Berufung wegen Schadensersatz nach Kippzylinder-Defekt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil sich an einem gelieferten Kippanhänger der Kippzylinder löste und Schaden an Anhänger und Zugmaschine entstand. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Ein Mangel des Zylinders war nicht nachgewiesen, und eine stillschweigende Zusicherung der Fehlerfreiheit ist bei neuen Waren die Ausnahme. Ersatzansprüche nach § 463 BGB erfordern eine zugesicherte Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen; andernfalls kommen Minderung oder Wandlung in Betracht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mangelfolgeschäden nach § 463 BGB ist Schadensersatz nur gegeben, wenn der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder auf arglistigem Verschweigen eines Mangels beruht.
Ob eine Warenangabe nur Beschreibung (§ 459 Abs. 1 BGB) oder Zusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB) ist, richtet sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte; eine stillschweigende Zusicherung erfordert erkennbaren Gewährwillen des Verkäufers.
Beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung der Abwesenheit jeglicher Fehler die Ausnahme und bedarf besonderer Umstände.
Liegt lediglich ein Sachmangel ohne zugesicherte Eigenschaft vor, beschränkt sich der Käuferanspruch grundsätzlich auf Minderung oder Wandlung (§§ 459, 462 BGB), nicht auf Schadensersatz nach § 463 BGB.
Deliktische Haftung nach § 823 BGB setzt darlegbare Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Auswahl oder Einbau voraus; branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen müssen konkretisiert und ein Pflichtverstoß substantiiert behauptet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 394/95
Leitsatz
Der Verkäufer einer neuen Sache sichert in der Regel nicht - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zu, vielmehr kann insoweit lediglich von einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden (in Anlehnung an BGH NJW 1996, 1465). Deshalb stehen dem Käufer einer AnhängerDruckpresse auch dann keine Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB gegenüber dem Verkäufer zu, wenn diese infolge eines Fehlers einen Schaden am Anhänger verursacht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.1996 - 20 O 394/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den Schaden, der durch das Auseinanderfallen des am Kippsattelanhänger vorhandenen Kippzylinders an Anhänger und Zugmaschine entstanden ist. Der Kippsattelanhänger ist am 21.2.1995 von der Beklagten geliefert worden, der Unfall ereignete sich am 22.4.1995. Der Kläger behauptet, der Schaden sei durch einen Defekt des Kippzylinders verursacht worden; falls dies nicht der Fall sei, könne er nur darauf beruhen, daß der Kippanhänger nicht kompatibel zu der Zugmaschine gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Mangel des Kippzylinders sei nicht nachgewiesen; die Beklagte habe den Kläger auch nicht auf die Folgen eines Überdrucks hinweisen müssen.
Vertragliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Anspruchsgrundlage könnten insoweit die §§ 459, 463 BGB sein. Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich zwar um einen Mangelfolgeschaden (Begleitschaden), der grundsätzlich vom Regelungsgehalt des § 463 BGB erfaßt wäre; weitere Voraussetzung wäre jedoch, daß der Schaden durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das arglistige Verschweigen eines Fehlers verursacht worden ist; das ist nicht der Fall.
Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. 1 BGB) oder ob mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, daß aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen, wobei dies auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten geschehen kann (st. Rspr. des Senats zuletzt BGHZ 122, 256 , 259). Bei der Annahme einer stillschweigenden Zusicherung ist allerdings Zurückhaltung geboten, wenn die Erklärung des Verkäufers, aus der eine Zusicherung hergeleitet werden soll, zugleich der Bezeichnung der Kaufsache dient (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 112/77 = WM 1978, 1175 unter I 1). Insbesondere beim Verkauf neu hergestellter beweglicher Sachen ist die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung grundsätzlich die Ausnahme, die der besonderen Begründung anhand der Umstände des Einzelfalls bedarf (BGH - VIII ZR 53/94 - 28.11.94; DRsp-ROM Nr. 1995/2770= BB 1995, 118 = BGHZ 128, 111 = DAR 1995, 106 = DB 1995, 723 = DRsp I (130) 391 c-d = MDR 1995, 258 = NJW 1995, 518 = NZV 1995, 105 = VRS 88, 331 = ZfS 1995, 97).
