PKH für Berufung abgelehnt: kein weiterer Vertragshändlerausgleich (§ 89b HGB analog)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Berufung, mit der ein höherer Vertragshändlerausgleich verlangt wurde. Streitpunkt war, ob über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB besteht und wie er zu berechnen ist. Das OLG verneinte bereits erhebliche Unternehmervorteile aus dem überlassenen Kundenstamm und sah zudem keinen höheren Ausgleich als 790,45 EUR als gerechtfertigt an. Die Berufung biete daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb PKH versagt wurde.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.
Ein Vertragshändlerausgleich analog § 89b Abs. 1 HGB setzt voraus, dass dem Unternehmer aus dem überlassenen Kundenstamm erhebliche Vorteile aus fortbestehenden Geschäftsbeziehungen zufließen.
Erhebliche Vorteile im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB liegen nur vor, wenn aus den fortbestehenden Geschäftsbeziehungen Umsätze und Gewinne in nicht zu vernachlässigender Größenordnung zu erwarten sind.
Für die Prognose der aus Mehrfachkunden zu erwartenden Vorteile kann regelmäßig an das letzte Vertragsjahr angeknüpft werden; ein Rückgriff auf längere Zeiträume erfordert einen atypischen, für die Prognose nicht repräsentativen Verlauf des letzten Vertragsjahres.
Eine nach Vertragsbeendigung fortgeführte oder aufgenommene Konkurrenztätigkeit des Vertragshändlers kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung analog § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 22/09
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 S. 1 ZPO. Der Insolvenzschuldnerin steht über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 790,45 EUR hinaus kein Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Vertragshändlerausgleichs analog § 89 b Abs. 1 HGB zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch sind bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die dafür erforderliche Überlassung des Kundenstamms ist allerdings in § 13 Ziff. 5. des Vertragshändlervertrags vorgesehen und kann tatsächlich auch durch die Übermittlung der erforderlichen Kundendaten im Zusammenhang mit der Übersendung einer Garantiekarte beim Neufahrzeugkauf erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf HVR (00) Nr. 945). Der Beklagten sind dadurch jedoch keine erhebliche Vorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB zugeflossen.
Von der Erheblichkeit eines Vorteils kann nur ausgegangen werden, wenn der Unternehmer aus der fortbestehenden Geschäftsbeziehung mit den vom Handelsvertreter/ Vertragshändler neu gewonnenen Kunden einen Umsatz und Gewinn in nicht nur zu vernachlässigender Größenordnung erzielen kann (vgl. BGH ZIP 1997, 1832, 1834; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 89 b Rn. 84; von Hoyningen-Huene in: Münchener Kommentar, HGB, 2. Auflage, § 89 b Rn. 80). Dem steht vorliegend der von der Insolvenzschuldnerin im letzten Vertragsjahr mit dem Verkauf von „Ducati“-Motorrädern an Mehrfachkunden erzielte Rohgewinn von 1.227,59 EUR entgegen. Im Übrigen belaufen sich auch die in den vorangegangenen vier Vertragsjahren mit Mehrfachkunden erzielten Rohgewinne auf überschaubare Beträge zwischen 1.555,82 EUR und 6.831,83 EUR. Bei Vorteilen unter 15.000,00 EUR ist die Erheblichkeit bei einem größeren Unternehmen indessen in Frage zu stellen (vgl. Löwisch a.a.O. Rn. 84). Jene Grenze unterschreiten die von der Insolvenzschuldnerin im letzten Vertragsjahr, aber auch in den vorangegangenen vier Vertragsjahren erzielten Gewinne deutlich.
2. Darüber hinaus beliefe sich ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Insolvenzschuldnerin analog § 89 b Abs. 1 HGB auf nicht mehr als den vom Landgericht für gerechtfertigt erachteten Betrag von 790,45 EUR.
Die vom Landgericht gewählte Berechnungsmethode an Hand des in der Vergangenheit mit Hilfe von Mehrfachkunden erzielten Rohertrags greift der Kläger vom Ansatz her nicht an. Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts, allein auf das - regelmäßig heranzuziehende – letzte Vertragsjahr abzustellen, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die „Renault“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 1503) meint, das Landgericht habe auf den Durchschnitt der Mehrfachkundenroherträge während der letzten fünf Vertragsjahre, jedenfalls aber auf das arithmetische Mittel des jüngsten sowie viert- und fünftletzten Geschäftsjahrs (Bl. 215 GA) abstellen müssen, ist entgegen seiner Ansicht nicht von einem atypischen und deshalb für eine Prognose nicht hinreichend repräsentativen Verlauf des letzten Vertragsjahres auszugehen.
