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Oberlandesgericht Köln·19 U 163/14·27.06.2015

Architektenhaftung als faktischer Bauleiter bei gravierenden Ausführungsfehlern

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ein Urteil, das sie als Architekt bzw. Generalunternehmerin gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz wegen mangelhafter Errichtung eines Anbaus verurteilt hatte. Streitpunkt war u.a., ob der Architekt neben der Planung durch faktisches Eingreifen während der Bauausführung Beratungs- und Hinweispflichten (faktische Objektüberwachung) übernommen und verletzt hat sowie ob Materialwerte im Wege von Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück. Die nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge auf die zweite Beklagte wurde als zulässig angesehen, änderte aber an der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nichts.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Schadensersatzverurteilung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bauplanender Architekt kann aus einem (auch konkludent geschlossenen) Architektenvertrag haften, wenn er während der Bauausführung durch Ratschläge, Bewertungen von Mängeln oder sonstiges Eingreifen eine faktische Objektüberwachung übernimmt und dabei erforderliche Hinweise auf gravierende Ausführungsfehler unterlässt.

2

Eine Tätigkeit im familiären oder freundschaftlichen Umfeld ist nicht als bloße Gefälligkeit einzuordnen, wenn sie für den Bauherrn wirtschaftlich erheblich ist und der Architekt erkennbar besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und hierfür ein Entgelt erhält; dann ist ein Rechtsbindungswille regelmäßig anzunehmen.

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Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung kann die Stellung zunächst beschränkter Berufungsanträge eine spätere Erweiterung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, sofern die Erweiterung von den innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründen gedeckt ist.

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Werden Berufungsanträge nach zunächst unbeschränkter Berufungseinlegung nur für einen Streitgenossen gestellt, ist dies ohne weitere Umstände grundsätzlich weder als (Teil-)Rücknahme noch als Rechtsmittelverzicht der übrigen Streitgenossen auszulegen.

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Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 70 Abs. 3 BauO NRW§ 634 Nr. 4 BGB§ 636 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 199/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 199/13 -  wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.09.2014 - 18 O 199/13 -  und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses B 5 in I. Der Beklagte zu 1. ist ihr Schwager und Architekt. Die Beklagte zu 2. ist eine Baufirma, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand seit dem 08.10.2013 der Beklagte zu 1. ist.

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Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1. als den - unstreitig - mit der Planung und - nach ihrer Behauptung - auch mit der Überwachung von Bauarbeiten zur Errichtung eines Anbaus befassten Architekten und die Beklagte zu 2. als bauausführende Unternehmerin gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

5

Die Klägerin beabsichtigte, für ihren pflegebedürftigen Vater einen Anbau an ihr Wohnhaus errichten zu lassen. Sie überließ aus diesem Grunde ihrem Schwager - dem Beklagten zu 1. -  Unterlagen und Formulare. Der Beklagte zu 1. richtete mit Datum vom 27.05.2012 für die Klägerin auf dem Briefbogen „Q Architekt“ einen Bauantrag zum Anbau einer Wohneinheit an ein Bestandsgebäude an das Bauamt der Stadt I. Als Bauherrin unterzeichnete die Klägerin, als Entwurfsverfasser unterschrieb der Beklagte zu 1. unter der maschinenschriftlichen Eintragung „Planungsbüro Q“. Er stempelte die Unterlagen mit einem Architektenstempel (Anlage K 2, Bl. 47 ff. GA). Als Bauvorlageberechtigter nach § 70 Abs. 3 BauO NRW wurde gleichsam der Beklagte zu 1. angegeben; dies gilt ebenso für die mit dem Bauantrag eingereichten Planunterlagen, die das „Planungsbüro Q“ als den zuständigen Architekten aufführen.

6

Der Beklagte zu 1. empfahl der Klägerin die Beklagte zu 2. als Generalunternehme-rin. Letztere übergab der Klägerin mit Datum vom 18.06.2012 ein Angebot zur schlüsselfertigen Erstellung eines Anbaus an die klägerische Immobilie. Als Bestandteil des Angebotes wurde unter anderem die „Baubeschreibung der Architekten Planungsbüro Q vom 28.05.2012“ aufgeführt. Nach Besprechung des Angebots in Anwesenheit des Beklagten zu 1. sowie eines Vertreters der Beklagten zu 2. unterzeichneten beide das Angebot unterhalb der handschriftlichen Zeile „Auftrag erteilt  - Voraussetzung, dass die Baugenehmigung erteilt wird“. Die Parteien vereinbarten ausweislich des klägerseits angenommenen Angebotes einen Pauschalfestpreis von 60.000,00 EUR brutto, wobei die „angenommene Bauzeit 3 Monate“ betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Angebotes wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 (Bl. 45 f. GA) Bezug genommen. Bauleiter der Beklagten zu 2. war für das streitgegenständliche Bauvorhaben nach Angaben der Beklagten ein Herr X I2, wobei die genaue Funktion des Beklagten zu 1. über die reinen Planungsleistungen hinaus zwischen den Parteien streitig ist.

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Am 12.07.2012 informierte das Amt für Bauordnung und Untere Denkmalbehörde der Stadt I die Klägerin darüber, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Anbaus fertiggestellt sei. Mit Datum vom 23.07.2012 und 31.08.2012 stellte die Beklagte zu 2. der Klägerin einen Betrag von jeweils 20.000,00 EUR als Akontozahlung in Rechnung, die die Klägerin auf Ratschlag des Beklagten zu 1. vollumfänglich beglich. Von dem klägerischen Konto wurden weitere 20.000,00 EUR an die Beklagte zu 2. überwiesen. Auf Vorschlag des Beklagten zu 1. zahlte die Klägerin überdies das Honorar für die Erstellung des Bauantrages in Höhe von 2.530,00 EUR an die Firma Q2 M S.A. (Anlage K 4, Bl. 64 GA); der Beklagte zu 1. war zum damaligen Zeitpunkt als Architekt und Verwaltungsrat für diese Firma tätig.

