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Oberlandesgericht Köln·19 U 166/92·11.02.1993

Berufung: Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249/§ 251 BGB – Nachweispflicht und Vergleichsangebote

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Ersatz hoher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten erkannten nur einen Teilbetrag an. Das OLG Köln bestätigt, dass Mietwagenkosten grundsätzlich nach § 249 S.2 BGB ersatzfähig sind, ihre Grenze § 251 Abs.2 BGB aber unverhältnismäßige Aufwendungen ausschließt. Der Geschädigte trägt Darlegungs- und Beweislast für Erforderlichkeit und hätte vor Vertragsschluss nach Sondertarifen und ein bis zwei Vergleichsangeboten fragen müssen. HUK-Empfehlungen binden den Versicherer nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Ersatz überhöhter Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietwagenkosten während der Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs sind nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich ersatzfähig; die Grenze der Naturalrestitution bestimmt § 251 Abs. 2 BGB, wonach unverhältnismäßige Aufwendungen nicht ersetzt werden.

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Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass die Mietwagenkosten erforderlich und im Rahmen des Erforderlichen liegen; die Darlegungs- und Beweislast trifft nicht ohne weiteres den Schädiger.

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§ 254 BGB findet nur sinngemäß Anwendung bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrags.

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Vor Abschluss des Mietvertrags hat sich der Geschädigte nach der Möglichkeit von Sondertarifen zu erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einzuholen; nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob ein Tarif außerhalb des Üblichen liegt.

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Empfehlungen des HUK-Verbandes sind unverbindlich und binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 249 S. 2, 251 ABS. 2, 254 ABS. 2§ 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen§ 251 Abs. 2 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 249 S. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 16/92

Leitsatz

1. Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeugs entstehen, hat der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen (Anschluß an BGH NJW 1985, 793). 2. Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages anzuwenden. 3. Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793, 794). 4.Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1992 verkündete Urteil der 28. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 16/92 - wird auf seine Kosten zurückgewie-sen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

3

In diesem Rechtsstreit geht es um den Rest eines unstreitig von den Beklagten voll zu tragenden Unfallschadens aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 4.371,49 DM. Dieser Betrag ist nach der Ab-rechnung des Beklagten zu 3) in seinem Schreiben vom 13.02.1992 offengeblieben, weil die Beklagten insoweit die vom Kläger geltend gemachten Mietwa-genkosten laut Rechnung der Fa. K. vom 07.10.1991 in Höhe von 12.779,49 DM brutto nicht anerkennen wollen. Zwar hat der Beklagte zu 3) den gesamten Rechnungsbetrag an die Fa. K. aufgrund Anweisung und Sicherungsabtretung des Klägers zu Gunsten der Fa. K. gezahlt, gegenüber dem Kläger hat er aber mit Schreiben vom 19.12.1991 eindeutig zu erkennen gegeben, daß im Verhältnis zwischen Ge-schädigtem und Schädiger eine Abrechnung insoweit noch vorbehalten bleibe. Anders ist die Frage des Beklagten zu 3) nach der voraussehbaren Fahrlei-stung und der Hinweis auf einen auszuhandelnden Pauschalbetrag nicht zu verstehen. Der Beklagte zu 3) hat also die - im übrigen in vollem Umfang be-stehende - Forderung des Autovermieters gegenüber dem Kläger beglichen, andererseits aber diesem gegenüber einen Abrechnungsvorbehalt gemacht. Im Verhältnis zwischen den Parteien kann deshalb von einer vorbehaltlosen Zahlung und damit auch von einem entwaigen Anerkenntnis des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht die Rede sein. An-gesichts dessen bedarf es eines Rückgriffs auf Be-reicherungsansprüche der Beklagten gegen den Klä-ger nicht.

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Tatsächlich geht es demzufolge entgegen der Mei-nung der Berufungsbegründung um die Restmietwagen-kosten. Auch wenn der Kläger vorträgt, diese seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits, greift er dar-auf doch jedenfalls hilfsweise zurück, wie seine Ausführungen in der Berufungsbegründung (dort Sei-te 3 ff.) erkennen lassen.

