Kauf EDV-Anlage: Hersteller nicht Vertragspartner trotz Beratung und Werbung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach erklärter Wandlung Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz nutzloser Aufwendungen wegen behaupteter Mängel einer EDV-Anlage. Streitpunkt war, ob der Hardwarehersteller Vertragspartner des Erstkaufs (Systemschein Nr. 01) geworden war. Das OLG Köln verneinte einen Vertragsschluss mit dem Hersteller, da Angebote und Abwicklung über den autorisierten Vertragshändler liefen und die Klägerin dessen Rechnung vereinbarungsgemäß bezahlte. Reine Mitwirkung des Herstellers bei Anbahnung, Beratung und technischer Projektbegleitung begründet ohne weiteres keine Vertragspartnerschaft; Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bestehen daher nicht.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung ohne Erfolg; kein Vertragsschluss mit dem Hersteller nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich mit demjenigen zustande, der als Anbieter auftritt und die Rechnung stellt; werbende und beratende Mitwirkung des Herstellers ersetzt den Vertragsschluss nicht.
Tritt ein autorisierter Vertragshändler als Anbieter der Hardware/Software auf und erfolgt die vereinbarte Rechnungsabwicklung über diesen, spricht dies maßgeblich gegen eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Hersteller.
Die Unterzeichnung herstellerseitiger Bestell-/Systemunterlagen begründet für sich genommen keinen Kaufvertrag mit dem Hersteller, wenn die Unterlagen erkennbar der Bestellung über den Vertragshändler dienen.
Aus Korrespondenz zur technischen Projektabstimmung, Referenzkundeneigenschaft oder Mitwirkung des Herstellers an der Installation folgt ohne eindeutige Erklärung kein Anerkenntnis einer eigenen vertraglichen Liefer- oder Gewährleistungspflicht des Herstellers.
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln bestehen nur gegenüber dem Vertragspartner des Kaufvertrags; ist der Hersteller nicht Vertragspartner, scheiden kaufrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen ihn aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 85 O 13/91
Leitsatz
Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 1991 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 13/91 - wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann sie Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftszentralbank oder öffentlichen Sparkas-se erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Wandlung des Kaufvertrages über eine EDV-Anlage (Hardware und Software) sowie auf Ersatz nutzloser Aufwendungen in Anspruch.
Der erste Kontakt zwischen den Parteien kam auf einer Fachmesse in K. zustande, auf der der Zeuge Z. als Vertriebsbeauftragter der Beklagten tätig war. In der Folgezeit wurde zu den Gesprächen zwischen den Parteien die Firma I. C. GmbH als sogenannter "CP" der Beklagten hinzugezogen. Als Lieferant der Software wurde außerdem die Firma S in Ka. einge-schaltet. Es kam sodann zu einem Angebot der Firma I. an die Klägerin vom 12.12.1988, an das sich wei-tere Erörterungen anschlossen. Sodann richtete die Firma I. ein überarbeitetes Angebot an die Beklagte mit Datum vom 10.01.1989. Mit Datum vom 25.01.1989 unterzeichnete die Klägerin den Systemschein Nr. 01 der Beklagten, in dem die einzelnen Teile der be-stellten Anlage enthalten waren.
Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhielt die Klägerin weder von der Beklagten noch von der Firma I.. Die Anlage wurde der Klägerin im ersten Quartal 1989 ausgeliefert. Entsprechend der Mitteilung der Beklagten in einem Schreiben vom 16.02.1989, daß die "rechnungsmäßige Abwicklung des Projekts" über die Firma I. erfolgen solle, erstellte diese die Rechnung, die dann von der Klägerin bezahlt wurde.
Mitte des Jahres 1989 kam es zu ergänzenden Bestellungen der Klägerin gemäß den Systemscheinen Nr. 02 und 03 der Beklagten (Bl. 87, 106 d.A.). Insoweit sind unstreitig Verträge zwischen den Parteien geschlossen worden. Die zugehörigen Rechnungen, die die Klägerin dem Landgericht mit Schriftsatz vom 02.07.1991 vorgelegt hat, sind bisher nicht bezahlt worden und dementsprechend auch nach der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 04.07.1991 nicht in der Klageforderung enthalten.
