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Oberlandesgericht Köln·19 U 169/11·23.05.2012

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung – Ergänzung Buchauszug (§87c HGB)

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und gibt der Beklagten drei Wochen zur Stellungnahme. Streitgegenstand ist die Ergänzung eines Buchauszugs nach § 87c HGB um Angaben zu Bestandserhaltungsmaßnahmen und Stornogefahrmitteilungen. Das OLG bestätigt, dass solche Angaben erforderlich und nicht pauschal bei Kleinstbeträgen entbehrlich sind; der Tenor sei bestimmbar und vollstreckbar.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und gibt der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Nach § 87c HGB besteht ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs, sofern der erteilte Auszug nicht gänzlich unbrauchbar, aber in Teilen unvollständig ist.

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Angaben über Bestandserhaltungsmaßnahmen und Stornogefahrmitteilungen sind in den Buchauszug aufzunehmen, da deren Weglassen die Frage der Verantwortlichkeit für Nichtausführung im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB beeinflussen kann.

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Ein genereller Ausschluss der Pflicht zur Stornoabwehr bei Kleinstbeträgen ist nicht gerechtfertigt; allenfalls kommt es zu einer reduzierten Darlegungslast oder Beweiserleichterung im konkreten Einzelfall.

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Zur Auslegung und Vollstreckbarkeit eines Tenors können Tatbestand und Entscheidungsgründe herangezogen werden; es genügt gegebenenfalls der Vermerk, dass keine Maßnahmen getroffen wurden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 500/10

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 31.08.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 500/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Das Landgericht hat dem Antrag auf Ergänzung des Buchauszugs im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben.

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1. Es ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs besteht, wenn der gemäß § 87 c Abs. 2 HGB erteilte Buchauszug nicht gänzlich unbrauchbar sondern lediglich in Teilen unvollständig ist (BGH, Urteil vom 20.02.1964 – VII ZR 147/62, BeckRS 1964, 31190906; Senat, Urteil vom 12.02.2010 – 19 U 105/09, zitiert nach juris, Rn. 184 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2003 – 35 U 36/02, BeckRS 2003, 30318315; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 – 4 W 68/07, NJW-RR 2008, 1422; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 87c Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

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a) In dem erteilten Buchauszug fehlen Angaben über Bestandserhaltungsmaßnahmen und Stornogefahrmitteilungen. Sie sind in den einem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug aufzunehmen, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, dass die Nichtausführung des Vertrags im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 unter II. 2 c.; Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, 247 Rn. 18; Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 87c Rn. 15; Löwisch in:  Ebenroth/Boujong/Joost/Stroh, HGB, 2. Auflage 2008, § 87c Rn. 69).

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b) Die Angaben waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dabei kommt es für den Anspruch auf Erteilung bzw. Ergänzung des Buchauszugs schon nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Versicherungsunternehmen auch bei Kleinstbeträgen zur Stornoabwehr verpflichtet ist. Die Frage, ob und ggf. ab welcher Provisonshöhe Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind, stellt sich erst, wenn über den Provisionsanspruch selbst gestritten wird. Denn der Buchauszug soll den Versicherungsvertreter überhaupt erst in die Lage versetzen zu prüfen, ob ihm ein Provisionsanspruch zusteht. Das sichere Bestehen des Anspruchs setzt er gerade nicht voraus. Zwar hätte in einem Provisionsprozess das Versicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornierung darzulegen und zu beweisen. Es würde für den Versicherungsvertreter aber ein nicht zumutbares Prozessrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprüche einklagen müsste, bei denen eindeutig ist, dass der Provisionsanspruch, unabhängig von der Höhe des Provisionsanspruchs jedenfalls wegen ausreichender Stornoabwehrmaßnahmen weggefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335II.2.c): zur Art des Stornogrundes).

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Den berechtigten Interessen des Prinzipals kann durch eine tatsächliche Vermutung zu seinen Gunsten Rechnung getragen werden, dass der Handelsvertreter bei Kleinstbeträgen selbst keine Stornoabwehrmaßnahmen ergriffen hätte. Dies mag dazu führen, dass bei Kleinststornos die Darlegungslast des Prinzipals auf der Leistungsstufe des Provisionsrechtsstreits reduziert ist und der Handelsvertreter verpflichtet ist, näher zu substantiieren, weshalb Stornoabwehrmaßnahmen erforderlich waren (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, zitiert nach juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.11.1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546, 547; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.05.2012 – 19 U 3/12, nicht veröffentlicht). Selbst wenn man eine tatsächliche Vermutung annehmen möchte, dass bei Kleinstbeträgen ein wirtschaftlich denkender Handelsvertreter im Zuge einer laufenden Geschäftsbeziehung eine Nachbearbeitung wegen einer etwa aufgetretenen Stornogefahr vernünftigerweise nicht vorgenommen hätte, weil er in dieser Zeit mit höherer Erfolgsaussicht versuchen könnte, Neugeschäft zu vermitteln, als die Rettung eines Kleingeschäfts zu versuchen (OLG Celle, Urteil vom 28.06.2001 – 11 U 221/00, zitiert nach juris, Rn. 7), so ändert dies deshalb nichts. Denn über eine Beweiserleichterung geht die Rechtsprechung auch des Oberlandesgerichts Celle nicht hinaus, wenn es selbst die von ihm angenommene Untergrenze von 100 DM davon abhängig macht, dass ein Missbrauch weder ersichtlich ist noch auf der Hand liegt (OLG Celle, a.a.O. Rn. 8). Diese auch durch das Oberlandesgericht Celle vorgenommene Einschränkung zeigt gerade, dass es sich nicht um einen allgemeingültigen Anspruchsausschluss handelt.

