Vertrag zugunsten Dritter: Erwerb der Sparbriefforderung durch den Begünstigten (§ 331 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Auszahlung eines beim AG hinterlegten Sparbriefbetrags, nachdem sie als Begünstigte eines Vertrags zugunsten Dritter benannt war. Streitgegenstand ist, ob die aus dem Sparbrief herrührende (noch nicht fällige) Forderung mit dem Tod des Kontoinhabers auf die Begünstigte übergeht oder in den Nachlaß fällt. Das OLG bejaht den Übergang auf die Begünstigte und verneint einen Nachlaßfall; die Bank ist zur Auszahlung verpflichtet wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Ausgang: Berufung der Klägerin ist erfolgreich; Bank zur Einwilligung in Auszahlung an die Klägerin verpflichtet (ungerechtfertigte Bereicherung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 331 BGB umfasst auch solche Rechte am Konto, die nach Vertragsschluss entstehen und zur Gutschrift auf das begünstigte Konto bestimmt sind.
Ein nicht verbrieftes Recht auf Auszahlung eines Sparbriefkapitals geht mit dem Tod des Kontoinhabers unmittelbar auf den Begünstigten über und fällt nicht in den Nachlaß, soweit es aus dem begünstigten Konto herrührt.
Bei Vorliegen einer Sparbriefurkunde steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der verbrieften Forderung zu; dies berührt nicht den Übergang der Forderung auf den Begünstigten.
Hält die Bank als Hinterlegungsgläubigerin die Auszahlung entgegen, obwohl dem Begünstigten die Forderung zusteht, kann dies eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 I 1 BGB begründen.
Leitsatz
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
§ 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist um ihre Stellung als Hinterlegungsgläubigerin ungerechtfertigt bereichert und muß daher in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin einwilligen (§ 812 I 1 BGB; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rn 22 m.N.). Dementsprechend ist der Urteilstenor formuliert worden, der in der Sache dem Begehren der Klägerin entspricht.
Die verstorbene Stiefmutter der Klägerin (Mutter der Beklagten), die Vereinigte Volksbank C. und die Klägerin haben 1987/88 einen Vertrag zugunsten der Klägerin geschlossen, wonach diese mit dem Tod der Stiefmutter alle Rechte aus deren Konten, darunter dem Sparkonto Nr. 3760 3754 10, erwerben sollte, ohne daß sie in den Nachlaß fielen (§ 331 BGB). Das ist unstreitig, so daß es nicht darauf ankommt, daß in dem verwendeten Formular (Bl. 17 d.A.) die zutreffende Alternative nicht angekreuzt worden ist. Am 17.8.1990 hat die Stiefmutter bei der Bank einen Sparbrief zum Ausgabepreis von 30.000 DM gezeichnet, der eine Laufzeit bis zum 20.8.1991 hatte. Der Gegenwert sollte dem o.g. Sparkonto belastet, die anfallenden Zinsen und das Kapital bei Fälligkeit unstreitig auf dieses Konto überwiesen werden. Insoweit handelt es sich deshalb um einen Schreibfehler, wenn in der Zeichnungsurkunde (Bl. 14 d.A.) das begünstigte Konto die Nr. 3760 1754 10 statt 3760 3754 10 trägt. In dem Schreiben der Bank an die Klägerin vom 5.9.1991 (Bl. 15 d.A.) ist dementsprechend auch die richtige Konto-Nr. 3760 3754 10 angegeben. Eine Sparbriefurkunde wurde vereinbarungsgemäß nicht ausgestellt, wie aus dem Zeichnungsschein hervorgeht. Vor Eintritt der Fälligkeit des Sparbriefs ist die Stiefmutter verstorben. Weil die vier Erben sich nicht geeinigt haben, hat die Bank die 30.000 DM beim AG Cochem hinterlegt.
Wenn das LG ausführt, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des Sparbriefs geworden; dieser sei vielmehr in den Nachlaß gefallen, dann geht es offenbar davon aus, es habe eine Sparbriefurkunde existiert. Das war aber nicht der Fall, sondern die Erblasserin hinterließ einen nicht verbrieften Anspruch auf Auszahlung des Sparbriefkapitals nebst Zinsen bei Fälligkeit. Abgesehen davon steht das Recht an der Urkunde gemäß § 952 BGB dem Gläubiger der verbrieften Forderung zu. Diese ist mit dem Tode der Erblasserin unmittelbar auf die Klägerin übergegangen, ohne in den Nachlaß zu fallen.
Die Vereinbarung der Erblasserin mit der Bank über die Zeichnung des Sparbriefs ist auf dem Hintergrund des vorangegangenen Vertrages zugunsten der Klägerin zu sehen, an dem die Erblasserin und die Bank ebenfalls beteiligt waren, der also beiden bekannt war. Daher wußten beide, daß das Konto Nr. 3760 3754 10 mit dem Tod der Erblasserin der Klägerin zustand. Die Regelung in dem Sparbrief-Zeichnungsschein bedeutet unter diesen Umständen, daß Versprechender (Bank) und Versprechensempfänger (Erblasserin) des vorangegangenen Vertrags diesen zugunsten der Klägerin als Dritter dergestalt ergänzten, daß ihr für den Fall, daß die Erblasserin vor Fälligkeit des Sparbriefs starb, als bekannter neuer Inhaberin des Kontos Nr. 3760 3754 10 die Forderung auf Übertragung des Kapitals zustehen sollte. Die Klägerin erwarb damit die Forderung der Erblasserin so, wie diese sie im Zeitpunkt ihres Todes innehatte, also noch nicht fällig, sondern betagt. Ob die Erblasserin der Klägerin vor ihrem Tod das Sparbuch übergeben hat, ist unerheblich. In den Nachlaß fiel die Forderung damit nicht. Hätte die Erblasserin die Fälligkeit erlebt, dann hätte mit ihrem Tode die Klägerin das Kapital (soweit noch vorhanden) als Teil des Kontoguthabens erworben.
Diese Auslegung scheint auch sachgerecht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Erblasserin mit dem Erwerb des Sparbriefs zum Nachteil der Klägerin handeln wollte. Offenbar war es tatsächlich so, daß die Erblasserin nur eine bessere Verzinsung erreichen, im übrigen aber alles beim alten, nämlich bei der Regelung des vorangegangenen Vertrages, lassen wollte. Anscheinend hat die Bank das im Grunde ähnlich gesehen; darauf deutet jedenfalls das Schreiben an die Klägerin vom 5.9.1991 im zweiten Absatz hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 7.500,00 DM.