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Oberlandesgericht Köln·19 U 161/90·28.02.1991

Mitverschulden (§ 254 BGB) bei Ausfall einer Wasserwarnanlage nach Montagefehler

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Haftpflichtversicherung eines Bauunternehmens verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz für einen Wasserschaden, der durch eine unzureichend befestigte Schlauchschelle an einer Wasseraufbereitungsanlage entstand. Die Beklagte wandte ein, der Schaden wäre bei funktionierender Wasserwarnanlage mit Magnetventil weitgehend vermieden worden und berief sich auf Mitverschulden. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB. Ein Mitverschulden scheiterte u.a. an fehlender Fahrlässigkeit sowie am fehlenden Schutzzweck-/Rechtswidrigkeitszusammenhang, da die Wasserwarnanlage nicht als gegenüber der Beklagten geschuldete Schutzmaßnahme diente und zudem noch nicht abgenommen war.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Klage bleibt erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem durch Montagefehler verursachten Wasserschaden an einer werkvertraglich gelieferten Anlage handelt es sich regelmäßig um einen Mangelfolgeschaden, der deliktische bzw. vertragliche Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründen kann.

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Ein Fachunternehmen haftet für fahrlässige Montagefehler seiner Erfüllungsgehilfen nach §§ 276, 278 BGB; ein erstinstanzliches Eingeständnis einer übersehenen Fehlerhaftigkeit kann ein späteres pauschales Bestreiten der Verantwortlichkeit entkräften.

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Mitverschulden nach § 254 BGB setzt neben der Kausalität eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung des Geschädigten (mindestens leichte Fahrlässigkeit) voraus; bloßes Vorliegen eines schadensbegünstigenden Zustands genügt ohne konkreten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht.

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§ 254 BGB findet keine schadensmindernde Anwendung, wenn das dem Geschädigten angelastete Unterlassen außerhalb des Schutzzwecks der gegenüber dem Schädiger bestehenden Sorgfaltsanforderungen liegt (fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang/Schutzzweckbegrenzung).

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Eine noch nicht abgenommene, für den dauerhaften Betrieb bestimmte Anlage begründet regelmäßig keine gegenüber dem Subunternehmer bestehende Obliegenheit des Hauptunternehmers, sie bereits vor Abnahme funktionsbereit und störungsfrei zu halten.

Relevante Normen
§ 278 BGB i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 635 BGB§ 276 BGB§ 278 BGB§ 254 BGB§ 282 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 0 50/90

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 17 0 50/90 - vom 15. Juni 1990 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherung der Firma W. in K Schäden in Höhe von 106.444,79 DM gegenüber der A. Versicherungs-AG reguliert, die aufgrund eines Wasserschadens am 6. August 1987 im Geschäftshaus der A. K, aufgetreten waren. Sie nimmt die Beklagte nunmehr aus übergegangenem Recht auf Erstattung in Anspruch.

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Die Firma W. hatte mit Bauvertrag vom 27. März/1. April 1987 gegenüber der A. L. die Ausführung von Klima- und Lüftungsbauarbeiten im Sanierungsbe-reich des zweiten Obergeschosses des genannten Ge-schäftshauses übernommen. Im Rahmen dieser Arbei-ten hatte die Firma W. u. a. eine Wasseraufberei-tungsanlage für einen Klimaschrank der EDV-Anlage zu installieren.

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Mit der Lieferung und dem Einbau der Wasseraufbe-reitungsanlage beauftragte die Firma W. ihrerseits die Beklagte. Weiterhin gehörte zu dem der Beklag-ten erteilten Auftrag auch die Installation einer Wasserwarnanlage. Diese Anlage sollte nach Aus-tritt schon von geringen Mengen Wassers eine Ver-bindung zwischen zwei Fühlern herstellen, die auf ein Magnetventil einwirken sollten. Bei ordnungs-gemäßer Funktion sollte sich sodann dieses Magnet-ventil schließen und den weiteren Wasserauslauf verhindern. Die Installation dieses Magnetventils gehörte allerdings nicht zu den vertraglich über-nommenen Aufgaben der Beklagten, sondern sein Einbau oblag der Firma W.. Die Zuleitung zu diesem Magnetventil wiederum gehörte im Bereich der un-mittelbar vor diesem Magnetventil angebrachten In-stallationen gleichfalls noch zum Leistungsumfang der Firma W.; die weitere Zuleitung vom Medienraum her hingegen war Teil des Gewerks einer Firma S., die ihrerseits nicht Subunternehmerin der Firma W., sondern unmittelbar von der Bauherrin beauftragt war (vgl. im einzelnen Fotografien Bl. 90, 93, 200 d. A.).