Die Insolvenzschuldnerin hat im letzten Vertragsjahr mit dem Verkauf eines neuen Motorrads der Marke „Ducati“ an einen Mehrfachkunden einen Rohgewinn von 1.227,59 EUR erzielt. Einen Rohgewinn dieser Größenordnung, nämlich 1.555,82 EUR und 1.715,72 EUR, hat sie auch im viert- und fünftletzten Vertragsjahr aus dem Verkauf von einem beziehungsweise zwei neuen „Ducati“-Motorrädern erwirtschaftet. Soweit die Insolvenzschuldnerin im vor- und drittletzten Vertragsjahr aus der Veräußerung von sechs beziehungsweise drei Neufahrzeugen Rohgewinne von 6.831,83 EUR und 4.521,69 EUR erwirtschaftet hat, lagen auch diese Beträge nur wenige tausend EUR über den ansonsten erzielten Gewinnen. Jedenfalls kann nicht das letzte Vertragsjahr als außergewöhnlich schlechte Rohgewinne abwerfend, sondern muss im Gesamtgefüge der letzten Vertragsjahre insbesondere das vorletzte Vertragsjahr als atypisch erfolgreich eingestuft werden. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der mit dem Verkauf von „Ducati“-Motorrädern erzielte Rohgewinn während der letzten fünf Vertragsjahre kontinuierlich zurückgegangen ist, so besteht kein hinreichender Anlass, für die nach § 89 b Abs. 1 Nrn. 1, 2 HGB anzustellende Vorteils- und Verlustprognose statt auf das regelmäßig zu Grunde zu legende letzte Vertragsjahr auf einen längeren Zeitraum zurückzugreifen.
Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die Insolvenzschuldnerin im letzten Vertragsjahr nur deshalb einen geringeren Rohgewinn aus dem Verkauf von neuen „Ducati“-Motorrädern an Mehrfachkunden erzielt hat, weil sie von Januar bis Mitte Mai 2007 von der Beklagten keine neuen Modelle mehr geliefert bekommen hat. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe der Insolvenzschuldnerin neue Fahrzeuge wegen vorgeschobener Abrechnungsdifferenzen vorenthalten (Bl. 21, 66 f. GA), hat die Beklagte entgegen gehalten, dass die Insolvenzschuldnerin aus eigenem Antrieb den Vertrieb von „Ducati“-Neufahrzeugen eingestellt habe (Bl. 41, 110, 117 GA). Nichts desto trotz hat der Kläger nicht präzisiert, dass und in welchem Umfang er bei der Beklagten im Jahr 2007 Neufahrzeuge bestellt hat, die vor Beendigung des Vertragshändlervertrags nicht mehr ausgeliefert worden sind. Hierauf hat bereits das Landgericht in seinem Urteil hingewiesen, ohne dass der Kläger seine diesbezüglichen Vorwürfe daraufhin in tatsächlicher Hinsicht weiter konkretisiert hat.
Hinzu kommt im Übrigen, dass die Insolvenzschuldnerin in den vorangegangenen vier Vertragsjahren (bis auf das atypische vorletzte Vertragsjahr) ebenfalls nur ein bis drei Neufahrzeuge an Mehrfachkunden veräußert hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenzschuldnerin während der im Jahr 2007 verbleibenden Vertragslaufzeit von viereinhalb Monaten bei einer Belieferung seitens der Beklagten weitere „Ducati“-Motorräder an einen Mehrfachkunden verkauft hätte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ist sein Verweis auf die im Februar beginnende saisonale Verkaufsperiode unbehelflich. Ausweislich der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung hat die Insolvenzschuldnerin im vorletzten Vertragsjahr lediglich zwei Neufahrzeuge und im viertletzten Vertragsjahr nur ein neues Motorrad, im dritt- und fünftletzten Vertragsjahr hingegen kein einziges Neufahrzeug vor dem 11. Mai verkauft. Dann aber kann auf Grund der in Vergangenheit stattgefundenen Verkäufe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzschuldnerin bei einer Belieferung durch die Beklagte vor der Beendigung des Vertragshändlervertrags am 11.05.2007 auch nur ein weiteres Motorrad an einen Mehrfachkunden veräußert hätte.
Eine Erhöhung des im Rahmen des Ausgleichsanspruchs anzusetzenden Rohgewinns erscheint schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das letzte Vertragsjahr während der laufenden Motorrad-Saison 2007 beendet worden ist (vgl. Bl. 21 GA). Die Heranziehung des letzten Vertragsjahres stellt sich nichts desto trotz als repräsentativ dar, da mit der Zeit von Mitte Mai 2006 bis Oktober 2006 und von Februar 2007 bis Mitte Mai 2007 die vom Kläger bezeichnete Motorrad-Saison vollständig erfasst ist.
Von dem deshalb zu Grunde zu legenden Rohgewinn des letzten Vertragsjahres in Höhe von 1.227,59 EUR hat das Landgericht zu Recht einen – im Rahmen der Rohertragsmethode regelmäßig mit 2,5 % anzusetzenden (vgl. BGH NJW 1997, 1503, 1505) –, an Hand des Gesamtverkaufspreises aus dem Mehrfachverkauf im letzten Vertragsjahr (= 8.991,59 EUR) bemessenen Abzug in Höhe von 224,78 EUR (= 1.002,81 EUR) für händlertypische und verwaltende Kosten in Abzug gebracht.