5

Die nunmehr noch geltend gemachten Mietwagenkosten stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagten verwei-sen zu Recht darauf, daß er nicht ohne weiteres den Mietwagen zu den Konditionen der Fa. K. mie-ten dürfte. Zu den sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen hat der Senat bereits in einem früheren Urteil vom 03.02.1989 (19 U 169/88 = 21 O 330/87 LG Köln) eingehend Stellung genommen. Danach gehören die Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Fahrzeuges entstehen, zu dem Herstellungsaufwand für dieses Fahrzeug, den der Schädiger - hier die Beklagten - nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat (BGH NJW 1985, 793 m.w.N.). Die Grenze der Naturalrestitution in Form eines Mietfahrzeuges wird durch § 251 Abs. 2 BGB be-stimmt, wird also überschritten, wenn die Natural-restitution mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (BGH a.a.O.). Das Verlangen eines Geschädigten auf Ersatz der Mietkosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls eine - wie hier - geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuges eingesetz-ten Ersatzwagen scheitert nur in Ausnahmefällen an der genannten Grenze, und zwar nur dann, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirt-schaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (BGH a.a.O. Seite 794). Wird die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB eingehalten, dann kann nach § 249 Satz 2 BGB der zur Herstellung erforderliche Geld-betrag verlangt werden, und es geht dann nur noch darum, ob die Restitution im konkreten Fall auf billigere Weise möglich ist. Daß sich die Mietwa-genkosten in diesem Sinne im Rahmen des erforder-lichen halten, hat der Geschädigte - hier also der Kläger - darzulegen und nötigenfalls zu bewei-sen, nicht etwa nach § 254 Abs. 2 BGB der Schä-diger (BGH a.a.O.). Die Vorschrift des § 254 BGB wird hier nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetra-ges angewendet. Was erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Ge-schädigten verhalten hätte (BGH a.a.O.).

6

Der Anspruch des Klägers scheitert daran, daß er ohne weiteres das Angebot der Fa. K. angenommen hat, ohne dort nach der Möglichkeit eines Son-dertarifs zu fragen und ohne Vergleichsangebote einzuholen. Dazu war er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Der Kläger brauchte zwar nicht Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen aus-findig zu machen (BGH a.a.O. und NJW 1985, 2637, 2639), es war aber von ihm zu erwarten, daß er sich durch ein oder zwei Konkurrenzangebote verge-wisserte, ob das Angebot der Fa. K. nicht deutlich aus dem Rahmen fiel (BGH NJW 1985, 2637, 2640). Das konnte ohne weiteres telefonisch erledigt werden, wie auch der Bundesgerichtshof angemerkt hat. In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der Berufungsbegründung ebenso wie in I. Instanz nur unsubstantiiert vorgetragen, der Zeuge H. habe drei andere Angebote eingeholt, die sämtlich nicht günstiger gewesen seien. Daraus ist weder zu erkennen, wo die Angebote eingeholt worden sind, wie sie lauteten und wonach der Kläger überhaupt gefragt hat. Andererseits ist unstreitig, daß bei der Fa. I. ein gleichartiges Fahrzeug bei achttä-giger Nutzungszeit und 5000 gefahrenen Kilometern für 8.408,00 DM brutto gemietet werden konnte, daß Nachfragen des Klägers also aussichtsreich gewesen wären. Der Kläger hatte insbesondere auch deshalb Anlaß zu Erkundigungen, weil das unfallgeschädigte Fahrzeug, wie der Kläger in seinem Anwaltsschrei-ben vom 08.01.1992 mitgeteilt hat, seinerzeit geschäftlich in ganz Deutschland eingesetzt war im Rahmen der vom Kläger betriebenen Anlagenberatung und seiner Immobiliengeschäfte. Insbesondere seien Fahrten in die neuen Bundesländer erforderlich gewesen. Wenn auch der Umfang der Fahrten nicht im einzelnen genau voraussehbar gewesen sein mag, so war unter diesen vom Kläger selbst geschilderten Umständen doch mit einer erheblichen Fahrleistung zu rechnen, was Fragen nach etwaigen günstigen Sonder- oder Pauschalangeboten geboten hätte.

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Wenn der Bundesgerichshof ausgeführt hat (NJW 1985, 793, 794), der Geschädigte dürfe nur dann einen Mietvertrag nicht zu Lasten des Schädigers abschließen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar sei, daß das von ihm ausgewählte Unternehmen Miet-wagensätze verlange, die außerhalb des Üblichen liegen, dann kann diese Aussage angesichts des oben bereits zitierten späteren Urteils nur so verstanden werden, daß diese Feststellung erst nach Einholung von Konkurrenzangeboten getroffen werden kann und darf.

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Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, der Tarif der Fa. K. entspreche Empfehlungen des HUK-Verbandes, und daß auch die Beklagte schon danach abgerechnet habe. Die Empfehlungen des HUK-Verbandes sind unverbindlich und hindern die in Anspruch genommene Versicherung im Verhältnis zum Schädiger nicht daran, sich im Einzelfall darauf zu berufen, daß das Ersatzfahrzeug auch billiger zu haben gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1992, 134; OLG Hamm, OLGR 1993, 23).

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Nach allem kann der Kläger keine höheren Mietwa-genkosten als die von den Beklagten zugestandenen 8.408,00 DM verlangen.

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Da die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Klä-ger ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 4.371,49 DM