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Die Bauarbeiten begannen am 06.08.2012.

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Eine erste Baubesichtigung durch die Klägerin in Begleitung des Beklagten zu 1. erfolgte nach Erstellung des Ringankers am 18.09.2012. Die Klägerin beanstandete die Mauerkonstruktion und die Betonbefüllung des Ringankers, während der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin von bloßen Schönheitsfehlern ohne negative Auswirkungen auf den Bau ausging. Am 02.10.2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Herr I2 nicht mehr für die Beklagte zu 2. tätig sei.

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Eine weitere Baubesichtigung fand am 05.10.2012 statt. Es nahmen an diesem Tage  der Beklagte zu 1., Herr S3 für die Beklagte zu 2. sowie der Zeuge K Q, der Ehemann der Klägerin und Bruder des Beklagten zu 1., teil. Der Zeuge K Q sprach seinen Bruder auf verschiedene - seiner Ansicht nach als mangelhaft empfundene - Werkleistungen an, die der Beklagte zu 1. wiederum als schlichte Schönheitsfehler beurteilte. Bei einer dritten Baubesichtigung am 23.10.2012 kündigte ein Vertreter der Beklagten zu 2. eine Mängelbeseitigung bis zum 26.10.2012 an. Der Beklagte zu 1. erklärte, keine weiteren Tätigkeiten für die Klägerin mehr auszuführen.

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Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 25.10.2012 dazu auf, das Objekt bis zum 16.11.2012 in einen sach- und fachgerechten Zustand zu versetzen und fertigzustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2012 ließ die Klägerin die Beklagten nochmals unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Weitere Bautätigkeiten erfolgten nicht mehr.

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Die Stadt I wandte sich mit Schreiben vom 10.12.2012 erneut an die Klägerin und mahnte das Fehlen verschiedener Positionen, unter anderem einer Baube-ginnanzeige, einer eigenhändigen Unterschrift des Bauleiters sowie der Nachweise über Schallschutz und Wärmeschutz an. Sie kündigte die Versiegelung der Baustelle an, falls die Angaben nicht binnen Wochenfrist nachgeholt würden (Anlage K 6, Bl. 68 GA). Eine fristgemäße Nachreichung der Daten und Belege erfolgte nicht. Stattdessen wandte sich das Amt für Bauordnung und Untere Denkmalbehörde am 17.12.2012 nochmals an die Klägerin und wies unter anderem darauf hin, dass weder die vorgelegte statische Berechnung noch der eingereichte Wärmeschutznachweis mit der Ausführung in der Örtlichkeit übereinstimme (Anlage K 52, Bl. 237 GA).

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Das vormalige Mietverhältnis des Vaters endete am 31.12.2012. Da der Anbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war, nahm die Klägerin ihren Vater bei sich im Hause auf. Er verstarb im März 2013. Der von der Klägerin mit der Feststellung von Mängeln und Schäden beauftragte Privatsachverständige L erstattete am 22.07.2013 ein Nachtragsgutachten, im Rahmen dessen er aus seiner Sicht die Mängel und Mängelbeseitigungskosten für das Haupthaus/Garten festhielt (Anlage K 46, Bl. 117 ff. GA). Der Anbau wurde zwischenzeitlich im Auftrag der Klägerin komplett abgerissen. Sie erhielt auf Veranlassung des Beklagten zu 1. von der Beklagten zu 2. einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR wegen der Bauschäden am Rohbau zurück.

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Die Klägerin hat mit Antrag vom 05.12.2012 gegen die Beklagte zu 2. ein selb-ständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn - 18 OH 52/12 - mit insgesamt 17 Beweisfragen zu diversen Mängeln und Mängelbeseitigungskosten des streitgegenständlichen Bauvorhabens eingeleitet. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G C hat am 04.04.2013 ein Gutachten erstattet, wegen  dessen Inhalts auf Bl. 13-44 der Gerichtsakten (Anl. K0) Bezug genommen wird. Der Sachverständige hat im Wesentlichen die von der Klägerin gerügten Mängel bestätigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass es sowohl aus technischer als auch wirtschaftlicher Sicht am sinnvollsten sei, den bereits errichteten Rohbau komplett abzureißen und neu zu errichten, wobei er als allein erhaltenswert und wiederverwendbar die Holzkonstruktion des installierten Daches angesehen hat. Die Beklagte zu 2. hat im selbständigen Beweisverfahren keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

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Die Klägerin hat des Weiteren mit Schriftsatz vom 02.01.2014 beim Landgericht Bonn zum Az. 18 O 1/14 einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Beklagten zu 1. gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 30.01.2014 ist der Zeuge K Q vernommen worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts (Bl. 54 ff. der beigezogenen Akte des Landgerichts Bonn - 18 O 1/14) verwiesen. Die Klägerin hat den dortigen Antrag nach Hinweis der Kammer zurückgenommen.