Nach mehreren Beanstandungen rügte die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.1989 gegenüber der Beklagten verschiedene Mängel und stellte ihr die gesamte Anlage zur Verfügung. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.1990 die Wandlung des Kaufvertrages. Mit der Klage begehrt sie die Rückzahlung des Kaufpreises und macht den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend. Wegen der Berechnung der Klageforderung im ein-zelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 9 ff. d.A.) i.V.m. dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1991 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.941,92 DM nebst 9 % Zinsen von 63.821,45 DM seit dem 01.10.1990 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe im einzelnen be-zeichneter Teile.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat insbesondere bestritten, daß sie Vertrags-partner der Klägerin geworden sei. Die Vertragsver-handlungen seien vielmehr von Anfang an mit der Firma I. GmbH geführt worden.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Be-weisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 02.09.1991 Bezug genommen.
Sodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Nachweis eines Kaufvertrages mit der Beklagten nicht geführt habe.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Insbesonde-re behauptet sie nach wie vor, daß die Beklagte ihr Vertragspartner sei. Dies ergebe sich aus dem Ablauf der Verhandlungen und auch aus der nachfol-genden Korrespondenz und dem von ihr unterzeichne-ten Systemschein 01. Dies begründet die Klägerin im einzelnen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, daß Gegenstand der Klage auch Teile seien, über die unstreitig Mitte 1989 gemäß dem System-schein Nr. 02 ein Vertrag mit der Beklagten zustan-degekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bittet, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-bank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu dürfen.
Die Beklagte tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 25.03.1992 entgegen.
Der Senat hat die von der Klägerin benannte Zeugin F. vorsorglich gemäß § 273 ZPO zum Verhandlungstermin vom 18.05.1992 geladen. Das daraufhin an den Senat gerichtete Schreiben der Zeugin F. vom 04.05.1992 (Bl. 186 d.A.) ist in der mündlichen Verhandlung den Parteien bekannt gegeben worden. Auf einer Vernehmung der Zeugin hat die Klägerin daraufhin nicht mehr bestanden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Auch der Senat hält es nicht für bewiesen, daß die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin gewor-den ist. Ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen den Parteien bezüglich derjenigen Teile, für die die Klägerin den Kaufpreis bezahlt hat, dessen Rückzahlung sie mit der Klage verlangt, liegt nicht vor. Soweit die Klägerin darauf hinweist, es seien auch Teile Gegenstand der Klage, über die gemäß den Systemscheinen Nr. 02 und 03 unstreitig Verträge mit der Beklagten zustandegekommen sind, trifft dies nur insoweit zu, als die Klägerin solche Teile Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Beklagte zurückgeben will. Das ändert aber nichts daran, daß entsprechend der Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin des Landge-richts vom 04.07.1991, die im übrigen mit der Berechnung in der Klageschrift übereinstimmt, der gezahlte und jetzt zurückverlangte Kaufpreis sich nur auf Teile bezieht, die Gegenstand des Systemscheins Nr. 01 gewesen sind. Insoweit ist ein Vertrags-schluß zwischen den Parteien nicht nachgewiesen.
Nach dem ersten Kontakt zwischen den Parteien auf der Fachmesse in K. ist von vornherein die Firma I. C. GmbH als sogenannter "CP" der Beklagten zu den Gesprächen der Parteien zugezogen worden. Dies ergeben sowohl die vorliegenden schriftlichen Unterlagen als auch die Aussagen der Zeugen Z. - Vertriebsbeauftragter der Beklagten - und H., der die Klägerin seinerzeit bei der Anschaffung der EDV-An-lage beraten hat. Nach Darstellung des Zeugen Z. handelte es sich bei der Firma I. um einen Stütz-punkthändler der Beklagten.
Nach Darstellung des Zeugen H. hat es zunächst ein Gespräch am 12.12.1989 gegeben, an dem der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Firma I. Kx und dem Zeugen H. teilgenommen hat. Der Zeuge H. hat ausdrücklich bekundet, daß die Vorgespräche von der Firma I. geführt worden seien, allerdings sei der Zeuge Z. wenigstens einmal dabeigewesen. Schon am 12.12.1988 habe ein Angebot der Firma I. vorgelegen, das aber noch erörterungs-bedürftig gewesen sei.