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Am 6. August 1987 kam es zu einem Wassereinbruch im Geschäftshaus der A. V. Das Wasser trat aus einem Versorgungsschlauch der von der Beklagten gefertigten und gelieferten Wasseraufbereitungsan-lage aus, der sich vom Aufbereitungsgerät gelöst hatte, weil eine Schlauchschelle nicht ausreichend befestigt war. Das Wasser durchdrang das erste Obergeschoß bis ins Erdgeschoß und verursachte er-hebliche Gebäudeschäden. Die Lieferung des Schlau-ches mit den Anschlußvorrichtungen und dessen Mon-tage hatte zum vertraglich übernommenen Aufgaben-bereich der Beklagten gehört.

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Im Verhältnis zwischen der Firma W. und der Beklagten waren die Arbeiten der Beklagten am 3. August 1987, also vor dem Schadensfall, abge-nommen worden. Die Arbeiten der Firma W. durch die Bauherrin hingegen waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgenommen; die Abnahme der Arbeiten der Firma W. und damit auch der Wasserwarnanlage durch die Bauherrin (vertreten durch die A., diese vertreten durch eine I. erfolgte entweder am 26. August 1987 (so der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin) oder am 25. September 1987 (so Abnahme-protokoll Bl. 123 d. A.).

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Die Wasserwarnanlage verhinderte den Wasseraus-tritt des Schadensfalls vom 6. August 1987 nicht. Es wurde bei einer anschließenden Überprüfung festgestellt, daß sich das Magnetventil aufgrund einer Verschmutzung, herrührend von Verunreinigun-gen in der Zuleitung - ungeklärt, von welchem Teil der Zuleitung sich diese gelöst hatten - nicht schloß.

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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Erstattung des an die A. gezahlten Betrages in Höhe von 106.444,79 DM einschließlich 14 % Mehrwertsteuer sowie weiter auf Zahlung der Kosten für zwei von ihr in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten in Höhe von 4.516,85 DM in Anspruch genommen; insgesamt hat sich somit die Forderung auf 110.961,64 DM belaufen.

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Die Klägerin hat behauptet, die gesamte Wasser-warnanlage habe bei dem Austritt von Wasser aus dem Versorgungsschlauch der Wasseraufbereitungs-anlage gar nicht erst angesprochen. Weiter hat sie vorgetragen, daß sich der Schaden im gleichen Umfang hätte ereignen können, wenn die Wasserwar-nanlage in Ordnung gewesen wäre (und angesprochen hätte); es wäre dann nämlich ebenso denkbar ge-wesen, daß der Wasserstrahl von dem Versorgungs-schlauch in eine Richtung ausgetreten wäre, wo ihn die Sensoren der Wasserwarnanlage nicht hätten erfassen können. Schließlich hat sich die Klägerin darauf berufen, daß die Wasserwarnanlage nicht zur Abwendung von Hauswasserschäden installiert worden sei; ihre Funktion habe allein dem Schutz der EDV-Anlage der A. dienen sollen, die in einem Raum um ca. 30 cm erhöht aufgestellt war. Zudem sei zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die von der Fir-ma W. zu erstellende Wasserwarnanlage noch nicht endgültig fertiggestellt und noch nicht an den Auftraggeber und den Eigentümer des Gebäudes über-geben gewesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-gerin 110.961,64 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, die Wasserwarnanlage habe nach dem Wasseraustritt sehr wohl angespro-chen; sie habe lediglich nicht funktioniert, da aufgrund der Verschmutzung des Magnetventils die Wasserzufuhr nicht unterbrochen worden sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, somit habe die Firma W. als Versicherungsnehmerin der Klägerin die Schäden in erster Linie selbst verursacht; es sei ihr ein Mitverschulden von 100 % anzulasten. Bei ordnungsgemäßem Funktionieren des Magnetven-tils wäre nahezu der gesamte Schaden - soweit er über ein leichtes Befeuchten des Teppichbodens im EDV-Raum hinausgeht - nicht eingetreten.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Das angefochtene Urteil geht von einem Verschulden der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin aus, da bei der Montage eines Anschlußschlau-ches der Wasseraufbereitungsanlage eine Schlauch-schelle nicht ordnungsgemäß angepreßt wurde. Ein Mitverschulden der Firma W. im Hinblick auf das Nichtfunktionieren der Wasserwarnanlage wegen des blockierten Magnetventils hat das Landgericht aus Rechtsgründen verneint (und somit offengelassen, ob die Wasserwarnanlage tatsächlich überhaupt angesprochen hat oder nicht). Ein Mitverschulden der Firma W. scheide deswegen aus, weil keine Verpflichtung dieser Firma gerade gegenüber der Beklagten bestanden habe, die Wasserwarnanlage sei zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in Funktion zu halten; der Schutzzweck der Wasserwarnanlage habe sich auf die EDV-Anlage der A. bezogen.