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Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren behauptet, dass der Beklagte zu 1. das Bauvorhaben als beauftragter Architekt fehlerhaft geplant und/oder fehlerhaft überwacht habe, während die Beklagte zu 2. den Bau mangelhaft ausgeführt habe. Der Beklagte zu 1. habe die Bauüberwachung und Bauleitung für die Klägerin aus Gefälligkeit jedenfalls bis zum 23.10.2012 übernommen. Er habe überdies zugesichert, die Abnahme nach Bauabschnitten durchzuführen und sich um alles zu kümmern. Der Bau hätte spätestens in der Weihnachtswoche 2012 fertig gestellt werden sollen, was sich auch aus dem vorgelegten Bauzeitenplan (Anlage K 51, Bl. 236 ff. GA) ergebe. Eine Sanierung bzw. Mängelbeseitigung sei mit einem geringeren finanziellen Aufwand unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Mängel nicht möglich gewesen, so dass nur der Abriss habe vorgenommen werden können. Nach dem Baustillstand sei zudem festgestellt worden, dass die Bodenplatte des Anbaus gerissen sei und dass mangels hinreichender Abdichtung zum Bestandsgebäude dort Wasser eingedrungen sei.

17

Die mangelhaften Werkleistungen der Beklagten hätten zu einem Gesamtschaden auf Klägerseite in Höhe von 111.363,57 EUR geführt, der sich aus den nachfolgenden Einzelpositionen zusammensetze:

18

1.

19

Abbruch- und Entsorgungsarbeiten der Firma M2 von 4.500,00 EUR brutto, zuzüglich Stornokosten von 309,40 EUR und 1.600,00 EUR (Anlage K 54 ff)

20

2.

21

Dachdemontage netto 2.200,00 EUR/brutto 2.618,00 EUR

22

3.

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nutzlose Gebühren für die Baugenehmigung von 156,00 EUR (Anlage K 7)

24

4.

25

gezahltes Architektenhonorar für den Bauantrag von 2.530,00 EUR

26

5.

27

Rückerstattung des gezahlten Werklohnes von 60.000,-- EUR

28

6.

29

nutzlose Aufwendungen für die gekaufte Küche von 3.210,31 EUR (Anlage K 11)

30

7.

31

Badezimmer und Bodenfliesen Firma C2 von 898,48 EUR (Anlage K 15 f)

32

8.

33

Dachdeckermaterialien Firma L2 & H von 521,20 EUR (Anlage K 17, K 83)

34

9.

35

Kernlochbohrung Firma B2 von 327,25 EUR (Anlage K 18)

36

10.

37

Prüfgebühren für das Institut für Baustoffprüfung von 178,50 EUR (Anlage K 19 f)

38

11.

39

Prüfgebühren für Statik Büro L3 von 357,60 EUR (Anlage K 21 f)

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12.

41

Bauschuttbeseitigung durch Firma P von 380,50 EUR (Anlage K 23 f)

42

13.

43

Terrassenfliesen der Firma P2 über 1.269,69 EUR (Anlage K 25)

44

14.

45

Sturz für Fenstereinbau Firma I3 von 235,27 EUR (Anlage K 26 f)

46

15.

47

Akontozahlung für Fenstereinbau Firma Q3 & G2 von 1.190,00 EUR (Anlage K 28 f)

48

16.

49

Bauzaun für 348,55 EUR (Anlage K 30)

50

17.

51

Schlussrechnung der Firma Q3 & G2 S über 952,00 EUR (K 31 f)

52

18.

53

Lagerkosten Firma B3 von Januar bis April 2013 je 119,00 EUR monatlich (K 34, K 41, K 44)

54

19.

55

Abschlussrechnung Büro L3 über 390,92 EUR (K 36, K 37)

56

20.

57

Lieferung Pflegebett Firma B3 über 148,16 EUR

58

21.

59

Stornokosten Treppenlift über 1.055,00 EUR (K 39, K 40)

60

22.

61

Auflösung der Möbeleinlagerung Firma B3 über 204,68 EUR (K 43)

62

23.

63

Mietausfall für November 2012 bis Juli 2013 monatlich 500,00 EUR, gesamt also 4.500,00 EUR

64

24.

65

pauschaler Zinsschaden von 2.000,-- EUR (Anlage K 47)

66

25.

67

am Wohnhaus erforderliche weitere Erdarbeiten, Landschaftsbauarbeiten etc über 32.778,46 EUR (Privatgutachten L, Anlage K 46, Bl. 117 ff GA). Tatsächlich durchgeführt worden seien hiervon bislang Schadensbeseitigungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von 18.097,27 EUR wie folgt:

68

a)

69

Erdarbeiten zum Schutz der Kelleraußenwand Firma M2 über 1.600,00 EUR brutto (Anlage K 62 f)

70

b)

71

Isolierung der Kelleraußenwand Firma B4 GbR für 1.785,00 EUR (Anlage K 64)

72

c)

73

Terrasse in Ursprungszustand Firma B4 GbR für 10.435,26 EUR (Anlage K 66)

74

d)

75

Instandsetzung der Einfahrt Firma B4 GbR für 938,61 EUR (Anlage K 69)

76

e)

77

notwendige Materialien für 2.637,33 EUR (Anlagen K 70 bis K 78)

78

f)

79

Abtransport des Aushubs Firma D für 166,60 EUR (Anlage K 79)

80

g)

81

Anbringen von Akkurinnen vor der Hauswand für 146,88 EUR (Anlage K 80)

82

h)

83

Baustelle von Müll entsorgt Firma P Dienstleistungen für 130,55 EUR (Anlage K 81)

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i)

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Bauzaun Firma I3 257,04 EUR (Anlage K 82).