An dieses Angebot und an das Gespräch vom 12.12.1988 schließt sich das Schreiben der Klägerin an die Firma I. vom 19.12.1988 an (Bl. 49 d.A.), in dem noch einige Klarstellungen erbeten werden. Es wird dort auch um Aufklärung gebeten, ob die Firma I. Vertragspartner der Beklagten sei. Daraufhin hat die Firma I. das auch von dem Zeugen H. erwähnte neue Angebot vom 10.01.1989 (Bl. 100 ff. d.A.) an die Klägerin gerichtet. Es handelt sich eindeutig um ein Angebot der Firma I., in dem auf S. 2 aus-drücklich erwähnt wird, daß die Firma I. der autorisierte CP der Beklagten für die MX-Serie und die PC-Linie sei. "Unser Betreuer ist der ihnen bekann-te Herr Z. von S.-K.."
Daraus geht hervor, daß hier die Firma I. der Klägerin ein Angebot machte, das auf Seiten des Herstellers, nämlich der Beklagten, von dem Zeugen Z. betreut werden sollte. Das sogenannte abschließende Organisationsgespräch hat nach Angaben des Zeugen Z. unter Beteiligung des Geschäftsführers der Klä-gerin, des Zeugen H. und des Zeugen Z. stattgefunden, wobei der Geschäftsführer Kx der Firma I. nur deshalb nicht anwesend war, weil er entweder in Ur-laub oder krank war.
Im Zusammenhang mit den Vorgesprächen hat der Zeuge Z. auch die handschriftliche Aufstellung (Bl. 73 d.A.) gefertigt, die entgegen der Darstellung der Klägerin und auch des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils kaum als "Angebot" bezeichnet werden kann. Der Zeuge Z. hat dann auch ausdrücklich bekundet, er habe der Klägerin klar gemacht, daß der Vertrag mit der Firma I. gemacht werden müsse, die sowohl die Hardware-Produkte der Beklagten als auch die Betriebssoftware, in diesem Falle der Firma S, anbiete. Nach den vorangegan-genen Angeboten der Firma I. konnte die Klägerin nach Auffassung des Senats auch mit nichts anderem rechnen.
Der Zeuge Z. hat sodann weiter bekundet, daß er den Systemschein Nr. 01 (Bl. 13 ff. d.A.) den die Klägerin unter dem 25.01.1989 unterschrieben hat, als Grundlage für die Bestellung bei der Firma I. vorbereitet habe. Daß dies der Sinn dieses Systemscheins war, scheint auch deshalb glaubhaft, weil ein Vertrag zwischen den Parteien insoweit nicht vorliegt, wie es andererseits betreffend die Systemscheine Nr. 02 und 03 aus der Mitte des Jahre 1989 der Fall ist. Insoweit sind unstreitig Ver-tragsbeziehungen zwischen den Parteien entstanden, die aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind, wenn man davon absieht, daß die Klägerin auch aufgrund dieser Verträge gelieferte Teile zurückgeben will.
Der Zeuge H. wußte zwar nicht, zwischen wem letztlich ein Vertrag zustande gekommen ist, auch er hat aber ausdrücklich bekundet, daß Angebote der Firma I. vorgelegen hätten. Bemerkenswert ist auch, daß nach der weiteren Bekundung des Zeugen sich die Beklagte später zunächst an die Firma I. gewandt hat, als Schwierigkeiten aufgetreten waren; die Firma I. hat dann auch versucht, die Anlage zum Laufen zu bringen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich ihm, H., gegenüber auch nicht etwa dahingehend geäußert, er sehe die Firma I. nicht als Vertragspartner an. Auch der EDV-Berater der Klägerin konn-te also deren Vortrag, es sei ein Vertrag mit der Beklagten zustandegekommen, nicht bestätigen; im Gegenteil spricht auch seine Aussage eher für ein Vertragsverhältnis mit der Firma I..