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Mit der - form- und fristgerecht eingelegten - Be-rufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageab-weisung weiter.

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Die Beklagte stellt zunächst schon in Frage, daß wegen der defekten Schlauchschelle - die unstrei-tig letztlich auf einen Materialfehler des Her-stellerwerkes zurückzuführen ist - auch ein Monta-gefehler ihres eigenen Monteurs vorliege. Vornehm-lich stützt sich die Berufung darauf, daß wegen ganz überwiegenden Mitverschuldens der Firma W. eine Schadensersatzverpflichtung durch die Beklag-te ausgeschlossen sei. Die Beklagte ist der An-sicht, daß die Firma W. ab dem im Verhältnis zwi-schen ihr und der Beklagten getroffenen Abnahme-termin vom 3. August 1987 gegenüber dem Auftragge-ber das Risiko hinsichtlich der kompletten Anlage getragen habe. Die Firma W. habe daher auch dafür Sorge tragen müssen, daß die komplette Wasserwarn-anlage einschließlich des Magnetventils bei jedem denkbaren Wasserschaden ordnungsgemäß funktionier-te; von einem vorrangigen Schutz der EDV-Anlage als Zweckbestimmung der Wasserwarnanlage könnte nicht ausgegangen werden.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

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hilfsweise, ihr zu gestatten, im Falle einer möglichen Sicherheitsleistung diese auch durch Beibringung einer Bankbürg-schaft einer deutschen Großbank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbrin-gen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, erforderliche Sicher-heit auch durch Bürgschaft einer bundes-deutschen Großbank oder öffentliche Spar-kasse zu erbringen.

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Die Klägerin wiederholt vornehmlich ihr erstin-stanzliches - auch unter Berufung auf zwei Gutach-ten des von ihr beauftragten Sachverständigen Sch. erfolgtes - Vorbringen zu einem eingeschränkten, nur der EDV-Anlage dienenden Schutzzweck der Was-serwarnanlage. Diesen eingeschränkten Schutzzweck leitet die Klägerin bereits daraus ab - das ist als solches unstreitig -, daß eine solche Wasser-warnanlage ausschließlich unter die EDV-Schränke plaziert sei und sich sonst an keiner Stelle des Gebäudes befinde.

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Weiter wiederholt die Klägerin ihren Vortrag, daß nach dem Platzen eines der Schläuche der Wasser-aufbereitungsanlage das Wasser auch in einer Weise hätte austreten können, daß es gar nicht erst in den Bereich der Elektroden der Wasserwarnanlage kam. Schließlich behauptet die Klägerin, daß der Defekt an dem Magnetventil nicht auf ihre eigenen Arbeiten, sondern auf diejenigen der Firma S. zu-rückzuführen sei, die den größten Teil der Zulei-tung bis kurz vor das Magnetventil geliefert habe; von diesem Teil der Zuleitung aus müsse sich der das Magnetventil blockierende Fremdkörper gelöst haben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere der von ihnen vorgeleg-ten Urkunden einschließlich privater Sachverstän-digengutachten und Fotografien, wird auf den In-halt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

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Zutreffend hat das Landgericht zur Anspruchs-grundlage darauf abgestellt, daß die Beklagte eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Ver-bindung mit § 278 BGB, auf die Klägerin wieder-um übergegangen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, trifft.