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 111.363,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.237,56 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1. bestehe nicht, da er als Vertragspartner weder die Bauplanung noch die Bauüberwachung inne gehabt habe. Die Bauplanung sei vielmehr der Firma Q2 übergeben und die Beklagte zu 2. sei mit der Bauausführung und Bauüberwachung beauftragt worden. Die Klägerin habe überdies der Beklagten zu 2. das Recht auf Nachbesserung abgeschnitten, als sie Herrn I2 der Baustelle verwiesen habe, obgleich ausdrücklich die Behebung von angeblichen Mängeln angekündigt worden sei. Die Klägerin habe – so die Behauptung der Beklagten – gleichwohl den Anbau bereits drei Tage vor Ablauf der Nachbesserungsfrist abreißen lassen.

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Weiter haben die Beklagten behauptet, die durch den Sachverständigen Herrn C festgestellten Mängel hätten mit geringem Aufwand vollständig beseitigt werden können, so dass das ursprüngliche Bausoll unproblematisch hätte erreicht werden können. So hätte die ursprünglich für den Bereich unterhalb der Bodenplatte geplante Dämmung noch zwischen Bodenplatte und Estrich eingebaut werden können. Der fehlerhaft für das geschuldete Mauerwerk verwendete Kalksandstein hätte mit einer Verbreiterung des Dämmsystems ausgeglichen werden können. Der Sachverständige C habe die Mangelbeseitigungskosten überdies zu hoch geschätzt. Die Möglichkeiten einer günstigeren Sanierung seien durch das „Gutachten“ der Q4 GmbH vom 06.06.2013 (Bl. 280 f. GA) nachvollziehbar dargestellt worden. Was die Arbeiten am Bestandsgebäude betrifft, seien diese nicht kausal auf eine etwaige Werkleistung der Beklagten zu 2. zurückzuführen. Es lägen ohnehin keine Bauplanungs- oder Bauüberwachungsfehler vor, die kausal für den vermeintlichen Schaden geworden wären.

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Im Übrigen sei eine etwaige klägerische Forderung wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen der klägerseits vernichteten Baumaterialien erloschen. Der Rohbau habe 680,00 EUR für die Statik gekostet, die Dachstuhlkosten anteilsmäßig 6.000,00 EUR, Tiefbaukosten von 7.300,00 EUR, L2- und Grönhofpflaster von 375,00 EUR, Steine im Wert von 530,00 EUR, 1.600,00 EUR und 1.550,00 EUR sowie Rohre im Wert von 100,00 EUR seien verbaut worden; damit seien Materialien im Wert von 18.925,00 EUR durch den Abriss vernichtet worden, die ihr von der Klägerin hätten ausgehändigt werden müssen.

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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.09.2014 nur zum Teil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte auf Erstattung der durch die mangelhafte Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme verursachten Kosten in Höhe von 62.246,88 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB habe.

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Sie mache gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung geltend, was die Rückzahlung erbrachter Vergütungen und Honorare ebenso erfasse wie den Ersatz der Mehrkosten. Trotz der anderslautenden Erklärung in der Klageschrift erschließe sich bei der gebotenen Auslegung des Parteivortrages unter Berücksichtigung der im Einzelnen aufgeschlüsselten Positionen, dass kein Kostenvorschuss im Sinne des § 637 Abs. 3 BGB beansprucht werde. Da der Anbau bereits abgerissen worden sei, scheide ein Kostenvorschuss zur Beseitigung etwaiger Mängel des nicht mehr vorhandenen Werkes notwendig aus.

95

Zur Haftung der Beklagten zu 2.:

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Nach dem eindeutigen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. C liege eine in erheblichem Umfang mangelhafte Werkleistung im Sinne der §§ 633, 281 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Der Beklagten zu 2. habe die fachgerechte, funktionstaugliche und ordnungsgemäße Erstellung des Anbaus oblegen. Die anschaulichen und ein-dringlichen Schilderungen des Sachverständigen würden - soweit sie die mangelhafte Errichtung des Anbaus beträfen - durch die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die in das Gutachten eingestellten Bilder verdeutlichten die teils laienhaft anmutende Bauausführung, die der Sachverständige als „mit Worten kaum noch zu beschreibend“ charakterisiert habe (vgl. Seite 10 seines Gutachtens).

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So habe der Anbau unter anderem keine Wärmedämmung des Bodenaufbaus auf-gewiesen. Entgegen der Energieeinsparverordnung sei unterhalb der Bodenplatte statt Lavagestein Füllkies eingebaut worden. Die Wände des Bauvorhabens seien entgegen der Planungen nicht aus Bimsbetonstein, sondern aus Kalksandsteinen und überdies krumm und schief mit breiten Lücken in den Stoßfugen gemauert worden. Die Fundamente hätten keine Verbindung zur Bodenplatte, so dass die Bodenplatte über weite Teilbereiche „in der Luft hing“; eine ausreichende Tragsicherheit der Bodenplatte und des Fundaments sei damit nicht gegeben. Die zu geringe Auflagerlänge eines Türsturzes habe zu einem gefährlichen Bauzustand geführt, während ein Fertigtürsturz verkehrt herum eingebaut gewesen sei. Die Wand des Schlafzimmers zum Wohnzimmer sei im Winkel von 45 Grad ausgeführt worden, während der Grundrissplan allseits rechtwinklige Wandausführungen vorgesehen habe. Die OSB-Platten der Dachkonstruktion seien mit der Oberseite nach unten angebracht worden.

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Die Beklagte zu 2. als Generalbauunternehmerin habe diese Mängel zu vertreten.

