Aufrechnung des Kommanditisten gegen Einlage: Werthaltigkeit als Voraussetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung einer Kommanditeinlage; der Beklagte beruft sich auf Aufrechnung mit einer Honorarforderung. Das OLG Köln hält Aufrechnung zur Tilgung der Einlage grundsätzlich für möglich, verlangt aber, dass die aufrechnende Forderung zum Zeitpunkt der Erklärung werthaltig ist. Die Werthaltigkeit hat der Aufrechnende darzulegen und zu beweisen; mangels Nachweis wurde nur ein Teilbetrag zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung der Kommanditeinlage von 10.000 DM zugesprochen, die übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Kommanditist kann seine Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Kommanditgesellschaft tilgen.
Die Tilgungswirkung der Aufrechnung setzt voraus, dass die aufrechnende Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder wenigstens teilweise werthaltig ist.
Für die Werthaltigkeit seiner Forderung trägt der aufrechnende Kommanditist die Darlegungs- und Beweispflicht.
Eine Forderung ist nur werthaltig, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufrechnung über Mittel verfügte, aus denen sie alle gegen sie gerichteten fälligen Forderungen erfüllen konnte; dem Prinzip der Kapitalaufbringung kommt Vorrang vor der aus § 389 BGB folgenden (Nennwert-)Wirkung der Aufrechnung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 172/92
Leitsatz
1. Der Kommanditist kann seine Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die KG tilgen. 2. Für die Tilgungswirkung der Aufrechnung kommt es darauf an, daß die Forderung des Kommanditisten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder wenigstens teilweise werthaltig ist. Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten der KG gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB ergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander gegenüber stehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes erlöschen läßt. 3. Für die Werthaltigkeit seiner Forderung ist der aufrechnende Kommanditist darlegungs- und beweispflichtig 4. Die Forderung des Kommanditisten ist nur werthaltig, wenn die KG im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung über Mittel verfügt, um nicht nur die Forderung des Kommanditisten, sondern alle gegen sie gerichteten fälligen Forderungen zu erfüllen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 172/92 - wie folgt teilweise abgeändert und neu ge-aßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 03.07.1992 - 17 O 172/92 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 10.000,00 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 29.02.1992 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch die Zahlung der Kommanditeinlage des Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM weiterverfolgt, ist begründet.
Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, seine Einlageverpflichtung durch Verrechnung mit einer restlichen Honorarforderung gemäß einer Vereinba-rung mit den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin getilgt zu haben.
Grundsätzlich ist allerdings die Tilgung einer Einlageverpflichtung des Kommanditisten dergestalt möglich, daß dieser mit einem eigenen Anspruch gegenüber der Kommanditgesellschaft aufrechnet (vgl. BGHZ 51, 391; 90, 370; 95, 188; Baumbach/Du-den/Hopt, HGB 28. Aufl., § 171 Anm. 2 B; Schlegel-berger/Karsten Schmidt, HGB 5. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr. 57; derselbe ZGR 1986, 152). Für die Tilgungswirkung der Aufrechnung kommt es aber darauf an, daß die Forderung des Kommanditisten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder zumindest teilweise werthaltig ist (BGHZ 95, 188, 197). Das gilt auch in dem - hier nicht vorlie-genden - Fall, daß der Kommanditist gegen sei-ne Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung aufrechnet (BGHZ aaO. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in BGHZ 51, 391, 394). Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten der KG gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB ergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander gegenüberstehenden Forderungen in Höhe des Nenwertes erlöschen läßt (vgl. hierzu Karsten Schmidt, ZGR 1986, 152, 154; auch schon Schlegel-berger/Karsten Schmidt aaO.). Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung und in seinem Schrift-satz vom 26.11.1993 geäußerte gegenteilige Ansicht findet in der neuen Rechtsprechung und Literatur keine Stütze. Zur terminologischen Klarstellung sei im übrigen gesagt, daß hier der Beklagte nicht mit einem "Regressanspruch" gegenüber der Gemein-schuldnerin aufrechnen will, sondern mit einem ei-genen (restlichen) Honoraranspruch.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Be-klagte (BGH WM 1977, 167, 168; Baumbach/Duden/Hopt aaO. Anm. 2 E; Schlegelberger/Karsten Schmidt aaO. Rdnr. 61) hat die - volle oder teilweise - Wert-haltigkeit seiner Forderung nicht hinreichend dar-gelegt und bewiesen, gleichgültig ob man als Auf-rechnungszeitpunkt den Dezember 1989 entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 14.04.1990 an den Geschäftsführer K. der Komplementär GmbH der Ge-meinschuldnerin oder den Mai 1990 entsprechend der Aktennotiz vom 03.01.1991 zugrundelegt.