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Die Abgrenzung denkbarer Schadensersatzansprüche zwischen der Firma W. und der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Mangelschadens und eines Man-gelfolgeschadens und somit zwischen Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung und aus § 635 BGB ist zwar nicht immer eindeutig (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., Rdnrn. 22 ff. vor § 633 ff.). So wie aber etwa der Bundesgerichtshof (VersR 62, 480) einen Wasserschaden wegen eines zu dünnwandi-gen Heizkörpers dem Bereich der Mangelfolgeschäden zugeordnet hat, ist auch vorliegend von einem Fall der positiven Vertragsverletzung (im Verhältnis zwischen der Beklagten und Firma W.) auszugehen.

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Die Verantwortlichkeit der Beklagten wegen fahr-lässigen Verhaltens eines ihrer Monteure (§§ 276, 278 BGB) steht außer Frage.

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Erstinstanzlich unstreitig sind insoweit die vor-prozessualen Ausführungen des Gutachtens des Sach-verständige Sch. vom 10. November 1987 gewesen (Bl. 86, 87 d. A.), wonach eine Schlauchschelle nicht angepreßt war, so daß der Schlauch von der Kunststoffschraubverbindung am Aufbereiter sich gelöst hatte und herausgesprungen war. Selbst die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung vom 5. März 1990 (Bl. 70 d. A.) ausdrücklich einge-räumt, daß bei der Montage des Kunststoffschlauchs die fehlerhafte Beschaffenheit der Sicherungs-schelle "offenbar von einem Mitarbeiter der Beklagten übersehen worden" war. Da es sich bei der Beklagten um eine Fachfirma handelt, kommt es andererseits nicht darauf an, daß die Beklagte bestritten hat, daß der Fehler auch "für jeden Laien ersichtbar" gewesen wäre. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß die Schlauchschelle erst einige Ta-ge nach Fertigstellung der Arbeiten der Beklagten abgerutscht ist. Erklärlich wäre dies zudem auch dadurch, daß nach dem Probelauf vom 31. Juli 1987 (über welchen sich die Bescheinigung Bl. 77 d. A. verhält) die Anlage insgesamt noch nicht in Betrieb war und daher möglicherweise der Schlauch auch nicht ständig dem Wasserdruck ausgesetzt war.

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Das Berufungsvorbringen, wonach wegen des ur-sprünglichen vorliegenden Materialfehlers die Haftung der Beklagten "grundsätzlich in Frage zu stellen" sei, kann gegenüber dem erstinstanzlichen Eingeständnis nicht als ein bestimmtes Bestreiten der Verantwortlichkeit eines der Monteure der Be-klagten angesehen werden. Es bleibt bei der Ver-antwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichts-punkt der positiven Vertragsverletzung. Die weite-re Frage, ob die Beklagte mangels Überprüfung des Erzeugnisses der Herstellerfirma auch einem An-spruch aus Produkthaftung ausgesetzt werden kann, bedarf nicht der Erörterung.

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Gegenüber der Schadensersatzverpflichtung der Be-klagten greift ein mitwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma W., gemäß § 254 BGB (entweder nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 2. Alternative dieser Bestimmung) nicht durch.