Ein Vertragsschluß mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem in der Berufungsbegründung besonders hervorgehobenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 16.02.1989 (Bl. 78 ff. d.A.). Dort bedankt sich die Beklagte, genauer ihr technisches Büro K. durch den Zeugen Z., für das entgegengebrachte Vertrauen und schreibt, daß die Klägerin nunmehr für den Verkaufsbereich des technischen Büros K. der Referenzkunde der Beklagten für den Anwendungsbereich H., das hier verwendete System, sei. In der Folge wurden "die am 25.01.1989 während der Vertragsverhandlungen festgehaltenen son-stigen Gesprächspunkte" bestätigt. Danach sollten sich "alle Projektverantwortlichen" zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt bei der Klägerin zur Abstimmung der Hard- und Softwareinstallation treffen. Teilnehmen sollten der Geschäftsführer der Klägerin, das Softwarehaus S, I. und die Beklagte. Die Definition der DATEV-Schnittstelle solle in dem Projektgespräch zwischen der Klägerin und S festge-legt werden. Es folgten dann die Angaben einiger Preise und der bereits im Tatbestand erwähnte Vermerk, daß die "rechnungsmäßige Abwicklung des Projektes... über unseren CP I." durchgeführt werde.
Unter den gegebenen Umständen liegt in diesem Schreiben nach Auffassung des Senats keine eindeutige Bestätigung, daß die Beklagte sich als Vertragspartner der Klägerin ansah. Wäre sie das gewesen, dann wäre kaum einzusehen, warum die Ange-legenheit "rechnungsmäßig" über die Firma I. abgewickelt werden sollte. Bei alledem ist, wie bereits erwähnt, auch zu berücksichtigen, daß die Firma I. gegenüber der Klägerin von vornherein als Anbieter aufgetreten war. Das Schreiben vom 16.02.1989 ist auch dann sinnvoll, wenn die Beklagte nicht selbst Vertragspartner war, wohl aber am Zustandekommen des Geschäftes über die ihr verbundene Firma I. interessiert war. Ein Referenzobjekt wäre auch dann die bei der Klägerin installierte Anlage für die Beklagte gewesen. Im übrigen ist dem Senat aus vergleichbaren Fällen bekannt, daß im EDV-Bereich die Anbahnung des Geschäfts und dessen technische Abwicklung nicht selten zwischen dem Hersteller und dem Kunden erfolgen, während das rechtlich zugrun-deliegende Vertragsverhältnis zwischen einem Ver-tragshändler des Herstellers und dem Kunden begrün-det wird.
Die Konditionen, auf die sich die Klägerin in einem Schreiben an die Firma I. vom 13.07.1989 (Bl. 51 d.A.) bezieht, und die auch in dem Schrei-ben der Klägerin an die Beklagte vom 29.08.1989 (Bl. 16 ff. d.A.) erwähnt werden, sind schon in dem Angebot der Firma I. vom 10.01.1989 enthalten und werden insofern in dem Schreiben der Klägerin vom 16.02.1989 auf S. 2 nur wiederholt. Auch hieraus ergibt sich deshalb kein eindeutiger Hinweis auf die Beklagte als Vertragspartner. Im Gegenteil folgt aus dem Schreiben der Klägerin vom 29.08.1989, daß zunächst überwiegend mit S und I. verhandelt worden ist. Daß die Beklagte in der Person des Zeugen Z. daran interessiert war, daß die Anlage bei der Klägerin lief, und sich deshalb in der Person des Zeugen Z. auch darum kümmerte, ist auch dann verständlich und einleuchtend, wenn sie nicht selbst Vertragspartner geworden war. Auch das weitere Schreiben der Beklagten vom 07.12.1989 (Bl. 26 d.A.) kann in diesem Sinne gelesen werden.
Auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin F. vom 04.05.1992 (Bl. 186 d.A.), die den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.1992 be-kannt gegeben worden ist, ergibt sich keine abwei-chende Beurteilung. An den Vertragsverhandlungen war die Zeugin nicht unmittelbar beteiligt, die für die Dateneingabe in die Anlage zuständig war. Sie war nur einmal dabei, als das Software-Programm vorgestellt wurde, und zwar von der Firma S. Über die bei den Akten befindlichen Systemscheine der Beklagten hinaus waren der Zeugin Verträge der Klägerin, sei es mit der Beklagten, sei es mit den Firmen S oder I., nicht bekannt. Zum Nachweise eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien kann diese Darstellung naturgemäß nicht ausreichen. Auf einer förmlichen Vernehmung der Zeugin hat die Klägerin nach Bekanntgabe des Schreibens der Zeugin nicht mehr bestanden.
Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie deren Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vor-läufig vollstreckbar.
Streitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:
73.941,52 DM.