen könne. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Prof. M. hat der Kläger eine Ladung des Sachverständigen zum Termin vom 04.02.2000 nicht mehr beantragt. Ein weiteres Gutachten einzuholen, sieht der Senat keinen Anlass. Aufgrund der bisher vorliegenden Gutachten ist eine abschließende Beurteilung möglich.
Soweit der Sachverständige Heilbehandlungen in den ersten acht Wochen als unfallbedingt anerkannt hat, sind hieraus sich ergebende Ansprüche jedenfalls verjährt, wie oben unter 3. ausgeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer des Klägers: 46.204,20 DM.