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Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen der Klägerin insoweit, als sie schon vom Tatsächlichen her das Vorbringen der Beklagten zu einem Mitver-schulden deswegen als unschlüssig ansieht, weil bei dem Abrutschen eines der Schläuche der Wasser-aufbereitungsanlage das Wasser auch in einer Weise "hätte" austreten können, daß der Wasserstrahl überhaupt nicht in den Bereich der Elektroden der Wasserwarnanlage kommen konnte. Dieser - gegenüber dem Vorbringen der Beklagten - anderweitig denkba-re Geschehensablauf ist unerheblich. Der tatsäch-liche Ablauf war jedenfalls nach den Behauptungen der Beklagten ein solcher, daß das austretende Wasser sehr wohl die Wasserwarnanlage in Gang set-zen konnte (streitig ist jedoch insoweit, ob diese dann tatsächlich - jedoch untauglich - ansprach oder nicht). Daß ein anderer Kausalverlauf als der von der Beklagten behauptete hätte eintreten kön-nen, bleibt - wenn nur überhaupt ein Mitverschul-den der Klägerin gegeben wäre - außer Betracht.

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Eine schadensersatzmindernde oder -ausschließende Anwendbarkeit des § 254 BGB ist aber im Ergebnis dennoch - wie auch das Landgericht zutreffend ent-schieden hat - zu verneinen.

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In tatsächlicher Hinsicht ist auch unter Berück-sichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien davon auszugehen, daß die Wasserwarnan-lage (die einerseits von der Firma W. gegenüber der A. geschuldet war, die andererseits von der Beklagten zu montieren und liefern war, an deren Installation aber wiederum die Firma W. und zudem eine Firma S. mitwirkte) dem Schutz der EDV-Anlage der A. als Auftraggeberin und Hauseigentümerin dienen sollte. Wenngleich die Berufung vorträgt, die Wasserwarnanlage sei "gerade dazu" installiert worden, Schäden durch fehlerhafte Werkleistungen (für die die Firma W. ihrerseits dem Auftraggeber gegenüber zu haften hätte) zu verhüten oder zu mindern, so handelt es sich hierbei um eine Bewer-tung der rechtlichen Verhältnisse, nicht aber um ein Abweichen von dem Tatsachenvortrag der Kläge-rin. Es steht dies nämlich nicht mit dem - unbe-strittenen - Vorbringen der Klägerin in Einklang, daß die Elektroden bzw. Fühler der Wasserwarnan-lage sich in dem gesamten Gebäude ausschließlich im EDV-Raum unter dem aufgestellten Fußboden bef-anden, und daß an anderen Stellen (schon im Neben-raum wie auch im übrigen Gebäude) Wasserwarnvor-kehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind.

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Zudem steht in tatsächlicher Hinsicht fest, daß zwar im Verhältnis zwischen der Firma W. und der Beklagten als ihrer Subunternehmerin eine Abnahme unter dem 30. August 1987 (gemäß der Abnahmebe-scheinigung Bl. 78) erfolgt war. Daß die zuvor am 31. Juli 1987 erfolgte Inbetriebnahme auch eine Überprüfung der Wasserwarnanlage beinhaltet hätte, läßt sich der hierzu von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung (Bl. 77 d. A.) allerdings nicht aus-drücklich entnehmen. Unstreitig ist andererseits auch, daß im Verhältnis zwischen der Firma W. und der Auftraggeberin zum Zeitpunkt des Schadenereig-nisses eine Abnahme noch nicht erfolgt war; somit erfolgte auch die Übergabe der Wasserwarnanlage an die Auftraggeberin erst nach dem Schadensereignis.

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Ausgehend von diesen Gegebenenheiten ist dem Vor-bringen der Parteien, insbesondere der Beklagten, schon nicht hinreichend zu entnehmen, daß und wegen welchen Fehlverhaltens der Firma W. - un-terstellt, der sonstige Sachvortrag der Beklagten träfe zu, und es stünde auch fest, daß sich das Schmutzpartikel zuvor in dem von der Firma W. und nicht in dem etwa von der Firma S. gefertigten Teil der Zuleitung gefunden hatte - im Zusammen-hang mit der Verschmutzung der Zuleitung zu dem Magnetventil ein Fahrlässigkeitsvorwurf als Ver-schulden gegen sich selbst gemacht werden kann und sie damit eine Mithaftung nach § 254 BGB träfe.

