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Oberlandesgericht Köln·19 U 16/21·21.10.2021

Werkunternehmerhaftung: Keine Pflicht zur Prüfung nicht erkennbar mangelhafter Muffenverbindung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Wasserschaden Schadensersatz von der Werkunternehmerin wegen angeblich fehlender Befestigungskonstruktionen an einer Rohrleitung. Streitig war, ob sich aus dem Werkvertrag (insb. Pos. 9 der Auftragsbestätigung) eine Pflicht zum Einbau von Widerlagern bzw. zur Überprüfung einer bestehenden Muffenverbindung ergab. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil weder eine Verletzung vertraglicher Pflichten noch eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung vorlag. Zusätzliche Befestigungen wären zwar schadensvermeidend gewesen, waren aber ohne Erkennbarkeit eines Mangels des Vorgewerks nicht geschuldet; die Werkleistung war fachgerecht und regelkonform.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Pflichtverletzung der Werkunternehmerin festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang werkvertraglicher Leistungspflichten bestimmt sich durch Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB aus objektiviertem Empfängerhorizont und umfasst grundsätzlich nicht die Suche nach nicht erkennbaren Mängeln eines Vorgewerks.

2

Eine pauschal abgerechnete Position zur Vergütung von Befestigungen begründet für sich genommen keine darüber hinausgehende Verpflichtung, ohne konkreten Anlass zusätzliche Sicherungen für Risiken aus fremden, nicht erkennbaren Vorarbeiten vorzusehen.

3

Der Werkunternehmer hat die von ihm errichtete oder erneuerte Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen; der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausführung hiervon abweicht und mangelhaft ist.

4

Eine Hinweis- bzw. Bedenkenanmeldepflicht wegen Leistungen anderer Unternehmer setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr voraus; fehlt es an der Erkennbarkeit des Mangels, scheidet ein schuldhafter Pflichtenverstoß aus.

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Allein die (äquivalente) Kausalität einer unterlassenen Zusatzmaßnahme für den Schaden begründet ohne Pflichtwidrigkeit keinen Mangel und keine vertragliche oder deliktische Haftung.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte§ 133, 157 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 133 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 249/18

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.01.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zum  Az. 9 O 249/18 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 273.110,82€ festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen A (vom 08.07.2019, Bl. 125 ff. d.A. und 15.07.2020, Bl. 234 ff. d.A.) die Klage abgewiesen.

5

Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, weil die Beklagte keine Hauptleistungspflicht verletzt habe; ein Anspruch aus Nebenpflichtverletzung scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden. Das Unterbleiben des Einbaus von Befestigungskonstruktionen stelle keine Pflichtverletzung dar, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine derartige Verpflichtung bestanden habe.

6

Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus Pos. 9 der Auftragsbestätigung vom 08.03.2016, da die Pos. 9 auf Grundlage des Ergänzungsgutachtens vom 15.07.2020 nicht erkennen lasse, welche Befestigungselemente an welchem Teil der Rohrleitungsstrecke eingesetzt werden solle, weshalb sich aus dieser Position keine unmittelbare Verpflichtung zum Einbau einer Befestigung an der schadensursächlichen Stelle ableiten lasse. Der Werkvertrag lasse sich nach den §§ 133, 157 BGB allenfalls dahin auslegen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, Befestigungskonstruktionen dort zu verbauen, wo diese nach den anerkannten Regeln der Technik erkennbar zu verbauen gewesen wären bzw. erkennbar fehlten. Gegen die Vereinbarung einer weitergehenden Pflicht zur Vermeidung von Schäden infolge von – etwaigen, jedoch nicht bekannten – nicht längskraftschlüssigen Verbindungen an anderen Rohrleitungsteilen  spreche, dass aus objektivierter Empfängersicht keine Bereitschaft dahin angenommen werden könne, bereits vorhandene und nicht erkennbare Mängel zu suchen, zu überprüfen oder zu beseitigen bzw. deren Folgen zu beheben. Der Mangel sei weder der B GmbH & Co. KG noch der Klägerin bekannt gewesen; Gespräche zu eventuellen Mängeln am Vorgewerk habe es nicht  gegeben. Deshalb bezögen sich die Positionen der Auftragsbestätigung lediglich auf das von der Beklagten zu verlegende Leitungssystem.