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Die Klägerin habe der Beklagten zu 2. wiederholt mit Schreiben vom 25.10.2012 und 21.11.2012 eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Erfüllung ihrer Leistungspflichten gesetzt. Die Beklagte zu 2. sei ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen. Soweit sie behauptet, der Anbau sei „drei Tage vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist“ abgerissen worden, erfolge diese Behauptung offenkundig ins Blaue hinein. Sie lasse sich mit den vorhandenen Unterlagen und Schriftsätzen nicht in Einklang bringen. Der Abriss des Anbaus sei ausweislich der Rechnung der Firma M2 im Juni/Juli 2013 (Anlage K 54 ff) und nicht bereits im November/Dezember 2012 erfolgt. Der Sachverständige C habe den Anbau noch am 21.03.2013 besichtigt, fotografiert und begutachtet. Auch der Privatsachverständige L habe den Anbau noch am 29.06.2013, am 01.07.2013 und am 02.07.2013 (vgl. Anlage K 46, Seite 6, Bl. 122 GA) besichtigt und Lichtbilder des zum damaligen Zeitpunkt gerade im Abriss begriffenen Anbaus gefertigt. Die Behauptung eines bereits im November 2012 erfolgten Abrisses „vor Ablauf der Nachbesserungsfrist“ sei damit nachweisbar falsch.

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Zur Haftung des Beklagten zu 1.:

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Der Beklagte zu 1. habe sich als Architekt nach §§ 280, 281 BGB gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Nach den Gesamtumständen hätten die Parteien jedenfalls schlüssig einen Architektenvertrag geschlossen, der den Beklagten zu 1. als Architekten zur Fertigung der für den Bauantrag erforderlichen Planungs- und sonstigen Unterlagen verpflichtet habe.

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Der Planungsauftrag, den der Beklagte zu 1. persönlich übernommen habe, läge nicht lediglich im unverbindlichen Gefälligkeitsbereich. Nach den Gesamtumständen sei vielmehr eine vertragliche Bindung mit rechtsgeschäftlichem Charakter zwischen dem Beklagten zu 1. und der Klägerin zustande gekommen. Dabei sei auf die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie die Interessenlage der Parteien abzustellen. Es sei für die Klägerin um die nicht unerhebliche Investition von 60.000,00 € für den Anbau selbst sowie um die zeitnahe Durchführung des Anbaus unter Vermeidung etwaiger Schäden für das Hauptgebäude gegangen. Eine vertragliche Bindung liege überdies bereits deshalb nahe, da sich die Klägerin erkennbar auf die Erklärungen des Beklagten zu 1. - der als ihr Schwager nochmals besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe - verlassen habe und für sie erhebliche Werte auf dem Spiel gestanden hätten. Erst der Beklagte zu 1. hätte den Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. hergestellt. Er sei für sie auch in dieser Beziehung unerlässlich für das Gelingen des Bauvorhabens gewesen.  Der Beklagte zu 1. habe sich seine Tätigkeit überdies mit einem Betrag von 2.530,00 EUR bezahlen lassen; dass das Geld über die Firma Q2 S.A. in M geflossen sei, ändere nichts daran, dass es sich im Verhältnis zu der Klägerin um das Entgelt für seine persönliche planerische Tätigkeit gehandelt habe. Der konkrete Weg der Bezahlung und die spätere Verbuchung seien sein eigener Vorschlag gewesen und er sei zum damaligen Zeitpunkt Verwaltungsrat der luxemburgischen Firma gewesen. Im Übrigen sei es seine Unterschrift, die die Anlage K 4 als Rechnung der Firma Q2 trage (Bl. 64 GA). Da nach diesen Grundsätzen ein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen sei, hafte der Beklagte zu 1. für die seinerseits durchgeführten Planungen nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen des BGB. Zwar trage die Klägerin keine Bauplanungsfehler des Beklagten zu 1. vor, noch seien solche aus den zu den Akten gereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen unmittelbar ersichtlich. Auch wenn dem Beklagten zu 1. als Architekten zunächst jedoch nur die Planung, nicht aber die Objektüberwachung übertragen worden sei, habe er sich während der Bauausführungsphase gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.

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Eine derartige Schadensersatzpflicht des Architekten greife insbesondere in den Fällen, in denen sich der bauplanende Architekt etwa „viel um die Durchführung des Bauwerkes kümmert“ oder er „dem Bauherrn während der Bauausführung auf Befragen Ratschläge erteilt“ oder er in anderer Weise „aus Gefälligkeit“ durch Hinweise bei Baustellenbesuchen oder Anweisungen gegenüber Handwerkern in das Baugeschehen eingreift. Insoweit nämlich führe der Architekt eine faktische Objektüberwachung durch. Das habe zur Folge, dass ihn als faktischen Bauleiter auch Beratungs- und Hinweispflichten träfen, insbesondere, wenn er gravierende Fehler auf der Baustelle erkenne; anderenfalls hafte er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer sich aus dem Hauptvertrag (Planungsvertrag) ergebenden Nebenpflicht. Gemessen an diesen Grundsätzen habe der Beklagte zu 1. seine Beratungspflichten verletzt, mit der Folge eines daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin nach §§ 280, 281 BGB.

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Der Beklagte zu 1. hafte mit der Beklagten zu 2. im Außenverhältnis als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Die sachverständigenseits festgehaltenen groben und erheblichen Baumängel seien auf zahlreiche unmittelbare Ausführungsfehler der Beklagten zu 2. und die Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 1. zurückzuführen.