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Die Anwendbarkeit des § 254 BGB setzt nicht nur Ursächlichkeit zwischen der Obliegenheitsver-letzung des Geschädigten und dem Schaden voraus, vielmehr bedarf es für die Annahme eines Mitver-schuldens auch eines Verschuldens des Geschädig-ten. Dieses Verschulden (das sich allerdings nicht gegen einen anderen richtet, sondern ein quasi ein Verschulden in eigener Sache ist, Erman-Sirp, BGB, 8. Aufl., § 254 Rdn. 20, 21) muß nach dem Maßstab des § 276 BGB zumindest in leichter Fahrlässigkeit bestehen (Erman a.a.0. Rdn. 24; Staudinger-Medi-cus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 70).

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An diesem Fahrlässigkeitsmaßstab gemessen, ist ein Verschulden der Fa. W. nicht ersichtlich, selbst wenn ansonsten von dem Vortrag der Beklagten auszugehen wäre, daß die Wasserwarnanlage bei dem Schadensereignis tatsächlich ansprach und ledig-lich - insoweit unstreitig - wegen des verstopften Magnetventils nicht funktionierte, und daß weiter-hin auch dieser Schaden am Magnetventil in den Verantwortungsbereich der Firma W. und nicht etwa der Firma S. fiel. Selbst wenn sich ein Steinchen oder Schmutz in der Zuleitung befand und damit (bei dem ersten "Einsatz" der Wasserwarnanlage, als welcher das Schadensereignis anzusehen ist) das Magnetventil blockiert wurde, so konnte dies doch die Firma W. (und auch sonst niemand) nicht vorhersehen. Insoweit fehlt es - naturgemäß - auch auf Seiten der Beklagten an Vorbringen, wie und aus welchen Gründen gerade durch die Firma W. der Schmutz in die Zuleitung gekommen war, der ausweislich der Bescheinigung vom 6. August 1987 (Bl. 79 d. A.) nach dem Schadensereignis bei einer Überprüfung festgestellt worden ist. Der Notwendigkeit entsprechender Darlegungen wird die Beklagte auch nicht durch die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 282 BGB enthoben. Selbst wenn die Firma W. die Verschmut-zung zu vertreten gehabt hätte, weil es sich bei der Wasserwarnanlage um ihr Gewerk im Verhältnis zur Auftraggeberin gehandelt hat, so ist dies doch nicht notwendig mit einem Verschulden an der Her-beiführung dieses Zustandes gleichzusetzen.

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Ungeachtet vorstehender Überlegungen ist die Klage aber jedenfalls auch aus den Gründen gerechtfer-tigt, die schon der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegen.

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Bei der Einrichtung der Wasserwarnanlage handelte es sich nicht um eine von der Firma W. gegenüber ihrer Subunternehmerin, der Beklagten, übernommene Pflicht. Das etwaige Versagen der Wasserwarnan-lage steht somit nicht in einem vom Schutzzweck der Norm umfaßten Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem haftungsbegründenden Fehlverhalten der Be-klagten.

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Die Feststellungen des Gutachters Sch., daß die Wasserwarnanlage den EDV-Raum der A. vor Überflu-tung schützen sollte (im Gutachten Bl. 85 d. A.) beruhen auf einer Ortsbesichtigung des Sachver-ständigen Sch., an welcher u. a. auch Vertreter der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung teilnahmen. Die Auffassung des Sachverständigen Sch. (erneut dargestellt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. November 1989, Bl. 125/126 d. A.), daß die von der Firma W. installierte Wasser-warnanlage lediglich den Bereich des Klimaschran-kes für die EDV-Anlage vor Wasserschäden schützen sollte, findet ihre Bestätigung dadurch, daß es anderswo als für die EDV-Anlage in dem mehrstöcki-gen Bürogebäude eine solche Wasserwarnanlage gar nicht gibt.