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Dem stehe nicht entgegen, dass der Materialaufwand für die die nachträglich vorgenommen Befestigungen (Lichtbildern 8 und 9 des Sachverständigengutachtens vom 08.07.2019, Bl. 146 f. d. A.) grundsätzlich von der Position 9 der Auftragsbestätigung umfasst gewesen sei. Zweck der Pauschalierung des Materialaufwandes sei die Abgeltung einer Position ohne Aufmaß, weshalb aus einer solchen Pauschalierung nicht auf eine Erweiterung des vertraglichen Pflichtenprogramms geschlossen werden könne.

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Hinsichtlich einer etwaigen Nebenpflichtverletzung (Überprüfungs- bzw. Hinweispflicht) fehle es jedenfalls am Verschulden. Der Werkunternehmer müsse Bedenken gegen die Leistungen anderer (Vor-) Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen, insbesondere wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Durchführung des Vertrags mit Gefahren für den Besteller verbunden sei. Vorliegend beruhe ein etwaiger unterbliebener Hinweis auf die mangelhafte Muffenverbindung aber nicht auf einem außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, da es an der Erkennbarkeit fehle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die fehlende Längsschlüssigkeit der letztlich schadensursächlichen Verbindung für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, da nach den Feststellungen des Sachverständigen die schadensursächliche Muffenverbindung in der vorhandenen Form bereits vor den Arbeiten der Beklagten nicht habe betrieben werden dürfen. Gemäß DIN 1988-200 5.2. (Anlage E) seien für Rohrverbindungen in der Trinkwasserinstallation zugfeste Verbindungen zu verwenden. Die vormalig vorhandene Muffenverbindung entspreche diesem Erfordernis nicht, womit die Beklagte nicht habe rechnen können. Die von der Beklagten durchgeführten Reparaturarbeiten seien fachgerecht ausgeführt worden. Eine grundsätzliche Verpflichtung zum Einbau von Widerlagern bestehe bei Leitungsteilen innerhalb des Gebäudes nicht. Da die Muffenverbindung unmittelbar am Durchbruch verbaut und eventuell noch mit einer Schwitzwasserisolierung verklebt gewesen sei, sei die von der Verbindung ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Infolge der Neuinstallation habe sich die Rohrleitungsstabilität durch die Änderung der Rohmaterialien und Rohrdicken verringert. Infolgedessen habe dann bei Druckanstieg im Rohrleitungssystem die Rohrleitungsverbindung auseinandergleiten können, was nicht vorhersehbar gewesen sei.

9

Soweit der Privatgutachter C ausführe, dass gemäß DIN 1986-100 eine Sicherung der Rohrleitungen durch den Einbau eines Widerlagers zwangsläufig erforderlich gewesen wäre, gehe dies fehl, da die Norm nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A nur auf Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke anwendbar sei. Dass die nicht sachgemäße Verbindung der Beklagten hätte auffallen müssen, habe der Privatgutachter C nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass die fehlende Längsschlüssigkeit für ein Fachunternehmen schon bei erster Inaugenscheinnahme erkennbar sei, zumal der Sachverständige A nachvollziehbar dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten das Spitzende in eine Rohrmuffe geschoben und infolgedessen nicht erkennbar gewesen sei. Dies sei insbesondere anhand der unteren Ablichtung in der Anlage B des Gutachtens vom 08.07.2019 (vgl. Bl. 153 d.A.) nachvollziehbar.

10

Eine Verpflichtung der Beklagten, verdachtsunabhängig eigene Überprüfungen durchzuführen, habe nicht bestanden. Ein Unternehmer sei nicht verpflichtet, ohne entsprechende Verdachtsmomente nach potentiellen Gefahren infolge von unsachgemäßer Vorarbeit zu suchen. Es bestehe grundsätzlich kein Anlass, ohne entsprechende Anhaltspunkte mit einem vorangegangenen Fehlverhalten Dritter zu rechnen. Verdachtsmomente hätten sich nicht aus den in der Vergangenheit an der Leitung aufgetretenen Leckagen ergeben, da diese unstreitig durch Lochkorrosion verursacht worden seien.