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Zum Schaden:

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Bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung  bedürfe es eines Vergleichs der Vermögenslage, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung eingetreten wäre und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage. Der Schaden sei dabei durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen, wobei die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung anzuwenden seien. Der der Klägerin zustehende Schadensbetrag belaufe sich auf insgesamt 77.246,88 EUR. Abzüglich bereits vorgerichtlich gezahlter 15.000,00 EUR verbleibe ein fälliger Schadensersatzanspruch i.H.v. 62.246,88 EUR. Dabei hat das Landgericht der Klägerin folgende der vorstehend aufgelisteten Schadenspositionen zuerkannt: Ziff. 1, 3-5, 8-17,19 und 24.

107

Ein Vorteilsausgleich sei nicht vorzunehmen, da die Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrages der Klägerin keine adäquat kausalen Vorteile gebracht hätte. Das allein noch zur Wiederverwertung taugliche Holz der Dachkonstruktion habe die Klägerin den Beklagten bereits zur Abholung angeboten. Da weder eine Abholung erfolgt sei noch die Beklagten sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen würden, scheide eine Zug-um-Zug-Verurteilung aus.

108

Wegen des weiteren Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 455 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

109

Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.01.2015 ist die Berufung mit am 06.01.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Der Berufungsantrag hat sich zunächst nur auf die Verurteilung des Beklagten zu 1. bezogen.

110

Der Beklagte zu 1. wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts er hafte als faktischer Bauleiter. Das Landgericht habe unter Übergehung des gesamten Sachvortrages der Beklagten sowie unter Missachtung der Beweisantritte ohne jede weitere Sachaufklärung apodiktisch festgestellt, dass er eine solche Rolle einge-nommen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er lediglich die Bauplanung übernommen, allerdings lediglich als angestellter Architekt und nicht als unmittelbarer Vertragspartner. Eine Objektüberwachung habe er hingegen nicht übernommen. Das Landgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung weder geprüft noch tatsächlich festgestellt. Er sei keineswegs häufig, sondern nur einmal bei einer Baubesichtigung mit einem Sachverständigen und einem Rechtsanwalt auf der Baustelle gewesen. Dass auch kein haftungsbegründendes Gefälligkeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Bauüberwachung angenommen werden könne, ergebe sich aus der im Arrestverfahren zum Aktenzeichen 18 O 1/14 durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der dortigen Aussage des Zeugen Q. Hiervon sei die Klägerin offensichtlich zunächst selbst ausgegangen, weil sie das selbständige Beweisverfahren lediglich gegen die Beklagte zu 2. geführt habe. Von einer irgendwie gearteten Tätigkeit des Beklagten zu 1. sei im dortigen Antrag keine Rede gewesen. Gegen eine seinerseits geschuldete Bauüberwachung spreche auch, dass unstreitig Herr I2 der Bauleiter für die Beklagte zu 2. gewesen sei. Wenn es einen originären Bauleiter gebe, sei für das Institut der Rechtsscheinhaftung als „faktischer Bauleiter“ kein Raum mehr. Das Landgericht habe den mehrfachen Beweisantritt zur Behauptung, dass der Zeuge I2 rechtlich und faktisch Bauleiter gewesen sei, der die Bauüberwachung auch durchgeführt habe, fehlerhaft übergangen. Außerdem sei erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass er – der Beklagte zu 1. – ausdrücklich die Bauleitung abgelehnt habe, da er aufgrund seiner Erfahrungen aus einem früheren Prozess nicht bereit gewesen sei, die Bauleitung und Bauüberwachung zu übernehmen. Er habe ausschließlich die Planungsleistungen durchführen wollen. Es sei auch nachdrücklich bestritten, dass eine Baubesichtigung am 18.09.2012 stattgefunden habe. Aber selbst im Falle seiner Teilnahme an einer solchen Baubesichtigung könne nicht ansatzweise auf einen faktischen Bauleiter geschlossen werden. Tatsächlich habe er nach Einreichung des Bauantrages überhaupt keine Tätigkeit mehr entfaltet. Da er faktisch nicht vor Ort gewesen sei, habe er auch keine Anweisungen an die jeweiligen Handwerker erteilt. Es werde auch bestritten, dass er der Klägerin empfohlen haben soll, die Akonto-Rechnungen an die Beklagte zu 2. zu bezahlen. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, er habe Baumängel mit dem Hinweis auf schlichte Schönheitsfehler beschwichtigt. Im Übrigen sei nicht vorgetragen oder vom Landgericht tatsächlich durch Sachaufklärung festgestellt, an welcher Stelle er als Architekt die Unerheblichkeit von Baumängeln herausgestellt haben soll. Auch aus dem Inhalt der E-Mail der Beklagten zu 2. vom 24.10.2012 lasse sich eine Haftung des Beklagten zu 1. nicht herleiten.