Vertragsgrundlage war die Lieferung einer Hochdruckpresse mit einem Druck bis zu 250 bar, die der Kläger mit der Begründung verlangt hat, seine Zugmaschine verfüge über eine Hochdruckpumpe bis 250 bar. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zugesichert hat, daß die von ihr gelieferte Presse diese Voraussetzungen erfülle und zusammen mit der Zugmaschine des Klägers betrieben werden könne. Eine solche Presse ist aber auch eingebaut worden, wie von der Beklagten vorgetragen und vom Kläger nicht bestritten worden ist. Der Kläger hat darüber hinaus selbst vorgetragen, daß er bis zum Unfallereignis regelmäßig Quarzsand abgekippte habe. Daraus ergibt sich, daß die Presse grundsätzlich für den vertraglich bestimmte Verwendungszweck geeignet war und die zugesicherten Eigenschaften aufwies. Weshalb sie gleichwohl nicht kompatibel gewesen sein könnte, hat der Kläger mit keinem Wort erläutert, das ist auch sonst nicht ersichtlich. Daß die Beklagte irgend etwas arglistig verschwiegen haben könnte, hat der Kläger nicht einmal behaupten können.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, daß der Schaden durch einen (z.B. Material-) Fehler der Presse verursacht worden ist, wofür die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte geliefert hat, könnte dies keinen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 463 BGB begründen; vielmehr rechtfertigte dies nur einen Anspruch auf Minderung oder Wandlung nach §§ 459, 462 BGB. Denn dann handelte es sich nicht um das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, weil nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß der Verkäufer einer neuen Sache - stillschweigend - die Abwesenheit jeglicher Fehler zusichert; das ist die Ausnahme, die stets einer besonderen Begründung bedarf. Aus der stillschweigenden Käufererwartung des Klägers, der als selbstverständlich davon ausgegangen sein dürfte, daß der neue Zylinder technisch einwandfrei war, kann lediglich eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dieses Inhalts hergeleitet werden; für eine stillschweigende Zusicherung dieses Inhalts reicht das Schweigen des Verkäufers im allgemeinen auch dann nicht aus, wenn ihm diese Käufererwartung bekannt war (so BGH NJW 1996, 1465 [1466]).
Es liegen selbst nach dem Vortrag des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte bei Auswahl oder Einbau der Presse Sorgfaltspflichten verletzt und hierdurch schuldhaft zum Schaden beigetragen hat, so daß eine deliktische Haftung (§ 823 BGB) ebenfalls ausscheidet. Insbesondere kann dergleichen nicht aus der in der Berufungsbegründung erstmals aufgestellten Behauptung des Klägers hergeleitet werden, ihm sei bekannt, "daß bei Mitbewerbern der Beklagten ... zusätzliche Sicherheitsventile am Hydraulikzylinder zum Standard gehören". Der Kläger hätte schon behaupten können müssen, daß der Einbau ohne ein derartiges Ventil gegen anerkannte Regeln der Technik verstieße und daß die Beklagte dies habe erkennen müssen, was er nicht getan hat und offensichtlich auch nicht kann; der Zylinder ist nachweislich von einer Spezialfirma, der Fa. G., hergestellt und eingebaut worden; auch benutzt der Kläger den Zylinder nach seiner Reparatur weiter, wie die Beklagte bisher unwidersprochen vorgetragen hat.
Auch wenn es hiernach nicht mehr entscheidend darauf ankommt, so sprechen doch gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß die Pumpe in der Zugmaschine des Klägers, die dieser samt Hydraulik selbst eingebaut hat, einen unzulässigen Überdruck erzeugt hat; denn ausweislich des Schreibens der Fa. G. vom 27.2.1996 wurde bei einer Überprüfung am 2.6.1995 in Anwesenheit des Klägers ein hydraulischer Druck bei Vollgas von wenigstens 400 bar festgestellt; das ist in dem Arbeitsbericht, auch festgehalten worden; der Kläger hat diese Feststellungen persönlich unterzeichnet. Die Behauptung des Klägers, die Maschine sei im Leerlauf gelaufen, ist senatsbekannt praxisfremd, wie bereits in der mündlichen Verhandlung den Prozeßbevollmächtigten der Parteien erläutert worden ist. Der LKW wurde laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils 25 -35 cm vorgefahren, um die Ladung vollständig abrutschen zu lassen; hierzu muß man ruckartig vorfahren, weil ein Rucken des Aufliegers erzeugt werden soll, damit die restliche Ladung abrutscht; das ist im Leerlauf nicht möglich, weil sonst der Motor "abgewürgt" würde.
Denkbare Ansprüche nach § 1 ProdHaftG scheiden schon deshalb aus, weil die beschädigte Sache (Zugmaschine u. Anhänger) nicht für den privaten Gebrauch, sondern für den gewerblichen bestimmt war.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer für den Kläger: 42.871,30 DM