Nach seinem Vortrag hatte der Beklagte ursprüng-lich gegen die Gemeinschuldnerin eine Gesamthono-rarforderung von 186.499,52 DM. Hierauf hat die Gemeinschuldnerin - wiederum nach Darstellung des Beklagten - 141.751,55 DM gezahlt, und zwar in insgesamt 11. Teilbeträgen, zuletzt am 21.12.1988. Danach sind bis Mai 1990 keine Zahlungen mehr erfolgt, obwohl der Beklagte nach eigenem Vortrag im Jahre 1989 ständig versucht hat, seine offen-stehenden Forderungen gegenüber der Gemeinschuld-nerin einzutreiben. Neben weiteren Besprechungen habe es unter anderem am 23.05.1989 und am 14.12.1989 Gespräche mit den Geschäftsführern der Komplementär GmbH gegeben, über die der Beklag-te Gesprächsnotizen vorgelegt hat. Dabei sollen seitens der Gemeinschuldnerin jeweils Zahlungsver-sprechungen gemacht worden sein, ohne daß diese jedoch erfüllt wurden. Deshalb schrieb der Beklag-te unter dem 14.04.1990 an den Geschäftsführer K., daß er nach "den vielen Gesprächen bezüglich der offenen Rechnungen und unserem letzten Gespräch" nun um baldige Begleichung bitte. Er wies auf die schon im Dezember 1989 getroffene Verrechnungsver-einbarung hin. Daraufhin kam es dann im Mai 1990 zu einer weiteren Besprechung, bei der dann die Verrechnung sei es endgültig vereinbart, sei es bestätigt wurde. Der offengebliebene Betrag, der vor dem Landgericht ebenfalls streitig war, wurde sodann unstreitig an den Beklagten gezahlt. Mit Datum vom 02.08.1990 stellte die KG Konkursantrag beim Amtsgericht Bonn, das zunächst den Kläger als Sequester bestellte und sodann durch Beschluß vom 16.10.1990 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnete.
Der Beklagte will aus der Zahlung der 9.797,97 DM im Mai 1990 schließen, daß die Gemeinschuldnerin sehr wohl noch in der Lage gewesen sei, seine Forderungen zu erfüllen, daß diese also werthaltig gewesen seien. Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend.
Der Beklagte schildert selbst, daß er sich das ge-samte Jahr 1989 hindurch vergeblich um die Beglei-chungen seiner Forderungen bemüht habe. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Darstellung des Klä-gers über die Geschäftslage der Gemeinschuldnerin schon vor 1990 nicht substantiiert bestritten hat, haben die Geschäftsführer der Komplementär GmbH in ihrem Konkursantrag vom 02.08.1990 selbst erklärt, daß sich die Gesamtlage der Gemeinschuldnerin seit Anfang 1990 verschlechtert habe, angeblich uner-wartet. Dieser Allgemeinzustand der Gemeinschuld-nerin in Verbindung mit der Hinhaltetaktik, wie sie vom Beklagten selbst geschildert wird, läßt den Schluß zu, daß dieser seine Forderung jeden-falls insoweit, als sie über den im Mai 1990 aus-gezahlten Rest hinaus ging, nur noch in der Weise einbringen konnte, daß er sie mit seinen Einlage-verpflichtungen verrechnete.
Unter diesen Umständen ist eine Werthaltigkeit der Forderung des Beklagten keinesfalls aufgrund der vom Beklagten vorgetragenen Umstände schlüssig dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Dies ins-besondere auch deshalb, weil es darauf ankommt, ob die Gemeinschuldnerin über Mittel verfügte, aus denen sie alle gegen sie gerichteten fälligen For-derungen erfüllen konnte, nicht nur die einzelne des Beklagten und Einlageschuldners (BGHZ 90, 370, 373). Um die Werthaltigkeit seiner Forderung ganz oder teilweise darzutun, wäre es also Sache des Beklagten gewesen, die Fähigkeit der KG zur Erfül-lung sämtlicher fälliger Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung darzutun. Daran fehlt es.
Ob der Beklagte der KG im Ergebnis ein kapitaler-setzendes Darlehen gegeben hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die II. Instanz und Wert der Be-schwer des Beklagten: 10.000,00 DM