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Dem steht auch nicht das Vorbringen der Beklagten entgegen, daß (so erstinstanzlich) die Wasser-warnanlage auch vorgesehen sei zu Vermeidung von Hauswasserschäden bzw. daß (so zweitinstanzlich) die Wasserwarnanlage dem Schutz vor Schäden durch fehlerhafter Werkleistungen dienen sollte. Dieser Vortrag der Beklagten ist einerseits nicht so zu verstehen, als ob der Schutzzweck der Wasserwarn-anlage auf das Verhältnis zwischen der Firma W. (als Auftraggeberin der Beklagten) und der Beklag-ten (als Subunternehmerin der Firma W. ) bezogen gewesen sei. Dies scheidet schon deswegen aus, weil die Wasserwarnanlage auf Dauer angelegt war, während die Arbeiten der Beklagten im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits abgeschlossen wa-ren und die der Firma W. in Bälde abgeschlossen sein sollten.

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Soweit es aber andererseits um das Verhältnis zwischen der Firma W. und ihrer eigenen Auftrag-geberin, der A. , geht, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl auf den Schutzcha-rakter der Wasserwarnanlage an. Keineswegs kann - entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung - neben einem Schutz der EDV-Anlage als Zweckbestim-mung der Wasserwarnanlage davon gesprochen werden, daß ein solcher Schutzcharakter "zwangsläufig" auch einen Schutz vor "normalen Hauswasserschäden" einschließe. Letztlich kann dies aber sogar offen-bleiben. Jedenfalls wäre nämlich auch der Schutz vor gewöhnlichen Hauswasserschäden allenfalls im Verhältnis zwischen der Hauseigentümerin und der Firma W., nicht aber im Verhältnis zwischen der Firma W. und der Beklagten begründet worden. Es kommt nämlich sehr wohl darauf an, ob gerade eine gegenüber dem Schädiger (hier: der Beklagten) gegebene Rechtspflicht der Firma W. bestand, die Wasserwarnanlage (gerade auch schon zum fraglichen Zeitpunkt noch vor Abnahme der Arbeiten der Fir-ma W.) in Betrieb und in Ordnung zu halten.

48

Rechtlich ist es durchaus von Bedeutung, daß die Wasserwarnanlage nicht speziell für die Zeit der Bauarbeiten und damit nicht für etwaige Schäden gerade anläßlich oder aufgrund dieser Bauarbeiten geschaffen war. Es handelte sich bei der Einrich-tung der Wasserwarnanlage, die von der Firma W. gegenüber ihrer Auftraggeberin zu erbringen war und die für die Zukunft Bestand haben sollte, nicht um eine von der Firma W. gegen ihre Subun-ternehmerin, der Beklagten, übernommene Pflicht.

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Rechtlich ist dies deswegen von Belang, weil es für die Anwendbarkeit des § 254 BGB maßgeblich ist, ob die von dem Geschädigten zu beachtende Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern; im Zusammen-hang damit, wem gegenüber die Obliegenheit (hier: zum ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserwarnanlage) besteht, geht es um die Frage des Schutzzweckes der Norm. Darüber, daß der Schutzzweck der Norm auch im Rahmen von § 254 BGB die Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens beschränkt, besteht nach heutiger Ansicht Einigkeit (vgl. MK-Grunsky, BGB, 2. Aufl., § 254 Rdn. 20 m.w.N. zu Fußnote 64; Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 66, 67).

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An dem so gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen des von der Beklagten gesetzten schä-digenden Verhalten und den etwa durch Versagen der Wasserwarnanlage mitwirkenden Umständen fehlt es vorliegend. Zusätzlich bestätigt wird dies dadurch, daß die Anlage im Verhältnis zwischen der A. und der Firma W. zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht abgenommen war. Die Firma W. hat somit nicht in zurechenbarer Weise gegen ihr eigenes unverstandenes Interesse verstoßen, falls sie tatsächlich dafür verantwortlich sein sollte, daß zum fraglichen Zeitpunkt Verschmutzungen in der zu dem Magnetventil führenden Leitung noch vorhanden waren.

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Eine Parallele zu den Fällen der Haftung bei feh-lerhafter Bauaufsicht besteht entgegen der Ansicht der Berufung mangels Vergleichbarkeit der Sachver-halte nicht. Die Obliegenheiten der Bauaufsicht bestehen nur während der Bauarbeiten und gerade wegen dieser Bauarbeiten; die Wasserwarnanlage hingegen war erst das zu schaffende Ergebnis des Werkvertrags.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 110.961,64 DM.