Soweit das Landgericht weiter einen – im Kfz-Vertragshändlerbereich nach allgemeiner Auffassung zu Grunde zu legenden - Prognosezeitraum von fünf Jahren herangezogen hat, sind sachliche Gründe, die bei Motorrädern einen anderen Zeitraumen angezeigt erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr hat auch der Kläger in erster Instanz darauf abgestellt, dass der Prognosezeitraum für motorisierte Fahrzeuge generell mit fünf Jahren zu bemessen ist (Bl. 65 GA). Dementsprechend greift er jene Berechnungsmethode des Landgerichts nicht an.
Von dem danach errechneten Betrag von 5.014,05 EUR hat das Landgericht einen nachvollziehbar auf 25 % geschätzten und vom Kläger akzeptierten Abzug im Hinblick auf die Sogwirkung der Marke „Ducati“ vorgenommen.
Soweit es eine weitere Billigkeitskürzung analog § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB um 60 % im Hinblick auf die Konkurrenztätigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgenommen hat, ist dieser Abzug nicht zu beanstanden. Eine im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Händlervertrags aufgenommene Konkurrenztätigkeit kann anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1996, 2302). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Vertragshändler eine bereits praktizierte Konkurrenztätigkeit im Anschluss an die Beendigung eines Händlervertrags fortsetzt. Die Insolvenzschuldnerin hat nach Mitte Mai 2007 noch längere Zeit den Handel mit Motorrädern der Marken „Triumph“ (bis Ende 2008, Bl. 66), „Aprilia“ und „Yamaha“ (jeweils bis Frühjahr 2009) aufrecht erhalten, wofür sie auf den vorhandenen Kundenstamm zurückgreifen konnte. Dabei ist der Kläger dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, dass der Vertrieb von „Ducati“-Neufahrzeugen im Jahr 2004 etwa ein Viertel des mit dem Verkauf von Neufahrzeugen erzielten Umsatzes ausgemacht hat und der Anteil in der Folgezeit weiter rückläufig war (Bl. 38 f. GA), nicht entgegen getreten. Unter diesen Umständen erscheint die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Konkurrenztätigkeit mit einem Anteil von 60 % nachvollziehbar.
Sofern der Kläger einwendet, er habe nach Mai 2007 – was bei Beendigung des Vertragshändlervertrags mit der Beklagten absehbar gewesen sei (Bl. 217 GA) - nur noch vereinzelt Fahrzeuge anderer Fabrikate veräußert (Bl. 14, 66, 69, 108, 216 f. GA), hat die Klagepartei dies erstinstanzlich damit erläutert, dass das Geschäft der Insolvenzschuldnerin nach der Beendigung des Vertragshändlervertrags mit der Beklagten wegen der allgemeinen Marktlage und der schwachen Kapitalausstattung der Insolvenzschuldnerin im Niedergang begriffen war (Bl. 23, 108 GA). Dass die Insolvenzschuldnerin auf Grund dessen den vorhandenen Kundenstamm faktisch nicht ausgenutzt hat, ist indessen ihrer Risikosphäre zuzurechnen und lässt im Übrigen nicht erkennen, dass sich dadurch im Falle des Weitervertriebs neuer „Ducati“-Motorräder der damit erzielte Anteil am Gesamtumsatz verschoben hätte. Soweit der Kläger nunmehr anführt, auf Grund der Nichtbelieferung der Beklagten im Jahr 2007 habe er keine Umsätze mehr erzielt, die ihm den Ankauf von Motorrädern anderer Fabrikate ermöglicht hätten (Bl. 216 GA), hat er – wie aufgezeigt – schon ein Fehlverhalten der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.
Schließlich hat das Landgericht den sich nach dem vorgenommenen 80prozentigen Billigkeitsabzug ergebenden Betrag von 752,10 EUR berechtigter Weise nach der – in der Rechtsprechung anerkannten (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1548, 1554) und zutreffend angegebenen (Nennbetrag : 60 x 52,9907) – Multifaktorenformel von Gillardon abgezinst (= 664,24 EUR). Zwischen den verschiedenen Abzinsungsmethoden kann das Gericht frei wählen (vgl. Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Auflage, § 89b HGB Rn. 48).
Der vom Landgericht unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ermittelte Ausgleichsbetrag von 790,45 EUR lässt sich demnach an Hand der von ihm vorgenommenen Berechnungsmethode und dabei plausibel gewichteten Berechnungskriterien nachvollziehen. Dann aber bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob und wenn ja, in welcher Höhe der zugesprochene Betrag im Hinblick auf die zu erwartende Abwanderung von Kunden weiter zu kürzen gewesen wäre.