11

Zu § 823 Abs. 1 BGB hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin könne allenfalls ein Unterlassen angelastet werden, insoweit fehle es aber an einer Garantenstellung sowie daneben auch am Verschulden.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Soweit das Landgericht ausführe, das Gutachten des Sachverständigen A sei nicht angegriffen worden, verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 25.07.2019, wo sie vorgetragen habe, der Auftrag der Klägerin sei nicht die Erneuerung eines Leitungsbereichs gewesen, sondern das Abstellen der Leckagen im Keller und eine Instandsetzung der gesamten Rohrleitung im Keller, was nicht bestritten worden sei (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 328 d. A.; S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 07.06.2021, Bl. 345, 346 d. A.; S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 29.06.2021, Bl. 355, 356 d. A.). Auf dieser Grundlage meint sie, die Beklagte habe auch die in Rede stehende Muffenverbindung überprüfen müssen, da sie sich innerhalb der Kellerräume befinde, sei es auch unmittelbar vor der Außenwand (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 328 d. A.), so dass ein Mangel anzunehmen sei, jedenfalls aber eine Pflichtverletzung, weshalb sie aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hafte (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 329 d. A.).

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Zu Pos. 9 der Auftragsbestätigung führt sie aus, soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt habe, diese Position bereits im Rahmen der Erstausführung vor dem Wasserschaden ausgeführt zu haben und hierzu auf Schellen wie auf den Fotos Anlage B 2 zu sehen verweise, verfange dies nicht, da keine Befestigungskonstruktionen aus verzinktem Profilstahl zu erkennen seien, was sie auch bereits mit Schriftsatz vom 10.03.2020 vorgetragen habe, solche Befestigungen seien erst nach dem Schaden verbaut worden und seien etwa auf den Fotos 8 und 9 im Gutachten A vom 08.07.2019 zu sehen  (S. 6, 7 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 329, 330 d. A.). Sie meint, die Klägerin sei in Zusammenhang mit Pos. 9 verpflichtet gewesen, Befestigungskonstruktionen überall dort zu verbauen, wo die anerkannten Regeln der Technik dies geboten, was im Bereich vor der in Rede stehenden Muffenverbindung zu bejahen gewesen sei, dies insbesondere deshalb, weil die Rohrleitung unmittelbar vor der Muffenverbindung dreimal die Richtung wechsle (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 331 d. A.; S. 2, 3 des Schriftsatzes vom 07.06.2021, Bl. 346, 347 d. A.).

14

Die Klägerin beantragt,

15

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.01.2021 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 273.110,82 € sowie weitere 3.104,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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       die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte sei beauftragt worden, durch Lochfraß marode gewordene Rohrstücke zu erneuern, woraus sich keine Pflicht zur Überprüfung nicht betroffener Rohrteile und keine Haftung für eine im Vorfeld unfachmännisch ausgeführte Rohrverbindung herleiten lasse (S. 2 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 340 d. A.). Gemäß Auftragsbestätigung habe ihr nur die Erneuerung der Wasserzuleitungsverrohrungen vom Hausanschlussraum zum Verteilungsraum oblegen und damit gerade nicht die Instandsetzung der gesamten Leitung von Außenwand zu Außenwand (S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 28.06.2021, Bl. 350, 351 d. A.). Im Hinblick auf die Zuständigkeit der D sei der Klägerin die Ausführung des Auftrages in dem von der Klägerin dargestellten Umfang schon nicht erlaubt gewesen (S. 2 des Schriftsatzes vom 28.06.2021, Bl. 351 d. A.). Auch könne aus der Pos. 9 nichts hergeleitet werden, weil die Fehlerhaftigkeit der Muffenverbindung nicht erkennbar gewesen sei (S. 3 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 341 d. A.).

19

II.

20

Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

21

Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.09.2021 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2021 (Bl. 374-378 d. A.) vorgebrachten Einwendungen fest.

22

1.

23

Die Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Schäden.

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Insbesondere hat sie keine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt, weil sie aus dem mit der B GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag nicht dazu verpflichtet war, Widerlager oder andere Befestigungskonstruktionen an oder im Bereich vor der später schadensursächlich gewordenen Stelle der Rohrleitung zu verbauen.

25

Die gegenüber dieser zutreffenden Wertung des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.