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Ohne dass es deshalb entscheidungserheblich darauf ankäme, bestehen Zweifel, ob eine feste Wertgrenze überhaupt sachgerecht ist oder ob bei der Frage nach einem zulässigen Verzicht auf Stornoabwehrmaßnahmen nicht eher auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist. Die vom Gesetz in § 87a Abs. 3 HGB vorgenommene Risikoverteilung ist eindeutig. Wenn und soweit einem Versicherungsunternehmen die Stornoabwehr bei Kleinststornos lästig ist oder ihm unwirtschaftlich erscheint, mag es darauf verzichten, muss dann aber dem Handelsvertreter seine verdiente Provision zahlen. Dass diese eindeutige Risikozuordnung bei Kleinststornos nicht gelten soll, ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht. Hinzu kommt, dass spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2005 (BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196, 1197 unter III.4) anerkannt ist, dass (bei ungekündigtem Versicherungsvertretervertrag) eine Stornogefahrmitteilung, die die Möglichkeit zur eigenen Nacharbeitung durch den Vertreter gibt, als Abwehrmaßnahme ausreichend ist. Eine solche Mitteilung ist in Zeiten des elektronischen Datenverkehrs als Email schnell und kostengünstig an den Vertreter versandt. Eine übermäßige Belastung des Prinzipals ist hier auch bei Kleinstbeträgen nicht erkennbar.

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Es sind nicht nur theoretisch Fälle denkbar, in denen der Handelsvertreter auch bei Kleinststornobeträgen ein wirtschafltliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Kundenbeziehung hat. Dies mag etwa der Fall sein, wenn ihm die der Stornierung zugrunde liegende Kundenbeziehung wegen möglichen Folgegeschäfts wichtig erschien oder wenn auf Grund der individuellen Ausgestaltung der Verträge mit einem Versicherungsnehmer zwar die einzelne Provision als solche gering ist, die Ansprüche in ihrer Gesamtheit aber einen erheblichen Umfang haben. Zu denken ist etwa an einen Kunden, der wegen finanzieller Engpässe eine Reihe kleiner Versicherungen kündigt und der bei Umgestaltung der Vertragsverhältnisse hätte gehalten werden können. Auch kann an Kunden gedacht werden, die aus Unzufriedenheit mit der Abwicklung eines Schadensereignisses alle weiteren Verträge beim Unternehmen kündigen. Die Beispiele ließen sich fortsetzen. Sie zeigen jedenfalls, dass das Abstellen auf einen festen Provisionssatz problematisch ist.

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c) Die Ergänzung des Buchauszugs um die im Tenor des landgerichtlichen Urteils benannten Angaben beschwert die Beklagte auch nicht unzumutbar. Regelmäßig sind die zugrunde liegenden Angaben in der EDV erfasst. Soweit die Beklagte keine Stornoabwehr betrieben hat, etwa weil sie der Ansicht ist, dass eine solche wegen eines Kleinstbetrages nicht erforderlich war oder für sie nicht wirtschaftlich erschien, so kann sie die Information, dass keine Maßnahmen getroffen wurden, ebenfalls ohne größeren Aufwand in den Buchauszug aufnehmen.

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d) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tenor des landgerichtlichen Urteils sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Das Gegenteil ist der Fall. Zweifel an Art und Umfang der zu erteilenden Informationen bestehen jedenfalls nach der Ergänzung des Tenors durch Beschluss vom 06.01.2012 nicht. Es ergibt sich ohne weiteres, dass über Art und Umfang von Bestandserhaltungsmaßnahmen und über Stornogefahrmitteilungen nur Informationen zu erteilen sind, wenn tatsächlich Stornierungen vorliegen.

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Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass in Zweifelsfällen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können. Da der Kläger die tenorierten Auskünfte nach seinem Antrag nur „im Falle der Stornierung“ begehrt, kann beim objektiven Empfänger kein Zweifel über den Umfang der Auskunftspflicht verbleiben.

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Selbst wenn man mit der Beklagten anderes annehmen möchte, könnte sie ihrer Auskunftspflicht Genüge tun, indem sie in die fraglichen Spalten einen Vermerk einträgt, der etwa lauten könnte: „keine Bestandserhaltungsmaßnahmen getroffen, da keine Stornierung“. An der Vollstreckbarkeit des Tenors ändert dies nichts.

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2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird hingewiesen.