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Oberlandesgericht Köln·19 U 169/18·19.12.2018

Berufung wegen Auskunftsanspruch: Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt, Verwerfung angedroht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat gegen ein Teilurteil Berufung eingelegt; der Senat setzte den Berufungsstreitwert auf bis zu 600,00 € fest. Zentrales Problem war das maßgebliche Abwehrinteresse und dessen Glaubhaftmachung hinsichtlich des Zeit‑ und Kostenaufwands für die Erfüllung einer titulierten Auskunftspflicht. Mangels substantiierter Darlegung schätzt das Gericht den Aufwand gering und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen; der Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da der Streitwert die erforderliche Mindestsumme nicht übersteigt und die Beklagte das Abwehrinteresse nicht substantiiert glaubhaft gemacht hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung des Berufungsstreitwerts im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen ist vorrangig das Abwehrinteresse des Rechtsmittelklägers nach dem voraussichtlichen Zeit‑ und Kostenaufwand für die Auskunftserteilung zu berücksichtigen.

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Pauschale oder unkonkrete Schätzungen zum Zeit‑ und Arbeitsaufwand genügen nicht; derjenige, der ein hohes Abwehrinteresse geltend macht, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Erfüllung der Verpflichtung einen entsprechend hohen Aufwand verursacht.

3

Glaubhafte Darlegung tatsächlicher Umstände zum Wert des Abwehrinteresses ist erforderlich; fehlen glaubhafte Angaben, kann das Gericht den Streitwert nach billigem Ermessen schätzen (§ 511 Abs. 3 ZPO).

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Übersteigt der Streitwert des Beschwerdegegenstands nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Mindestsumme von 600,00 €, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 3 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 89 O 67/17

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

II. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln – 89 O 67/17 – als unzulässig zu verwerfen.

III. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu Ziffer II. binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

3

Der Berufungsstreitwert ist auf bis zu 600,00 € festzusetzen. Das für den Berufungsstreitwert und damit die vorliegende Beschwer der Beklagten gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO relevante Abwehrinteresse richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 09.07.2013 - 19 U 67/13 -, 18.10.2011 - 19 U 110/11 -, 30.08.2011 - 19 U 76/11 -, 14.07.2016 - 19 U 58/16 -, jeweils m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 „Auskunft“, m. w. N.). Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung des Senats vom 15.11.2018 hingewiesen worden.

4

Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2018 beschränkt sich ohne jeglichen substantiierten Vortrag auf die Mitteilung, dass von einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand ausgegangen werde, der mit 30-40 Stunden für das "Herausfiltern" der Datenbestände sowie mit 60-70 Stunden für die "Aufarbeitung" der Daten beziffert wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die titulierte Auskunftsverpflichtung sich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 bezieht, ist von der Beklagten in keiner Weise dargelegt und auch für den Senat nicht nachvollziehbar, wie die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung einen derart umfangreichen Zeit- und Kostenaufwand auslösen soll. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist ohne konkreten Fallbezug und erkennbar "gegriffen". Im Hinblick hierauf schätzt der Senat den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung auf bis zu 600,00 €. Schließlich hätte die Beklagte ihre tatsächlichen Angaben zum Wert des Abwehrinteresses gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft machen müssen.

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II.

6

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Mindestsumme von 600,00 € nicht übersteigt, beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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III.

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Zu Ziffer II. ist der Beklagten - wie in Ziffer III. des Tenors dieses Beschlusses bestimmt - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.