111

Ferner wendet der Beklagte zu 1. ein, dass die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen C aufrechterhalten blieben. Der gesamte Vortrag der Klägerin auch zur Höhe der Forderungen bleibe/werde bestritten. Das Landgericht habe ohne entsprechende Beweisaufnahme unzutreffend festgestellt, dass die Baumaterialien infolge des Abrisses - mit Ausnahme des Holzes der Dachkonstruktion - nicht zurückgewährt werden könnten. Die Klägerin sei als Rückgewährschuldnerin vielmehr dazu verpflichtet, Wertersatz leisten. Es werde davon ausgegangen, dass die Baumaterialien zu verwerten gewesen und auch verwertet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb nur das Holz der Dachkonstruktion zurückgewährt werden müsse, nicht jedoch die übrigen Baumaterialien, insbesondere die komplette Dachkonstruktion. Die Klägerin sei auch nicht von einem Wertersatz befreit, da sie selbst den Handwerkern den Zutritt zur Baustelle verwehrt und ein Zutrittsverbot zur Baustelle erteilt habe. Nach wie vor fehle eine Vergleichsberechnung über die Kosten einer Sanierung und streitiger Mehrkosten ohne Abriss. Weder der Sachverständige C habe in seinem Gutachten eine Vergleichsberechnung angestellt, noch sei dies durch das Landgericht erfolgt. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung wäre der Sachverständige C zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mängelbeseitigungsar-beiten günstiger gewesen wären, als der komplette Abriss. Auch seien die vom Sach-verständigen C angesetzten Mängelbeseitigungsaufwendungen weder zu überprüfen noch verlässlich, zudem zu hoch. Jedenfalls habe das Landgericht die Feststellung des Sachverständigen nicht berücksichtigt, dass das Dach weitestgehend hätte wieder verwendet und neu montiert werden können. Ferner seien das verwendete Pflaster sowie die Rohre und Steine verwertbar und würden einen erheblichen Wert darstellen. Es werde daher hilfsweise die Aufrechnung mit dem Wert der Dachkonstruktion und den verwendeten Materialien i.H.v. 18.000,00 EUR gegenüber der Klageforderung erklärt. Insoweit machten der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. hilfsweise auch ein Zurückbehaltungsrecht an den Baumaterialien mit einem Wert von 18.000,00 EUR geltend, so dass allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht kommen könne. Aus alledem ergebe sich, dass die Klage zumindest gegen ihn – den Beklagten zu 1. – insgesamt unbegründet sei. Das angefochtene Urteil bedürfe also der teilweisen Abänderung. Die Klage sei insgesamt gegen ihn abzuweisen.

112

Nach Hinweis des Senats auf die möglicherweise fehlende Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. hat die Beklagtenseite sodann vorgetragen, dass der Antrag durch ein Büroversehen nur für den Beklagten zu 1. gestellt worden sei. Im Rahmen der Berufungsbegründung sei auf den zur ungerechtfertigten Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch für die Beklagte zu 2. vorgetragen worden. Für beide Beklagte sei auch dargelegt worden, warum der Anspruch der Höhe nach und auch gegen die Beklagte zu 2. nicht bestehe. Auch für die Beklagte zu 2. gelte die hilfsweise erklärte Aufrechnung i.H.v. 18.000,00 EUR sowie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes, weshalb lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten zu 2. in Betracht komme. Dementsprechend ergebe sich, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1. insgesamt und gegen die Beklagte zu 2. zumindest zum Teil unbegründet sei.

113

Es werde nochmals ausdrücklich die Passivlegitimation des Beklagten zu 1. bestrit-ten. Der Beklagte zu 1. sei ausweislich der Klageschrift als Architekt G3 Q (Planungsbüro), T 9, C2, verklagt worden. Unter dieser Anschrift existiere tatsächlich ein Planungsbüro Q. Dieses Planungsbüro werde aber von seiner Tochter S2 Q geführt.

114

Schließlich weist der Beklagte zu 1. nochmals auf sein Anstellungsverhältnis bei der Firma Q2 in M hin, das der Klägerin und ihrem Ehemann auch bekannt gewesen sei. Er sei im Rahmen der Bauplanung nicht als Inhaber eines Planungsbüros von Frau S2 Q aufgetreten. Hinsichtlich des Bauvertrags habe er der Klägerin lediglich empfohlen, die Bauausführung in die Hände eines  Generalunternehmers zu geben. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihm geäußert oder die Vereinbarung mit der Klägerin getroffen worden, dass er gesondert bzw. zusätzlich zum Generalunternehmer die Bauleitung übernehmen werde. Hierfür sei auch keine Bezahlung mit der Klägerin vereinbart worden. Verantwortlicher Bauleiter der Beklagten zu 2. sei schließlich der Zeuge I2 gewesen. Es habe auch kein Tag festgemacht werden können, an dem er – der Beklagte zu 1.  – auf der Baustelle gewesen und auf die Bauausführung mitgewirkt habe. An einem Ortstermin auf der Baustelle habe er lediglich teilgenommen, um ggf. Fehler der Bauplanung zu prüfen.

115

Die Beklagten beantragen,

116

die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

117

Die Klägerin beantragt,

118

die Berufung zurückzuweisen.

119

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Entgegen der Behauptung des Beklagten zu 1. sei er bei mehreren Besichtigungen auf der Baustelle zugegen gewesen, so bei der Besichtigung des fertiggestellten Ringankers am 19.09.2012 und bei weiteren Besichtigungen am 05.10.2012 und 23.10.2012. Der Beklagte zu 1. habe auf ihre Beanstandungen hinsichtlich der Bauausführung niemals an Herrn I2 als Bauleiter verwiesen, sondern selbst beschwichtigend auf sie eingewirkt, womit der Beklagte zu 1. ohne jeden Zweifel fortlaufend praktisch durch Rat und Tat in das Baugeschehen eingegriffen habe. Auch die Höhe des Schadens sei durch das Landgericht jedenfalls als Mindestschaden zutreffend festgestellt worden. Die Einwendungen des Beklagten zu 1. gegen die Feststellung des Sachverständigen C seien nicht nachvollziehbar. Lediglich das Holz der Dachkonstruktion und zwei Dachrinnen mit Rohrleitung, die an dem Anbau noch nicht verbaut gewesen seien, könnten als wiederverwertbar zurückgegeben werden, jedoch allenfalls gegen Kostenerstattung. Im Übrigen sei die gesamte Bausubstanz aufgrund des notwendig gewordenen Abrisses zwangsläufig zerstört worden. Die Feststellungen des Sachverständigen C zu einem Substanzwert i.H.v. 18.000,00 EUR hätten den im damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen Anbau betroffen. Nach dem Abriss bestehe dieser Wert nicht mehr, so dass auch insoweit die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sowie das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht mehr durchgreifen könnten. Außerdem sei die erstmalige Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes bzw. die Aufrechnungserklärung verspätet.