26

a)

27

Entgegen der Ansicht der Klägerin (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 328 d. A.; S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 07.06.2021, Bl. 345, 346 d. A.; S. 1, 2 des Schriftsatzes vom 29.06.2021, Bl. 355, 356 d. A., S. 2 f. des Schriftsatzes vom 18.10.2021, Bl. 375 f. d. A.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des zwischen der Klägerin und der B GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrages eine Instandsetzung der gesamten Rohrleitung im Keller war. Vielmehr ist auf Grundlage des Vortrages der Beklagten in der Klageerwiderung (dort S. 5 f., Bl. 28 f. d. A.) zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die D Eigentümerin der in das Gebäude der Klägerin führenden Leitung ist und der Schaden an dem im Eigentum der D stehenden Leitungsteil eingetreten ist. Dies ergab sich auch bereits aus dem von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen E vom 28.06.2017 (Anlagenheft I), der anschaulich geschildert hat, dass die Anschlusspunkte für die Arbeiten der Klägerin mit Vertretern der D definiert werden mussten und definiert worden sind. Auch wenn sich die Auftragsbestätigung vom 08.03.2016 (Anl. K 10) hierzu nicht im Einzelnen verhält, kann hieraus nicht auf einen umfassenderen Vertragsgegenstand geschlossen werden. Das ergibt sich aus einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), da die B GmbH & Co. KG nicht erwarten konnte, die Beklagte werde sich zur Erneuerung, Überprüfung oder sonstigen Bearbeitung von solchen Teilen der Leitung verpflichten, hinsichtlich derer ihr die D als Eigentümerin und Betreiberin der Leitung solches untersagt. Demgemäß oblag der Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin (S. 5, 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 328, 329 d. A.) auch keine Überprüfung der später schadensursächlichen Muffenverbindung.

28

b)

29

Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe gegen eine sich aus Pos. 9 der Auftragsbestätigung ergebende Verpflichtung verstoßen, Befestigungen bzw. Befestigungskonstruktionen überall dort anzubringen, wo dies nach den anerkannten Regeln der Technik geboten sei (S. 6, 7 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 329, 330 d. A.), und sie habe insbesondere im Bereich vor der Muffenverbindung wegen eines dreifachen Richtungswechsels der Leitung dort mehr Befestigungen anbringen müssen (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 331 d. A.; S. 2, 3 des Schriftsatzes vom 07.06.2021, Bl. 346, 347 d. A.), verfängt dies nicht. Die Bedeutung der Pos. 9 ist auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A in seinem Gutachten vom 15.07.2020 (dort S. 2, Bl. 235 d. A.) darin zu sehen, dass die pauschale Abrechnung erforderlich werdender Befestigungen unterschiedlicher Art geregelt wird. Abgesehen davon ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass die Beklagte verpflichtet war, die von ihr neu errichtete Leitung so zu befestigen, wie es die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorsehen. Den Beweis dafür zu führen, dass sie hiergegen verstoßen hat, ist der Klägerin indes nicht gelungen. Vielmehr ist auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A in seinem Gutachten vom 08.07.2019 (Bl. 125-151 d. a.), die er mit dem Gutachten vom 15.07.2020 (Bl. 234-236 d. A.) bestätigt hat, von einer fachgerechten und mangelfreien Werkleistung auszugehen, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

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Der Sachverständige hat auch zwischen dem Zustand vor Eintritt des Wasserschadens und demjenigen nach Ausführung der im Nachgang des Wasserschadens erfolgten Installation differenziert und der Klägerin insoweit durchaus zugegeben, dass zusätzliche Befestigungskonstruktionen geeignet gewesen wären, den Schaden zu vermeiden (S. 7, 8 des Gutachtens vom 08.07.2019, Bl. 131, 132 d. A.). Das macht das Unterlassen des Einbaus zusätzlicher Befestigungskonstruktionen zwar zu einem für den Schaden äquivalent kausal gewordenen Umstand. Allein die Kausalität rechtfertigt aber - entgegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2021 (dort S. 4, Bl. 377 d. A.) erneut vertretenen Argumentation - nicht die Annahme eines Mangels oder eines Verstoßes gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten. Hierzu hat bereits das Landgericht (S. 7 des Urteils) überzeugend ausgeführt, dass der Werkunternehmer nicht gehalten sein kann, über die ordnungsgemäße Herstellung seines Gewerks hinausgehend zusätzliche Sicherungen vorzusehen für den Fall, dass an anderen Rohrleitungsstellen nicht längskraftschlüssige Verbindungen bestehen. Eine solche Verpflichtung bestünde vielmehr nur dann, wenn der Mangel des Vorgewerks erkennbar war. Dies war er vorliegend indes gerade nicht. Auch insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (S. 9-11 des angefochtenen Urteils) an.

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2.

32

Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen.

33

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.