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Oberlandesgericht Köln·19 U 167/98·17.10.1999

Berichtigung des Sicherheitsleistungsbetrags im Tenor nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigt den im Tenor des Urteils enthaltenen Betrag einer Anordnung zur Sicherheitsleistung wegen offenkundiger Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Im Tenor heißt es irrtümlich "50.000 Millionen DM", berichtigt wird auf "50.000,-- (in Worten: Fünfzigtausend) DM". Die Korrektur dient der Klarstellung des willentlichen Inhalts ohne Änderung des materiellen Ergebnisses.

Ausgang: Berichtigung des Tenors hinsichtlich des Sicherheitsleistungsbetrags nach § 319 ZPO stattgegeben; Betrag auf 50.000 DM berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit ist nach § 319 ZPO zulässig, wenn der irrtümliche Wortlaut eindeutig von dem gewollten Inhalt abweicht.

2

Offensichtliche Zahlendreher oder Fehlschreibungen im Tenor können berichtigt werden, soweit der richtige Inhalt aus dem Urteilstext ohne weitergehende Auslegungen sicher feststellbar ist.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO bezieht sich auf die Korrektur formeller Fehler im Urteilstext und ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung, sondern stellt den vom Gericht gewollten Wortlaut her.

4

Die Berichtigung eines Sicherheitsleistungsbetrags im Tenor ist zulässig, wenn die offenbare Unrichtigkeit die Vollstreckung oder Auslegung der Entscheidung beeinträchtigen kann und der korrekte Betrag aus dem Zusammenhang ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 203/98

Tenor

In pp.

Rubrum

1

wird die Anordnung der Sicherheitsleistung im Tenor des Urteils des Senats vom 1.10.1999 hinsichtlich der Beklagten wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "50.000 Millionen DM" heißen muß "50.000,-- (in Worten: Fünfzigtausend) DM.