120

Der Beklagte zu 1. sei ohne jeden Zweifel passivlegitimiert. Frau S2 Q sei Architekturstudentin in L3. Mit dem vorliegenden Vertragsverhältnis habe sie nichts zu tun. Dass Frau S2 Q jetzt unter der Anschrift T 9, C2 (B5) ein Planungsbüro führe, sei der Klägerin unbekannt. Nach Auskunft der Creditreform gebe es ein „G3 Q Architekturbüro, T 9, C2“. Der Beklagte zu 1. betreibe wahrheitswidrig ein Verwirrspiel.

121

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 06.01.2015 (Bl. 533 ff. GA) nebst weiteren Schriftsätzen vom 09.02.2015 (Bl. 588 ff. GA), 17.03.2015 (Bl. 615 ff. GA), 12.05.2015 (Bl. 650 ff. GA) und 25.06.2015, sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 09.02.2015 (Bl. 577 GA) nebst weiterem Schriftsatz vom 25.02.2015 (Bl. 591 ff. GA) Bezug genommen.

122

II.

123

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

124

Die Beklagten sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 26.03.2015 hingewiesen worden.

125

A.

126

Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:

127

„1. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 520 Abs. 2 ZPO fristgerecht innerhalb der bis zum 06.01.2015 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden. Die erst nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge mit Schriftsatz vom 09.02.2015 ist unschädlich. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Im Antrag hat der Berufungskläger sich über den Umfang der Anfechtung und das Ziel des Änderungsbegehrens zu erklären. Erst damit, noch nicht mit der (antragslos unbeschränkt eingelegten) Berufung, werden Inhalt und Grenzen der erneuten Prüfung und Entscheidung festgelegt. Deshalb kann eine Berufung auch nicht teilweise verworfen werden, wenn nach antragslos eingelegter Berufung nur ein beschränkter Antrag gestellt wird (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 520 Rn. 26).

128

Die Berufungsanträge können auf einen quantitativ abgrenzbaren Teil des Prozessgegenstands, über den das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, beschränkt werden. Dies schließt auch den Antrag nur eines Streitgenossen als Berufungsführer ein, was bei zunächst unbeschränkt eingelegter Berufung sämtlicher Streitgenossen durch denselben Prozessbevollmächtigten ohne weitergehende Umstände noch nicht zugleich als Berufungsrücknahme oder Rechtsmittelverzicht durch den/die übrigen Streitgenossen auszulegen ist. Wird der Berufungsantrag nach zunächst unbeschränkter Berufungseinlegung hiernach ausdrücklich auf einen Beklagten als Berufungsführer beschränkt, kann eine nachträgliche Erweiterung der Berufungsanträge - auch als Wiedererweiterung nach zwischenzeitlicher Beschränkung - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gedeckt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 146; NJW-RR 2012, 662; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 520 Rn. 25). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erweiterung einen anderen Teil des bereits betroffenen Streitgegenstands oder einen weiteren Streitgegenstand betrifft, da auch die nur beschränkte Berufung den Eintritt der Rechtskraft insgesamt gehemmt hat (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, a. a. O., Rn. 36). Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel auch keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Übrigen; der Rechtsmittelkläger muss sich nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 572). Deshalb kann sich die nachträgliche Antragserweiterung in den Grenzen der fristgerecht mitgeteilten Berufungsgründe grundsätzlich auch auf einen weiteren Streitgenossen beziehen, der zwar ebenfalls (fristgerecht) Berufung eingelegt, innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO aber zunächst keine eigenen Berufungsanträge im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO gestellt hatte. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass die (fristgerechte) Berufungsbegründung (auch) im Namen dieses Streitgenossen gegeben worden war. So ist es hier. Der erweiterte Berufungsantrag im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ist von den mit Schriftsatz vom 06.01.2015 mitgeteilten Berufungsgründen ihres Prozessbevollmächtigten gedeckt. Die dort angeführten Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen, beziehen sich, soweit die Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs betroffen ist, gleichermaßen auf beide Beklagte. Im Schriftsatz vom 09.02.2015 hat die Beklagte zu 2. dementsprechend auch keine weiteren Umstände aufgezeigt, die in ihrem Streitverhältnis zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen sollen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. infolge des zunächst auf den Beklagten zu 1. beschränkten Berufungsantrages ihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 06.01.2015 auf das Rechtsmittel verzichten wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, insbesondere die Ausführungen zur Anspruchshöhe im Schriftsatz vom 06.01.2015 lassen bei verständiger Würdigung den Schluss zu, dass sich diese auch auf das Streitverhältnis der Beklagten zu 2. beziehen sollen und sprechen damit gegen einen konkludenten Rechtsmittelverzicht. Ob die mitgeteilten Berufungsgründe letztlich eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils rechtfertigen, ist eine andere - allein in der Begründetheitsprüfung des Rechtsmittels - zu beurteilende Frage.