Berufung zurückgewiesen: Umfangspflicht des Buchauszugs bei Stornogefahrmitteilungen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln ein; das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurück. Der Senat bestätigte, dass Buchauszüge Angaben über versandte Stornogefahrmitteilungen enthalten müssen, damit Handelsvertreter Provisionsansprüche und Stornoabwehrmaßnahmen prüfen können. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine der in § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegt.
Ein vom Prinzipal vorzulegender Buchauszug muss Angaben über versandte Stornogefahrmitteilungen enthalten, damit der Handelsvertreter seine Provisionsansprüche und mögliche Stornoabwehrmaßnahmen überprüfen kann.
Die rechtzeitige Versendung einer Stornogefahrmitteilung kann als Nachbearbeitungsmaßnahme ausreichend sein, unabhängig vom tatsächlichen Eingang der Mitteilung beim Handelsvertreter (maßgeblich sind die Versandangaben).
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 500/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.08.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 500/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 24.05.2012, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest.
Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2011 anführt, es bestünde kein Anspruch auf Vervollständigung des Buchauszugs, soweit Stornogefahrmitteilungen unmittelbar an die Klägerin übersandt worden sind, so führt dieser Einwand nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter gerade ermöglichen, seine Provisionsansprüche zu überprüfen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Stornoabwehrmaßnahmen überprüfen zu können. Da nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, die rechtzeitige Versendung einer Stornogefahrmitteilung ungeachtet ihres Eingangs beim Handelsvertreter als Nachbearbeitungsmaßnahme ausreichend sein kann (BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2010 − VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1519, 1594 Rn. 24), sind die Angaben über versandte Stornogefahrmitteilungen schon deshalb erforderlich, damit der Handelsvertreter einen Abgleich zwischen bei ihm eingegangenen und nach Angaben des Prinzipals versandten Mitteilungen vornehmen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €